BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 368/01 vom 26. September 2001 in der Strafsache gegen wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. September 2001 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 7. Mai 2001 wird verworfen; jedoch wird der Stra f - ausspruch dahin ergänzt, daß die in Schottland erlittene Fre i - heitsentziehung im Maßstab 1:1 auf die verhängte Jugendstrafe angerechnet wird. Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels aufzuerlegen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischen Angriffs auf einen Kraftfahrer in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer J u - gendstrafe von vier Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten, der die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, ist im wesentlichen unb e - gründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Sie führt lediglich zu der aus der B e - schlußformel ersichtlichen Ergänzung des Strafausspruchs. Die Jugendka m - mer hat es nämlich entgegen § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB (i.V. mit §§ 109 Abs. 2 Satz 1, 52a JGG) unterlassen , den Anrechnungsmaßstab für die vom Ang e - klagten in Schottland erlittene Freiheitsentziehung zu bestimmen; dieser ist vom erkennenden Gericht auch bei der Verhängung von Jugendstrafe festz u - setzen (vgl. BGHR JGG § 52a Anrechnung 3 m.w.N.; Tröndle/Fischer; StGB - 3 - 50. Aufl. Rdn. 1 zu § 51). Da fr den Angeklagten nur ein Anrechnungsma û - stab von 1:1 in Betracht kommt (vgl. BGH NStZ 1997, 337; wistra 1999, 463), bestimmt der Senat diesen in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst. Eines ausdrcklichen Ausspruchs ber die Anrechnung der im Ausland erlittenen Freiheitsentziehung bedarf es dagegen nicht, weil von der Ausna h - mevorschrift des § 52a Satz 2 JGG kein Gebrauch gemacht worden und de s - halb die Freiheitsentziehung von Gesetzes wegen anzurechnen ist (BGHR aaO). Jhnke Detter B o - de Athing Rothfuû
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