BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 369/07 vom 17. Oktober 2007 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Oktober 2007, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Bode, Rothfu337, Prof. Dr. Fischer, die Richterin am Bundesgerichtshof Roggenbuck, Oberstaatsanw344ltin beim Bundesgerichtshof als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger f374r den Angeklagten V. , Rechtsanwalt als Pflichtverteidiger in der Revisionshauptverhandlung f374r den Angeklagten P. , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - I. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 18. April 2007, soweit es den Angeklagten P. betrifft, 1. im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass der Angeklagte der Beihilfe zum Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in Tatein-heit mit Besitz von Bet344ubungsmitteln jeweils in nicht gerin-ger Menge schuldig ist; 2. im Strafausspruch mit den zugeh366rigen Feststellungen auf-gehoben. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten dieses Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. 4. Die weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft wird verworfen. II. Soweit das Urteil den Angeklagten V. betrifft, wird die Re-vision der Staatsanwaltschaft verworfen. Die Kosten dieses Rechtsmittels sowie die dem Angeklagten V. hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen. Von Rechts wegen - 4 - Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten V. wegen Handeltreibens mit "Heroin" in nicht geringer Menge zu der Freiheitsstrafe von acht Jahren und den Angeklagten P. wegen Besitzes von Heroin in Tateinheit mit Handeltreiben mit "Heroin" jeweils in nicht geringer Menge zu der Freiheitsstrafe von f374nf Jah-ren und sechs Monaten verurteilt. Mit ihrer auf die Sachr374ge gest374tzten Revisi-on wendet sich die Staatsanwaltschaft gegen die Nichtverurteilung der Ange-klagten wegen bandenm344337igen Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge und beanstandet die Feststellungen des angefochtenen Urteils und dessen Beweisw374rdigung als l374ckenhaft und r374gt eine Verletzung des 247 267 StPO. Gegen den Angeklagten P. erstrebt die Staatsanwaltschaft eine Verurteilung wegen Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in Bezug auf die gesamte sichergestellte Heroinmenge von 7 kg und nicht nur wegen der von ihm an Abnehmer 374bergebenen 2 kg. Schlie337lich be-anstandet die Beschwerdef374hrerin bei beiden Angeklagten die Strafzumessung. 1 Hinsichtlich des Angeklagten P. f374hrt die Revision zur 304nderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs. In Bezug auf den An-geklagten V. ist das Rechtsmittel unbegr374ndet. 2 1. Das Landgericht hat im Wesentlichen festgestellt: 3 Seit Sommer 2006 liefen gegen bulgarische und mazedonische Heroin-h344ndler umfangreiche Telefon374berwachungsma337nahmen. Nachdem am 18. November 2006 die gesondert verfolgten H. und A. in Spanien fest-genommen worden waren, erfolgte in Frankfurt eine "Umstrukturierung". Der Angeklagte V. wurde von unbekannt gebliebenen Hinterleuten mit dem Vertrieb von Heroin in Frankfurt betraut. Er warb in Bulgarien den Mitangeklag-ten P. an, der f374r "gutes Geld" Heroin an Abnehmer 374bergeben sollte. Beide kamen Mitte November 2006 nach Frankfurt, wo P. in einem Hotel- 4 - 5 - Appartement in der H. stra337e unterkam. Dieses Appartement diente auch als Drogenbunker. V. , der ebenfalls 374ber einen Schl374ssel zu dem Appartement verf374gte, hatte dort etwa 7 kg Heroin in einer Sporttasche gela-gert, wovon P. Kenntnis hatte, aus dieser Menge aber nicht ohne Anwei-sungen V. s verf374gen durfte. V. selbst wohnte in einem Hotel in der N344he. Am 29. November 2006 bekam P. von V. eine Umh344ngetasche so-wie eine Plastikt374te, in denen sich jeweils 1 kg Heroinzubereitung befand, je-weils zwei P344ckchen mit etwa 500 g. Er sollte gegen 18.00 Uhr im Bereich der H. stra337e vor einem Supermarkt je 1 kg Heroinzubereitung an zwei M344nner 374bergeben, die sich ihm zu erkennen geben w374rden. P. er-wartete von V. eine Entlohnung von "mehreren Tausend Euro". 5 P. 374bergab eine der beiden Kilomengen Heroin am vorgegebenen Ort an den Mitangeklagten N. , der von einem unbekannten Landsmann gegen das Versprechen einer Entlohnung veranlasst worden war, f374r ihn 1 kg Heroin abzuholen, und der ihm den Angeklagten P. gezeigt hatte. N. sollte nach der 334bergabe in der Stra337enbahn wieder auf seinen Auftraggeber treffen. Er wusste aber nicht, wohin das Rauschgift gebracht werden sollte. 6 Die zweite Kilomenge 374bergab P. weisungsgem344337 an den Mitange-klagten L. . Diesem hatte der Angeklagte V. 1.000 Euro angeboten, wenn er 1 kg Heroin abhole und zu einem L. nicht bekannten Ort bringe. V. begleitete L. zur H. stra337e und zeigte ihm P. , hielt sich aber im Hintergrund. V. und L. wollten sich sp344ter an der K. W. treffen, wo L. weitere Weisungen erhalten sollte. 7 - 6 - Da die Ermittlungsbeh366rden aufgrund der Telefon374berwachung Kenntnis von der Rauschgift-334bergabe hatten, wurde das Geschehen observiert, die drei Angeklagten festgenommen und das 374bergebene Heroin sichergestellt. In dem von P. bewohnten Appartement wurde die Sporttasche mit 5 kg Heroin (10 Pakete zu je 500 g) sichergestellt. P. benannte bei seiner Festnahme sofort den Mitangeklagten V. als "den Alten" als seinen Auftraggeber. V. konnte aufgrund der Erkenntnisse aus den Ermittlungen um 19.10 Uhr in sei-nem Hotelzimmer festgenommen werden. Er wollte auch die restliche Heroin-menge, die sich in dem von P. bewohnten Appartement befand, gewinn-bringend verkaufen. Insgesamt handelte es sich um 7 kg Heroinzubereitung mit einem Wirkstoffgehalt von 54 %. 8 Das Landgericht st374tzt seine Feststellungen auf die Gest344ndnisse der Angeklagten, die ihre Tatbeteiligung jeweils entsprechend eingestanden haben, sowie die in der Hauptverhandlung erhobenen Beweise, insbesondere ein Dro-gengutachten sowie die Angaben des Kriminalbeamten Sch. zu dem ge-samten Ermittlungsverfahren und den Observationen. Feststellungen zu einem bandenm344337igen Vorgehen h344tten sich nicht ergeben. 9 2. Verurteilung des Angeklagten V. 10 Die auf die Sachr374ge gebotene 334berpr374fung l344sst im Schuld- und Straf-ausspruch keinen Rechtsfehler erkennen. 11 a) Die Urteilsfeststellungen tragen den Schuldspruch wegen Handeltrei-bens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge im Umfang von 7 kg He-roinzubereitung. Diese Feststellungen haben mit den vom Landgericht f374r glaubhaft erachteten Gest344ndnissen aller vier beteiligten Angeklagten eine hin-reichende Grundlage, die von den erhobenen Beweisen erg344nzt, aber ersicht-lich nicht in Frage gestellt wird. Die getroffenen Feststellungen und die knappen Ausf374hrungen zur Beweisw374rdigung gen374gen unter diesen Umst344nden noch 12 - 7 - den Anforderungen des 247 267 StPO. Die Strafkammer hat den Unrechtsgehalt der als bandenm344337iges Handeltreiben angeklagten Tat ausgesch366pft und ist damit ihrer Kognitionspflicht hinreichend gerecht geworden. Den Urteilsgr374nden l344sst sich in einer f374r den Senat nachvollziehbaren Weise entnehmen, dass dar374ber hinaus Feststellungen zu einem bandenm344337i-gen Vorgehen nicht getroffen werden konnten. Die Strafkammer hat es zwar f374r erwiesen angesehen, dass der Angeklagte V. mit bulgarischen und mazedo-nischen Heroinh344ndlerkreisen Verbindung hatte und von unbekannt gebliebe-nen Hinterm344nnern mit dem Vertrieb von Heroin in Frankfurt beauftragt worden war. Diese Feststellungen allein rechtfertigen eine Bewertung als bandenm344337i-ges Handeltreiben noch nicht. Seit der Entscheidung des Gro337en Senats f374r Strafsachen (BGHSt 46, 321) setzt der Begriff der Bande den Zusammen-schluss von mindestens drei Personen voraus, die sich mit dem Willen verbun-den haben, k374nftig f374r eine gewisse Dauer mehrere selbst344ndige, im Einzelnen noch ungewisse Straftaten des im Gesetz genannten Delikttyps - hier also des Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge - zu begehen. Ein "gefestigter Bandenwille" oder ein "T344tigwerden in einem 374bergeordneten Bandeninteresse" sind seither zwar nicht mehr erforderlich (aaO). Ob jemand Mitglied einer Bande ist, bestimmt sich aber weiterhin nach der deliktischen Vereinbarung, der sogenannten Bandenabrede, die ausdr374cklich oder konklu-dent getroffen werden kann (vgl. BGHSt 50, 160, 161 f. m.w.N.). Eine solche Bandenabrede ist aber schon in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft nicht hinreichend belegt. Dementsprechend hat die Strafkammer bereits in ihrem Er-366ffnungsbeschluss darauf hingewiesen, dass eine bandenm344337ige Tatbegehung fern liege. Den Urteilsgr374nden l344sst sich hinreichend deutlich entnehmen, dass sich die Angeklagten V. und P. lediglich zu dem festgestellten He-roingesch344ft in Frankfurt ge344u337ert haben, nicht aber zu "unbekannt gebliebenen Hinterm344nnern in Bulgarien und Mazedonien" und 374ber die Art ihrer Verbindung 13 - 8 - und des Zusammenwirkens mit ihnen. Damit waren n344here Ausf374hrungen zu den Einlassungen der Angeklagten entbehrlich. Ob V. und auch P. die tats344chlichen Voraussetzungen einer bandenm344337igen Tatbegehung in der Hauptverhandlung ausdr374cklich bestritten haben, ist entgegen der Annahme der Staatsanwaltschaft unerheblich, zumal schon der Er366ffnungsbeschluss dar-auf hingewiesen hatte, dass diese Tatqualifikation fern liege. Ebenso fern liegt es, dass eine Bandenabrede der Angeklagten V. und P. mit weiteren Personen mit den im angefochtenen Urteil genannten oder mit den mit der Sachr374ge urteilsfremd angef374hrten weiteren Beweismitteln h344tte gef374hrt werden k366nnen. Das gilt auch f374r die Zeugenaussage des Kriminalbeamten Sch. , der nach den Urteilsgr374nden zu dem gesamten Ermittlungsverfahren und den Ob-servationen geh366rt wurde. Die Feststellungen zu den Verbindungen des Ange-klagten V. zu Heroinh344ndlerkreisen in Bulgarien und Mazedonien gehen damit offensichtlich auf die Angaben dieses Zeugen zur374ck. Da dieser Zeuge ersichtlich keine weiterf374hrenden Angaben 374ber die unbekannt gebliebenen Hinterm344nner und die Art ihrer Verbindung zu dem Angeklagten machen konn-te, waren auch aufgrund seiner Aussage Feststellungen zu einer bandenm344337i-gen Tatbegehung nicht zu treffen. F374r den Tatrichter bestand daher auch kein Anlass, die Aussage des Zeugen in allen Einzelheiten darzulegen. Weitere Aufkl344rungsm366glichkeiten ergeben sich aus der Revisionsbe-gr374ndung der Staatsanwaltschaft nicht. Eine Aufkl344rungsr374ge ist nicht erhoben worden. 14 b) Der Strafausspruch h344lt der rechtlichen Nachpr374fung stand. Das Be-schwerdevorbringen zeigt Rechtsfehler nicht auf. 15 - 9 - 3. Verurteilung des Angeklagten P. 16 Der Schuldspruch h344lt der sachlich-rechtlichen Pr374fung nicht stand. 17 a) Es ist zwar rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Landgericht den Angeklagten P. nicht wegen bandenm344337igen Handeltreibens mit Bet344u-bungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt hat. Insoweit kann auf die Aus-f374hrungen zu dem Angeklagten V. unter 2 a) verwiesen werden, die f374r den Angeklagten P. entsprechend gelten. 18 b) Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat aber zur Folge, dass das angefochtene Urteil auch auf Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten P. zu pr374fen ist (247 301 StPO). Diese Pr374fung ergibt, dass das Landgericht im Hin-blick auf die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Abgrenzung von T344terschaft und Beihilfe beim Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln (vgl. BGH NStZ 2007, 238 = BGHSt 51, 219 jew. m.w.N.) in Verbindung mit dem Be-schluss des Gro337en Senats f374r Strafsachen (BGHSt 50, 252) zu Unrecht ange-nommen hat, der Angeklagte P. habe als T344ter tateinheitlich - jeweils in nicht geringer Menge - 5 kg Heroinzubereitung besessen und mit einer Teil-menge von 2 kg Handel getrieben. 19 Soweit der Angeklagte P. als 334berbringer von zwei Teilmengen von je 1 kg Heroinzubereitung an die Mitangeklagten N. und L. t344tig war, ist er nach den Urteilsfeststellungen lediglich "f374r gutes Geld" nach den genauen Vorgaben des Angeklagten V. t344tig geworden. Abgesehen davon, dass V. das Bet344ubungsmittel in dem von P. genutzten Hotel-Appartement aufbe-wahrte, war P. in das Bet344ubungsmittelgesch344ft nicht weiter eingebunden. Er ist daher in Bezug auf die 334bergabe der 2 kg Heroinzubereitung lediglich als Kurier anzusehen. Die T344tigkeit eines Kuriers, die sich in dem Transport des Rauschgifts ersch366pft, ist jedoch als Beihilfe zum Handeltreiben mit Bet344u-bungsmitteln zu werten (vgl. BGH NStZ 2007, 338 = BGHSt 51, 219 jew. 20 - 10 - m.w.N.). Bei der Abgrenzung von T344terschaft und Beihilfe ist nicht allein oder entscheidend darauf abzustellen, welches Ma337 an Selbst344ndigkeit und Tatherr-schaft der Beteiligte hinsichtlich eines isolierten Teilakts des Umsatzgesch344fts hat. Abzustellen ist vielmehr darauf, welche Bedeutung der konkreten Beteili-gungshandlung im Rahmen des Gesamtgesch344fts zukommt. Eine Gehilfenstel-lung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Tathandlung sich auf den Transport von Rauschgift zwischen selbst344ndig handelnden Lieferanten und Abnehmern oder innerhalb von Lieferanten oder Abnehmer-Organisationen be-schr344nkt und der Beteiligte nicht in der Lage ist, das Gesch344ft ma337geblich mit-zugestalten. Einer T344tigkeit als Kurier kommt daher eine t344terschaftliche Gestal-tungsm366glichkeit nicht zu; sie stellt zumeist eine untergeordnete Hilfst344tigkeit dar. Denn es geht dem reinen Kurier nicht in erster Linie um den Umsatz des Bet344ubungsmittels, sondern um das Entgelt f374r den Transport des Bet344u-bungsmittels. Dabei kommt es auch nicht auf die H366he des erwarteten Hono-rars an (vgl. BGH aaO). Eine Bewertung von Transportt344tigkeit als mitt344terschaftliches Handel-treiben kommt dagegen dann in Betracht, wenn der Beteiligte erhebliche, 374ber den reinen Transport hinausgehende T344tigkeiten entfaltet. Auch die Einbindung des Transporteurs in eine gleichberechtigt verabredete arbeitsteilige Durchf374h-rung des Umsatzgesch344fts spricht f374r die Annahme von Mitt344terschaft, auch wenn seine konkrete T344tigkeit in diesem Rahmen auf die Bef366rderung von Dro-gen beschr344nkt ist (vgl. BGH aaO). 21 Unter Zugrundelegung dieser Kriterien hat der Angeklagte P. , der nach der Tatvereinbarung mit dem Angeklagten V. nur daf374r zust344ndig war, gegen Honorar Heroin an Abnehmer zu 374bergeben, und der auf den Ablauf des Umsatzgesch344fts im 334brigen keinen Einfluss hatte, hier lediglich Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben des Mitangeklagten V. geleistet. Dem steht nicht entgegen, dass der Angeklagte in Frankfurt in einem Hotelzimmer unter- 22 - 11 - gekommen war, in dem V. mit P. s Wissen eine Sporttasche mit dem gesamten Heroinvorrat von zun344chst 7 kg verwahrte. Denn P. durfte aus die-ser Menge nicht ohne Anweisung V. s verf374gen. V. hatte einen eigenen Schl374ssel f374r das von P. bewohnte Appartement und hat die von P. 374ber-gebenen Heroinmengen (Umh344ngetasche und Plastikt374te) auch selbst zusam-mengestellt. Au337erdem hat V. dem Angeklagten vorgegeben, wo und an wen die beiden Heroinmengen 374bergeben werden sollten, so dass keine wei-tergehende Einflussm366glichkeit P. s auf den Ablauf des Umsatzgesch344fts bestand. b) Gegen den Schuldspruch wegen t344terschaftlich begangenen unerlaub-ten Besitzes an den in der Sporttasche sichergestellten 5 kg Heroin bestehen auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen ebenfalls durchgreifende Be-denken. Besitzen im Sinne des Bet344ubungsmittelgesetzes setzt ein bewusstes tats344chliches Innehaben, ein tats344chliches Herrschaftsverh344ltnis sowie Besitz-willen und Besitzbewusstsein voraus, die darauf gerichtet sind, sich die M366g-lichkeit ungehinderter Einwirkung auf das Bet344ubungsmittel zu erhalten (vgl. BGHR BtMG 247 29 Abs. 1 Nr. 3 Besitz 1, 2, 4 m.w.N.; BGHSt 27, 380, 381; We-ber, BtMG 2. Aufl. 247 29 Rdn. 831; Franke/Wienroeder, BtMG 247 29 Rdn. 135). Besitzer im bet344ubungsrechtlichen Sinne ist aber nicht nur der Eigenbesitzer. Auch der Fremdbesitzer, der die tats344chliche Verf374gungsgewalt f374r einen ande-ren aus374bt und keine eigene Verf374gungsgewalt in Anspruch nehmen will, ist Besitzer (vgl. Weber aaO Rdn. 840; Franke/Wienroeder aaO Rdn. 136 jew. m.w.N.). Das gilt insbesondere f374r den Verwahrer. Auch wenn man hiervon ausgeht, ist f374r den Angeklagten P. tatbestandsm344337iger Besitz an dem Heroin, das V. in P. s Hotelzimmer in einer Sporttasche gelagert hatte, a-ber nicht festgestellt, weil unter den gegebenen Umst344nden durch die Feststel-lungen nicht belegt ist, dass P. das Lagern der Tasche durch V. mit Besitzwillen geduldet hat. Die Urteilsfeststellungen verhalten sich hierzu nicht. 23 - 12 - Gegen einen Besitzwillen spricht, dass es ersichtlich nicht auf ein Einverst344nd-nis P. s ankam und er nicht befugt war, ohne Anweisungen V. s 374ber das Heroin zu verf374gen, V. einen eigenen Schl374ssel zu dem Hotel-Appartement hatte und P. die zu 374bergebenden Heroinmengen nicht selbst zusammenge-stellt hat, ihm diese vielmehr von V. fertig vorbereitet 374bergeben wurden und P. nach der mit V. getroffenen Abrede ausschlie337lich f374r die 334ber-gabe von Heroin an Abnehmer zust344ndig sein sollte. Etwas anderes gilt jedoch f374r die 2 kg Heroin, die der Angeklagte P. am 29. November 2006 von V. in der Umh344ngetasche und der Plastikt374te ausgeh344ndigt erhielt, um sie an N. und L. zu 374bergeben. Insoweit wurde P. mit der 334bergabe Besitzer des Heroins und erf374llte damit den Tatbestand des Besitzes von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge. P. sollte die 334bergabe des Heroins an die Abnehmerseite zwar nach V. s detaillierten Vorgaben vollziehen. Auf dem ersichtlich nicht nur ganz kurzen Weg zu den 334bergabeorten in der H. stra337e hatte P. aber die alleinige und ausschlie337liche Verf374gungsgewalt 374ber die beiden Heroinmengen, w344hrend sich der Angeklagte V. im Hintergrund hielt und keinen Einfluss mehr auf das Heroin hatte. P. war daher in dieser Phase des Tatgesche-hens Besitzer des von ihm als Kurier bef366rderten Heroins. Der somit verwirk-lichte Besitz von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge wurde tateinheitlich mit der hierdurch zugleich verwirklichten Beihilfe zum Handeltreiben mit Bet344u-bungsmitteln in nicht geringer Menge begangen. Der Besitz einer nicht geringen Menge von Bet344ubungsmitteln tritt in Bezug auf dieselbe Menge nur dann zu-r374ck, wenn das Handeltreiben mit der nicht geringen Menge t344terschaftlich be-gangen wurde, nicht aber dann, wenn zu dem Handeltreiben mit der nicht ge-ringen Menge lediglich Beihilfe geleistet wurde (vgl. BGHR BtMG 247 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 47 m.w.N.). 24 - 13 - Der Angeklagte P. hat sich aber nicht nur durch die 334bergabe der beiden Teilmengen an N. und L. der Beihilfe zum Handeltreiben des Angeklagten V. schuldig gemacht, sondern in Bezug auf die Gesamtmen-ge von 7 kg Heroinzubereitung. P. hatte sich bereit erkl344rt "gegen gutes Geld" Heroin an Abnehmer zu 374bergeben und war zu diesem Zweck mit V. aus Bulgarien nach Frankfurt gekommen. Sp344testens hier hat er erfahren, dass es um den Absatz der in der Sporttasche verwahrten 7 kg Heroin ging, an dem er als Kurier mitwirken sollte. Bereits in der Zusage, als Kurier f374r die ihm be-kannte Gesamtmenge zur Verf374gung zu stehen, ist aber eine Beihilfe zu V. s Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge zu sehen, weil er schon mit seiner zum Ausdruck gebrachten Bereitschaft und seiner Verf374gbar-keit in Frankfurt den von V. geplanten Heroinabsatz erleichtert und ge-f366rdert hat. F374r eine Teilmenge von 2 kg ist P. dar374ber hinaus auch bereits tats344chlich als Kurier t344tig geworden. 25 Der Angeklagte P. hat sich deshalb in Bezug auf die Gesamtmenge von 7 kg Heroinzubereitung wegen Beihilfe zum Handeltreiben des Mitange-klagten V. schuldig gemacht. Der unerlaubte Besitz an der Teilmenge von 2 kg steht hierzu in Tateinheit. 26 c) Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend ge344ndert. 247 265 StPO steht dem nicht entgegen. Der Angeklagte h344tte sich auch gegen den zu seinen Gunsten ge344nderten Tatvorwurf nicht erfolgreicher verteidigen k366nnen. Er hat den festgestellten Sachverhalt gestanden. Weitergehende Feststellungen sind auch in einer neuen Hauptverhandlung nicht zu erwarten. 27 - 14 - d) Der Strafausspruch kann nach der 304nderung des Schuldspruchs nicht bestehen bleiben. Insoweit ist die Sache daher zu neuer Verhandlung und Ent-scheidung zur374ckzuverweisen. 28 Rissing-van Saan Bode Rothfu337 Fischer Roggenbuck
Full & Egal Universal Law Academy