ECLI:DE:BGH:2016:121016B2STR367.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 367/16 vom 12. Oktober 201 6 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Besch werdeführer s am 12. Oktober 2016 g e- mäß § § 346 Abs. 2, 349 Abs. 4 StPO beschlossen: 1. Der Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 20. Mai 2016, mit dem die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 8. Dezember 2015 al s unzulässig verworfen worden ist, wird aufgehoben. 2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Frankfurt am Main vom 8. Dezember 2015 mit den Fes t- stellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch ü ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurg e- richtskammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverle t- zung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurtei lt. Dagegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Ve r- fahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Sein Rechtsmi t- tel hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg. 1 - 3 - I. Auf den Antrag des Beschwerdeführers auf Entscheidung d es Revis i- onsgerichts gemäß § 34 6 Abs. 2 StPO ist der Beschluss des Landgerichts, durch den die Revision des Angeklagten - weil nicht fristgerecht begründet - gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen worden ist, aufzuheben. Der Verteidiger hat anwal tlich versichert, den Revisionsbegründungsschriftsatz vor Fristablauf persönlich in den Fristkasten der gemeinsamen Briefannahm e- stelle der Frankfurter Justizbehörden eingelegt zu haben. Warum dieser nicht zu den Akten gelangt ist, ist nicht aufklärbar. II . 1. Nach den Feststellungen schlug der Angeklagte den Geschädigten aus nichtigem Anlass zu Boden und trat vielfach mit dem beschuhten Fuß - teils seitlich, teils mit stampfenden Bewegungen von oben - auf dessen Kopf ein, wobei er äußerte, diesen umbring en zu wollen. Als der Angeklagte bemerkte, dass seine Hose infolge der Tritte mit dem Blut des Geschädigten beschmutzt war, geriet er in noch größere Wut, schlug nunmehr wieder mit den Fäusten auf sein Opfer ein, wobei er erfolglos einen Betrag von 200 Eur o als Schadense r- satz verlangte. Aus Verärgerung zerriss er zudem die Hose des Geschädigten. Der Angeklagte ließ erst dann von seinem Opfer ab, als ih n seine beiden B e- gleiter, die sich während der Auseinandersetzung passiv verhalten hatten, auf das Herannah en der Polizei hinwiesen. 2. Im Anschluss an eine Verständigung im Sinne von § 257c StPO hat das Landg ericht die Verfolgung gemäß § 154a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung - angeklagt war ein versuchter Totschlag in Ta t- 2 3 4 - 4 - einheit mit gefährlicher Körperverletzung, versuchtem besonders schweren Raub und Sachbeschädigung - beschränkt und den Angeklagten wegen eines Vergehens gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. II I. Die Revision rügt zu Recht, dass der Vorsitzende nicht nach § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO über außerhalb der Hauptverhandlung geführte Verständ i- gungsgespräche ausreichend berichtet und den Angeklagten nicht nach § 257 c Abs. 5 StPO belehrt habe. 1. Dem li egt folgende s Prozessgeschehen zugrunde: Am ersten von zwei Hauptverhandlungstagen räumte der Angeklagte e i- ne - von dem Geschädigten begonnene - körperliche Auseinandersetzung ebenso ein wie sein späteres Verlangen nach 200 Euro als Entschädigung für se ine mit Blut verschmutzte Hose. Tritt e gegen sein am Boden gelegenes Opfer bestritt er hingegen. Vor Beginn der Hauptverhandlung am zweiten Tag - der Geschädigte hatte zuvor am ersten Verhandlungstag die Tat entsprechend den Feststellungen geschildert - ka m es auf Initiative des Verteidigers zu einem 45 - minütigen Verständigungsgespräch im Beratungszimmer, an dem das Gericht in vollständiger Besetzung, der Verteidiger und die Vertreterin der Staatsa n- waltschaft teilnahmen. Daran anschließend unterrichtete der Vorsitzende au s- weislich des Hauptverhandlungsprotokolls den Angeklagten und die Öffentlic h- keit wie folgt: "Der Vorsitzende teilte mit, dass Gespräche nach § 257 c StPO stattgefunden haben. 5 6 7 - 5 - Die Kammer kann sich vorstellen, dass ohne weitere Zeugenve r- nehmu ngen für die Taten des Angeklagten eine Freiheitsstrafe zwischen 2 Jahren 6 Monaten und 3 Jahren in Betracht kommt, sofern das Geständnis auf Tritte durch den Angeklagten erweitert wird. Die Verfahrensbeteiligten stimmten dem zu. Die Kammer regte an, die A nklage auf den Vorwurf der gefährlichen Körpe r- verletzung zu beschränken, da ein mögliches versuchtes T ö- tungsdelikt jedenfalls an einem Rücktritt des Angeklagten sche i- tern dürfte. Die OStAin, der Verteidiger und der Angeklagte stimmten dem zu. Die OStAin b eantragte, die Verfolgung gem. § 154 a StPO auf den Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung zu beschränken. Der Verteidiger gab keine Erklärung dazu ab. Nach Beratung am Tisch: b. u. v. Die Verfolgung wird gem. § 154 a StPO auf den Vorwurf der g e- In der Folge legte der Angeklagte , ohne zuvor von dem Vorsitzenden gemäß § 257 c Abs. 5 StPO belehrt worden zu sein, ein erweitertes Geständnis ab, mit dem er einräumte, " er habe in der Schlussphase der Auseinan derse t- zung mit dem Geschädigten auch gegen dessen Kopf getreten. " Dieses Geständnis hielt die Strafkammer zwar möglicherweise für falsch . G leichwohl hat das Landgericht die im Rahmen der Verständigung in Aussicht gestellte Mindestfreiheitsstrafe von zwe i Jahren und sechs Monaten verhängt. Dazu führt das Landgericht aus: "Der Angeklagte selbst hat nach der Verständigung im Sinne von § 257c StPO Tritte gegen den Geschädigten in der Schlussph a- se der Auseinandersetzung eingeräumt. Eine Anzahl nannte er 8 9 10 - 6 - allerdings nicht. Die Kammer stützt ihre Feststellungen zu den e r folgten Tritten jedoch allein auf die Aussage des Geschädigten. Die Einlassung des Angeklagten ist insofern widerlegt, dass es in der Schlussphase nicht zur Ausführung von Tritten gegen den G eschädigten kam. Vielmehr erfolgten nach übereinstimmenden Aussagen der Zeugin C . und des Geschädigten in der Schlussphase der Auseinandersetzung Schläge und keine Tri t- te." 2. Die Information über das während unterbrochener Hauptverhandlung zwische n Gericht, Staatsanwaltschaft und Verteidigung geführte Verständ i- gungsgespräch genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen . Denn mitzuteilen ist bei eine m solchen auf eine Verständigung außerhalb der Hauptverhandlung abzielende n Gespräch, wer an diesem bet eiligt war, welche Standpunkte von den einzelnen Gesprächsteilnehmern vertreten w u rden, von welche r Seite die Frage einer Verständigung aufgeworfen wurde und ob sie bei anderen G e- sprächsteilnehmern auf Zustimmung oder Ablehnung gestoßen ist (BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 - 2 BVR 2628/10, 2 BvR 2883/10 und 2 BvR 2155/11, BVerfGE 133, 168 Rn. 85; BGH, Beschluss vom 12. Juli 2016 - 1 StR 136/16 , StRR 2016 , Nr. 11, 8 - 9 mwN). Dem entspricht die im vorliegenden Fall erfolgte Mitteilung über d ie mit dem Ziel einer Verständigung geführte 45 - minütige Unterredung nicht, weil der Vorsitzende lediglich d as Ergebnis , nicht aber Verlauf und Inhalte des G e- sprächs mitgeteilt hat. 3. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Urteil auf dem Fehlen der nach § 257c Abs. 5 StPO erforderlichen Rechtsmittelbelehrung und auf der unzulänglichen Mitteilung nach § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO beruht. Bei solchen erheblichen Rechtsverstößen ist regelmäßig davon auszugehen, dass ein Ve r- ständigungsurteil darauf beruht (BVerfG, Besch luss vom 15. Januar 2015 - 2 BvR 878/14, NStZ 2015, 170, 171 ff. ). Dies gilt insbesondere auch mit Blick auf 11 12 13 - 7 - die besondere Bedeutung der verletzten Vorschriften für die Öffentlichkeit in der Hauptverhandlung ( BVerfG, aaO; Senat, Urteil vom 23. März 2016 - 2 StR 121/15 , NStZ 2016, 688 ). Ein Fall, in dem ausnahmsweise das Beruhen ausg e- schlossen werden kann, liegt nicht vor. Zwar ist das bemakelte Geständnis nach den Ausführungen der Urteilsgründe nicht in das Urteil eingeflossen. Die Strafkammer hat der Einla ssung des Angeklagten ausweislich der Urteilsgründe nicht einmal indizielle Bedeutung beigemessen , sondern sie ganz außer Acht gelassen. Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte bei ordnungsgemäßer Information über den Inhalt der Ver ständigungsgespr ä- che etwa noch weitergehende Beweisanträge - z. B. die zeugenschaftliche Ve r- nehmung seiner beiden bei der körperlichen Auseinandersetzung zugegen g e- wesenen Begleiter - gestellt hätte, die dazu hätten führen können, dass das Gericht die Vora ussetzungen des § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StGB verneint hätte. Darauf, dass der Angeklagte - wie die Revision selbst vorträgt - von se i- nem Verteidiger über den Inhalt des Verständigungsgesprächs unterrichtet wurde, kommt es nicht an, weil eine solche vo n Verständnis und Wahrnehmung des Verteidigers beeinflusste Information die Unterrichtung durch das Gericht grundsätzlich nicht ersetzen kann (Senatsurteil vom 10. Juli 2013 - 2 StR 195/12, BGHSt 58, 310, 314; vom 5. Juni 2014 - 2 StR 381/13, BGHSt 59, 252 , 259). 14 - 8 - 4. Im Übrigen weist der Senat darauf hin, dass es unzulässig ist , Abspr a- che n über den Schuldspruch, etwa durch die Zusage des Einstellens wesentl i- cher Tatteile nach § 154a StPO , zum Gegenstand einer Verständigung zu m a- chen. Fischer Appl Franke Zeng Bartel 15
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