BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES U RTEIL 2 StR 367 /1 3 vom 5. März 2014 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Sitzung vom 5 . März 2014 , an de r teilgenommen haben: Vorsitzender Rich ter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Schmitt, Prof. Dr. Krehl, Dr. Eschelbach , Zeng, Staatsanw alt beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung, Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Auf d ie Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwal t- schaft wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 19. März 2013 mit Ausnahme der Feststellungen zu de m objektiven Tatgeschehen aufgehoben . 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revision s- verfahrens, an eine andere Schwurgerichtskammer des Lan d- gerichts zurückverwiesen. 3. Die weitergehenden Revisionen werden als unbegründet ve r- worfen . Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hatte den Angeklagten in einem ersten Urteil w egen Mor des zu einer Freihe itsstrafe von dreizehn Jahren veru rteilt und seine Unte r- bringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Nach Urteilsau f- hebung und Zurückverweisung der Sache durch Beschluss des Senats vom 29. März 2012 - 2 StR 575/11 - hat es den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstr afe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt und e r- neut seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Dagegen richte n sich die Revision des Angeklagten und das zuungunsten des 1 - 4 - Angeklagten eingelegte Rechtsmittel der Staatsanwal tschaft . Die Revisionen haben in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang Erfolg . I. Nach den Feststellungen des Landgerichts hielten sich die Zeugen T . und H . am 28. Dezember 2010 morgens bei de m Angeklagten auf, um g e- meinsam Alkohol zu kons umieren. Dann suchten alle das spätere Tatopfer S . in dessen Zimmer in einer Obdachlosenunterkunft auf. Bis 12.00 Uhr tranken sie gemeinsam Wodka, dann gingen die Zeugen T . und H . nach Hause. Der Angeklagte begab sich zu einer Tankstelle, erwa rb dort Bier und kehrte in der Zeit zwischen 13.30 Uhr und 14.00 Uhr zu S . zurück , den er aus unbekannten Gründen ins Gesicht schlug . Danach ergriff der Angeklagte ein Fleischermesser und stach viel fach mit Wucht auf Kopf und Oberkörper des Opfers ei n, bis die Klinge abbrach , und fügte dem Opfer danach mit einem a n- deren Messer weitere Verletzungen zu , worauf es verblutete. Zur Tatzeit litt der Angeklagte an einer hirnorganischen Störung infolge langjährigen Alkoholmissbrauchs ; ferner lag eine Persö nlichkeitsstörung vor . Außerdem war der Angeklagte erheblich alkoholisiert. II. Die Revisionen sind jeweils mit der Sachrüge begründet und führen zur Urteilsaufhebung mit Ausnahme der Feststellungen zum äußeren Geschehen s- ablauf. Die Verfahrensrügen des Angeklagten haben dagegen aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 28. Oktober 2013 genannten Gründen keinen Erfolg , so dass die Feststellungen auch insoweit Bestand h a- ben können. Das Landgericht hat ausgeführt , die Fähigkeit des Ang n- recht seines Handelns sei zur Tatzeit erheblich eingeschränkt g e- 2 3 4 5 - 5 - wesen. Darauf kommt es für die Anwendung von § 20 oder § 21 StGB nicht an. Eine reduzierte Einsichtsfähigkeit ist erst dann von Bedeu tung, wenn sie das Fehlen der Unrechtse insicht zur Folge hat . D ann aber ist die Schuldfähigkeit aufgehoben, so dass § 20 StGB zur Anwendung kommt, sofern dem Täter der Mangel der Unrechtseinsicht zur Tatzeit nicht zum Vorwurf gemacht werden kann (BGH, Urteil vom 17. November 1994 - 4 StR 441/94, BGHSt 40, 341, 349). Der fehlerhafte rechtliche Ansatz des Landgerichts bei seinen Festste l- lungen wird auch nicht in der Beweiswürdigung geheilt. Diese befasst sich nicht mehr mit der Frage der Unrechtseinsicht, sondern sie geht nur auf die Ver mi n- derung der Steuerungsfähigkeit ein. Infolge der widersprüchlichen oder zumindest unklaren Urteilsgründe kann der Senat weder ausschließen, dass das Landgericht § 21 StGB zutre f- fend angewendet, noch dass es § 20 StGB zu Recht ausgeschlossen hat. D a- her müssen der Schuldspruch, der Strafausspruch und die Maßregelanordnung entfallen. Fischer Schmitt Krehl Eschelbach Zeng 6
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