BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 366/08 vom 17. September 2008 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 17. September 2008 gem344337 247247 44, 45, 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Vers344umung der Frist zur Einlegung der Revision ge-gen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 14. Mai 2008 und seine Revision gegen dieses Urteil werden als unzul344s-sig verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seiner Revision zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten am 14. Mai 2008 zu einer Frei-heitsstrafe verurteilt. Mit Schreiben vom 23. Mai 2008 hat der Verteidiger Revi-sion eingelegt und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Ver-s344umung der Revisionseinlegungsfrist beantragt. Zur Begr374ndung hat er ausge-f374hrt, dass der Angeklagte bei einem Gespr344ch in der Haftanstalt am 16. Mai 2008 erkl344rt habe, dass kein Rechtsmittel gegen das Urteil eingelegt werden solle. Mit Schreiben vom 20. Mai 2008, postalisch abgestempelt am 21. Mai 2008 und wegen des Feiertags am 22. Mai 2008 eingegangen bei ihm, dem Verteidiger, am 23. Mai 2008, habe der Angeklagte ihn dann doch mit der Revi-sionseinlegung beauftragt. 1 1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist unzul344ssig. Es fehlt ein ausrei-chender Vortrag der Tatsachen, die ein Verschulden des Angeklagten an der Vers344umung der Frist des 247 341 Abs. 1 StPO ausschlie337en k366nnten. Der Ange- 2 - 3 - klagte hat nicht mitgeteilt, wann er das Schreiben vom 20. Mai 2008 einem Be-diensteten der Haftanstalt 374bergeben oder zur Weiterleitung in den Stations-briefkasten eingeworfen hat und welche Vorstellungen er bez374glich der Weiter-leitung des Briefes hatte. Bei einer Aufgabe des nicht als Fristsache gekenn-zeichneten Briefes erst im Laufe des Tages durfte der Angeklagte nicht darauf vertrauen, dass dieser seinen Verteidiger noch am folgenden Tag 226 dem letzten Tag der Revisionseinlegungsfrist 226 erreichen w374rde. Denn im Laufe des Tages abgegebene Briefe werden von der Justizvollzugsanstalt W. in der Re-gel erst am folgenden Tag weitergeleitet. Umst344nde, aus denen sich hier den-noch ein fehlendes Verschulden ergeben k366nnte, sind nicht vorgetragen und glaubhaft gemacht. Insbesondere ist auch nichts dazu vorgetragen, warum der Angeklagte angesichts des unmittelbar bevorstehenden Fristablaufs sich nicht telefonisch an seinen Verteidiger gewandt oder selbst beim Gericht Revision eingelegt hat. 2. Da dem Angeklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gew344hrt werden kann, ist seine Revision nicht fristgerecht eingelegt und daher unzul344ssig. 3 Rissing-van Saan Solin-Stojanovi Rothfu337 Roggenbuck Cierniak
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