BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS2 StR 368/03 vom19. November 2003in der Strafsachegegenwegensexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a. - 2 -Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. November 2003gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Fulda vom 30. April 2003 im Strafausspruch mit den Fest-stellungen aufgehoben.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlungund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, aneine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.Die weitergehende Revision wird verworfen.Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs vonKindern in sieben Fällen, davon in fünf Fällen in Tateinheit mit sexuellem Miß-brauch von Schutzbefohlenen und wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutz-befohlenen in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren ver-urteilt.Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Ver-letzung formellen und materiellen Rechts rügt. Sein Rechtsmittel hat zum Straf-ausspruch Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im übrigen ist es unbegründet im Sinnedes § 349 Abs. 2 StPO. - 3 -Der Generalbundesanwalt hat zur Begründung seines Teilaufhebungs-antrages ausgeführt:"Der Strafausspruch kann jedoch keinen Bestand haben, weil die Straf-kammer bei der Bemessung der Einzelstrafen und der Gesamtfreiheitsstrafedie Verfahrensdauer, die zwischen der Einleitung des Ermittlungsverfahrensam 28. Januar 1999 (UA S. 20) und dem Urteil vom 30. April 2003 lag, nicht zuGunsten des Beschwerdeführers berücksichtigt hat. Zwar hat sie mildernd diejeweils zurückliegenden Tatzeiträume bedacht (UA S. 59), damit aber nicht deraußerordentlich langen Verfahrensdauer von vier Jahren und drei Monaten zuGunsten des Beschwerdeführers Rechnung getragen. Ob eine Verfahrensdau-er noch angemessen ist, muß nach den Umständen des Einzelfalles beurteiltwerden. Dabei ist auf die gesamte Dauer vom Beginn bis zum Ende der Fristabzustellen und es sind Schwere und Art des Tatvorwurfs, Umfang undSchwierigkeit des Verfahrens, Art und Weise der Ermittlungen neben dem ei-genen Verhalten des Beschuldigten sowie das Ausmaß der mit dem Andauerndes Verfahrens verbundenen Belastungen für den Beschuldigten zu berück-sichtigen (BGH wistra 2002, 428). Nach diesen Grundsätzen kann vorliegenddie Verfahrensdauer nicht mehr als angemessen bewertet werden, zumal, wiedie Revision zu Recht vorträgt, Anklagereife bereits am 21. Mai 2001 bestand,die Anklage aber erst am 27. Mai 2002 erhoben wurde.Sollte der neu entscheidende Tatrichter zu dem Ergebnis gelangen, daßvon einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung im Sinne des Art. 6Abs. 1 Satz 1 MRK auszugehen ist, wird er zu beachten haben, daß nach derhöchstrichterlichen Rechtsprechung im Urteil Art und Ausmaß der Verzögerungfestzustellen und in einem zweiten Schritt das Maß der Kompensation durchVergleich der an sich verwirkten mit der tatsächlich verhängten Strafe aus- - 4 -drücklich und konkret zu bestimmen ist (BVerfG NStZ 1997, 591; BGHR StGB§ 46 Verfahrensverzögerung 7, 12; BGH NStZ 1999, 181)."Dem schließt sich der Senat an.Rissing-van Saan Detter Bode Rothfuß Fischer
Full & Egal Universal Law Academy