BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS2 StR 366/03 vom14. Januar 2004in der Strafsachegegenwegenunerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 -Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdeführers am 14. Januar 2004 gemäß § 349Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten W. wird das Urteil desLandgerichts Aachen vom 8. Januar 2003, soweit es ihn be-trifft, im Ausspruch über die Maßregel gemäß §§ 69, 69 a StGBmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmitt-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-wiesen.2. Die weitergehende Revision wird verworfen.Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten W. wegen unerlaubten Han-deltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen undwegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Grundstoffen, die zur unerlaubten Her-stellung von Betäubungsmitteln verwendet werden sollten, zu einer Gesamt-freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt, ihm die Fahrer-laubnis entzogen und eine Sperre von einem Jahr und sechs Monaten ange-ordnet. Außerdem hat es einen Betrag von 5.000 Euro für verfallen erklärt. Dieauf Verfahrensrügen und die Sachrüge gestützte Revision führt zur Aufhebung - 3 -der Maßregel nach §§ 69, 69 a StGB, im übrigen erweist sie sich aus den Er-wägungen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 21. Oktober2003 als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.Nach den Feststellungen hat die Kammer die angeordnete Entziehungder Fahrerlaubnis allein darauf gestützt, daß der Angeklagte seine Fähigkeitenals Kraftfahrzeugführer mißbraucht hat, um in vier Fällen erhebliche Rausch-giftmengen zum Abnehmer der Betäubungsmittel zu transportieren. Diese Be-gründung ist hier nicht ausreichend, die Maßregelanordnung zu rechtfertigen.Anders als bei der Begehung einer der in § 69 Abs. 2 StGB aufgeführtenrechtswidrigen Taten begründet allein der Umstand, daß der Täter ein Kraft-fahrzeug zur Begehung von Straftaten benutzt hat, nicht bereits eine Regel-vermutung für seine charakterliche Unzuverlässigkeit zum Führen von Kraft-fahrzeugen. Die Rechtsprechung verlangte auch bisher schon in diesen Fällenregelmäßig eine nähere Begründung der Entscheidung aufgrund einer umfas-senden Gesamtwürdigung (st. Rspr.: vgl. u. a. BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entzie-hung 5 und 8; BGH NStZ 2000, 26, 27; StV 2003, 69).Hier wäre insbesondere zu berücksichtigen gewesen, daß die fraglichenFahrten allein in den Niederlanden stattgefunden haben und jeweils nur vonkurzer Dauer waren. Die Benutzung des Fahrzeugs spielte daher für die Bege-hung der Taten nur eine ganz untergeordnete Rolle. - 4 -Die Sache bedarf danach insoweit erneuter tatrichterlicher Entschei-dung.Rissing-van Saan Detter Bode Otten Roggenbuck
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