ECLI:DE:BGH:2018:250918B2STR368.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 368/18 vom 2 5. September 201 8 in der Strafsache gegen wegen Betruges - 2 - Der 2. Strafs enat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Besch werd e- führers und des Gen eralbundesanwalts zu 3 . auf dessen Antrag am 2 5. September 2018 ge mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land - ge richts Erfurt vom 17. April 2018 im Ausspruch über die Gesamt freiheitsstrafen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheid ung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückve r- wiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angekl agten wegen Betr u- ges in vier Fällen unter Einbez iehung drei weiterer Freiheitsstrafen aus den Urteil en des Amtsgerichts Sömmerda vom 19. J anuar 2017 und des Amtsg e- richts Erfurt vom 15. Dezember 2017 zu einer Gesamtfreiheitss trafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt. Ferner hat es ihn wegen ä- Betruges in fünf weiteren Fällen zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstra fe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt. Außerdem hat das Landgericht eine Einziehungsen tscheidung getroffen. 1 - 3 - Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuldspruch, die Einzelstrafen und die Einziehungsentscheidung richtet. Dage gen hat der Gesamtstrafenausspruch keinen Bestand, da den Feststellungen des Urteils nicht zweifelsfrei zu entnehmen ist, ob das L andg e- richt zu Recht aufgrund einer Zäsurwirkung einer Vorverurteilung zwei Gesamtfreiheitsstrafen gegen den Angeklagten verhän gt hat. 1. Die v erfahrensgegenständlichen neun Betrugst aten datieren vom 5. Dezember 2016 bis zum 12. Februar 2017. Nach den weiteren Feststellu n- gen des Landgerichts wurde der Angeklagte durch Urteil des Amtsgerichts Sömmerda vom 19. Januar 2017 wegen B etruges in zwei Fällen (Tatzeiten 8. und 23. Mai 2016) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. D iese s Straferkenntnis ist erst am 29. August 2017 im Rahmen des Ber u- fungsverfahrens in Rechtskraft erwachsen. Nähere An gaben dazu, ob de m Ei ntritt der Rechtskraft ein eine Sachentscheidung enthaltendes Berufungsurteil vorangegangen ist, ist den Feststellungen des Landgerichts nicht zu entne h- men. Die im Urteil des Amtsgerichts Sömmerda verhängten Einzelfreiheitsstr a- fen von zweimal sechs Mon aten hat das Amtsgericht Erfurt in seinem Urteil vom 15. Dezember 2017 , durch das es den Angeklagten unter Verhängung einer weiteren Einzelfreiheitsstrafe von zwei Monaten wegen Urkundenfälschung (Tatzeit 5. August 2016) zu einer Gesamtfreiheit s str afe von zehn Monaten ve r- urteilt hat, einbezogen . Dieses Urteil ist seit dem 16. April 2018 rechtskräft ig. Das Landgericht hat der Vorverurteilung durch das Amtsgericht Sö m- merda vom 19. J anuar 2017 eine Zäsurwirkung beige messen und in der Folge von einer nachträg lichen Gesamtstrafenbildung mit den fünf Einzelfreiheitsstr a- fen für die sich zeitlich anschließenden verfahrensgegenständlichen Betrugs - 2 3 4 - 4 - taten vom 28. J anuar bis 12. Februar 2017 abgesehen und für diese fünf Taten eine weitere selbständige Gesamtfreiheitss trafe verhängt. 2. Anhand der unvollständigen Feststellungen des Urteils kann der Senat nicht prüfen, ob das Landgericht zu Recht von einer nachträglichen Gesam t- strafenbildung mit den Einzelfreiheitsstrafen für die Betrugstaten vom 28. Januar bis 12. Feb ruar 2017 abgesehen hat. Eine solche wäre nämlich g e- mäß § 55 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 StGB möglich, wenn nach Begehung dieser Taten also nach dem 12. Februar 2017 in einer Berufungs haupt verhandlung über das Urteil des Amtsgerichts Sömmerda zur Sache ve rhandelt worden und ein eine Sachentscheidung enthaltendes Berufungsurteil erga ngen wäre, das schließlich am 29. August 2017 Rechtskraft erlangt hätte (vgl. Senat, Urteil vom 14. März 1952 2 StR 685/51, BGHSt 2, 230, 232 f.; Urteil vom 30. Oktober 1953 2 StR 329/53, BGHSt 4, 366, 367 f. ; Beschluss vom 30. Juni 1960 2 StR 147/60, BGHSt 15, 66, 69) . In diesem Fall hätte das Landgericht eine 5 - 5 - nachträgliche Gesamtstrafenbildung mit sämtlichen neun Einzelstrafen der ve r- fahrensgegenständlichen Taten und de r drei weiteren Einzelstrafen aus den Urteilen des Amtsgerichts Sömmerda und des Amtsgerichts Erfurt vornehmen müssen. Appl Richter am Bundes - Zeng gerichtshof Prof. Dr. Krehl ist wegen Krankheit an der Unterschrift gehindert. Appl Grube Schmidt
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