BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 369/09 vom 11. November 2009 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 11. November 2009 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Frankfurt am Main vom 15. April 2009, soweit es ihn be-trifft, a) im Schuldspruch im Fall II. 3 der Urteilsgr374nde dahin abge-344ndert, dass der Angeklagte des unerlaubten Besitzes einer Schusswaffe in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Muni-tion schuldig ist, b) im Ausspruch 374ber die Anordnung des Verfalls von Werter-satz dahin berichtigt, dass ein Geldbetrag in H366he von 11.740,00 200 f374r verfallen erkl344rt wird, c) im Ausspruch 374ber die Einzelstrafe im Fall II. 3 der Urteils-gr374nde sowie 374ber die Gesamtstrafe aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckver-wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. - 3 - Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten "wegen unerlaubtem Handeltrei-ben mit Bet344ubungsmitteln (Cannabis) in nicht geringer Menge in zwei F344llen und unerlaubten Besitzes einer in Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.1 des Waffenge-setzes genannten Schusswaffe223 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jah-ren verurteilt, verschiedene Gegenst344nde eingezogen und einen Geldbetrag in H366he von 27.000 200 als Wertersatz f374r verfallen erkl344rt. Hiergegen richtet sich die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gest374tzte Revision des Angeklagten, der die Nichtanwendung des 247 64 StGB vom Revisionsangriff ausgenommen hat. Das Rechtsmittel hat mit der Sachr374ge in dem aus dem Be-schlusstenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 1. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 21. August 2009 zutreffend ausgef374hrt hat, hat sich der Angeklagte durch den Besitz des Revolvers Smith & Wesson Kaliber 44 Magnum sowie von 68 Patronen scharfer Munition nicht nach 247 52 Abs. 1 WaffG, sondern nach 247 52 Abs. 3 Nr. 2 Buch-stabe a in Tateinheit mit 247 52 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b WaffG strafbar gemacht. Der Senat 344ndert den Schuldspruch in entsprechender Anwendung des 247 354 Abs.1 StPO selbst ab. Dem steht 247 265 StPO nicht entgegen, da der Angeklag-te sich gegen den ge344nderten Vorwurf nicht anders als geschehen h344tte vertei-digen k366nnen. 2 2. Im Blick auf den gegen den Angeklagten M. angeordneten Verfall des Wertersatzes gem344337 247 73 a StGB hat der Senat ein offensichtliches Teno-rierungsversehen korrigiert. Nach den Ausf374hrungen in den Urteilsgr374nden (UA 61) wollte die Strafkammer den Wertersatzverfall nach 247 73 c StGB auf den Be-trag von 11.740,00 200 begrenzen. In den Tenor hat sie jedoch - ersichtlich ver- 3 - 4 - sehentlich - die f374r den Fall II. 1 der Urteilsgr374nde ermittelten Bruttoeinnahmen in H366he von 27.000,00 200 aufgenommen. Der Senat hat die Urteilsformel ent-sprechend berichtigt. 3. Die 304nderung des Schuldspruchs im Fall II. 3 der Urteilsgr374nde zieht die Aufhebung der in diesem Fall verh344ngten Einzelfreiheitsstrafe sowie der Gesamtstrafe nach sich. Die zugrunde liegenden Feststellungen sind von die-sem Subsumtionsfehler nicht betroffen; sie k366nnen deshalb bestehen bleiben. Die neu zur Entscheidung berufene Strafkammer ist nicht gehindert, erg344nzen-de, hierzu nicht in Widerspruch stehende Feststellungen zu treffen. Der neue Tatrichter wird auch zu pr374fen haben, ob die Freiheitsstrafe von zwei Jahren aus dem Urteil des Amtsgerichts Perleberg vom 19. Oktober 2006 mit den hier verh344ngten Einzelfreiheitsstrafen gesamtstrafenf344hig ist; insoweit verweist der Senat auf die zutreffenden Ausf374hrungen des Generalbundesanwalts in der Antragsschrift. 4 - 5 - 4. Im 334brigen hat die Nachpr374fung des angefochtenen Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 5 Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck Cierniak Krehl
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