ECLI:DE:BGH:2018:070218B2STR366.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 366/17 vom 7. Februar 201 8 in der Strafsache gegen wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerd e- führers und des Generalbunde sanwalts zu 3. auf dessen Antrag am 7. Februar 201 8 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Frankfurt am Main vom 6. April 2017 im Strafausspruch mit den zugehörigen F eststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere als Wirtschaftsstrafkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die wei ter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vorenthaltens und Veru n- treuens von Arbeitsentgelt in 82 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von e i- nem Jahr und neun Monaten verurteilt. Außerdem hat es eine Kompen sation s- entscheidung getroffen und ein Berufsverbot ausgesprochen. Die auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision hat den aus dem Tenor ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 St PO). 1. Die Verfahrensrügen bleiben aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift genannten Gründen ohne Erfolg. 1 2 - 3 - 2. Die Überprüfung des Schuldspruchs zeigt auch unter Berücksichtigung des Revisionsvorbringens Rechtsfehler zum Nachteil des A ngeklagten nicht auf. 3. Hingegen hält der Strafausspruch rechtlicher Überprüfung nicht stand. Das Landgericht hat bei der konkreten Strafzumessung, bei der Gesam t- strafenbildung und auch bei Frage, ob die verhängte Strafe zur Bewährung ausgesetzt werd en kann, zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, dass er einen Teil der hier gegenständlichen Taten unter laufender Bewährung bega n- gen s- d von den Feststellungen nicht getragen. Die dreijährige Bewährungszeit für die Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 18. Mai 2004 endete am 18. Mai 2007; die frühesten Taten (Fälle 1, 27, 52, 75) beging der Angeklagte aber erst am 2 9. Mai 2007, als die Sozialversicherungsbeiträge für den Monat Mai 2007 g e- mäß § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB IV in der Fassung vom 22. Januar 2006 (BGBl. I S. 86, 466) fällig wurden. Der Angeklagte hat damit sämtliche verfahrensgege n- ständliche Taten nicht während, sondern erst unmittelbar nach Ablauf der B e- währungszeit begangen. Das Urteil beruht entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts auf der fehlerhaften Strafzumessungsentscheidung. Der Senat kann nicht au s- schließen, dass das Landgericht ohne die beanstan dete Erwägung mildere Ei n- zelstrafen bzw. eine geringere Gesamtstrafe verhängt und insbesondere auch die Fra ge der Strafaussetzung zur Bewährung anders beurteilt hätte. 3 4 5 6 - 4 - 4. Die Entscheidungen über das Berufsverbot sowie über die Kompens a- tion für die festge stellte rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung bleiben von der Aufhebung des Strafausspruchs unberührt. Schäfer Appl Krehl Eschelbac h Zeng 7
Full & Egal Universal Law Academy