ECLI:DE:BGH:2017:111017B2STR365.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 365 / 1 7 vom 11. Oktober 201 7 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 2 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts , zu Ziffer 2. auf dessen Antrag, und nach Anhörung des Beschwe r- deführers am 11. Oktober 201 7 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 , § 354 Abs. 1 StPO beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Bonn vom 1 2. Mai 2017 mit den zugehörigen Fes t- stellungen aufgehoben, soweit der Verfall von Wertersatz in Höhe von 244,02 Euro angeordnet wurde. Die Anordnung entfällt. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verwo r- fen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kos ten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen, d a- von in drei Fällen in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäub ungsmitteln in nicht geringer Menge, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Außerdem hat es den Verfall von Wertersatz in Höhe von 244,02 Euro ang e- ordnet. Hiergegen richtet sich die auf die Sach - und eine Verfahrensrüge g e- stützte Revisi on des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat nur in dem aus der 1 - 3 - Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegrü n- det im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Verfahrensrüge bleibt aus den vom Generalbundesanwalt in se i- ner Zuschrift ge nannten Gründen ohne Erfolg. 2. a) Schuld - und Strafausspruch sind aufgrund der Sachrüge nicht zu beanstanden, jedoch ist die Anordnung des Wertersatzverfalls rechtsfehlerhaft; dies führt zur Aufhebung der Anordnung. Das Landgericht hat die Anordnung v on Wertersatzverfall in Höhe des n- Angeklagten S . geht, ihrem Wert nach mindestens den Betrag von 244,02 Euro erreicht. Dieser Geldbetrag war bei einer Durchsuchung seines Haftraums gefunden worden. Nach den Urteilsfeststellungen kam es jedoch nicht zu der beabsichtigten Honorierung der Beihilfehandlungen des Angekla g- rages für sämtliche seiner Vermittlungst ä- - ersatzverfalls gemäß § 73a StGB a.F. nicht festgestellt. Der Angeklagte hat zudem in der Hauptverhandlung auf die Rückzahlung des sicherge stellten Geldbetrages verzichtet, so dass dieser nicht mehr - auch nicht wertmäßig - im Vermögen des Angeklagten vorhanden ist. Auch deshalb ist für die Anordnung des Verfalls von Wertersatz kein Raum (vgl. Senat, B e- schluss vom 18. November 2015 - 2 StR 39 9/15, NStZ - RR 2016, 83). 2 3 4 5 - 4 - b) Hiernach besteht kein Bedarf für eine Zurückverweisung der Sache an das Landgericht zur erneuten Entscheidung über den Verfall von Wertersatz. Die Anordnung hat vielmehr zu entfallen. 3. Der geringe Erfolg des Rechtsmittels rechtfertigt es nicht, gemäß § 473 Abs. 4 Satz 1 StPO von einer Auferlegung von Kosten abzusehen. Appl RiBGH Prof. Dr. Krehl ist wegen Urlaubs an der Unterschrift ge - hindert. Appl Eschelbach Grube RiBGH Schmidt ist wegen U r- laubs an der Unterschrift g e- hind ert. Appl 6 7
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