BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 368/08 vom 21. November 2008 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 21. November 2008 gem344337 247247 349 Abs. 2, 464 III StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 30. Januar 2008 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374-fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechts-fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenentschei-dung des genannten Urteils wird als unbegr374ndet verworfen, da sie dem Gesetz entspricht (247 467 Abs. 4 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten der Rechtsmittel und die der Ne-benkl344gerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Ausla-gen zu tragen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und auf Beiordnung des Verteidigers f374r die Revision und das Adh344sionsverfahren wird ab-gelehnt, da im Hinblick auf die Revision eine Bewilligung nicht statthaft ist und bez374glich des Adh344sionsverfahrens es schon an der erforderli-chen Darlegung der wirtschaftlichen Voraussetzungen f374r eine solche Bewilligung fehlt. Rissing-van Saan Rothfu337 Fischer Appl Cierniak
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