BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 369/10 vom 15. September 2010 in der Strafsache gegen wegen K366rperverletzung mit Todesfolge - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts - zu 3. auf dessen Antrag - und nach Anh366rung des Beschwerde-f374hrers am 15. September 2010 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 17. M344rz 2010 im Strafausspruch mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an ei-ne andere als Schwurgericht zust344ndige Strafkammer des Land-gerichts zur374ckverwiesen. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen K366rperverletzung mit To-desfolge zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Sachr374ge gest374tzte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Entscheidungsformel ersicht-lichen Umfang Erfolg; im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne von 247 349 Abs. 2 StPO. 1 Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte am 28. Juli 2009 im Gespr344ch mit einer Mitarbeiterin des Jugendamtes gefordert hatte, seine seit langer Zeit alkoholkranke Ehefrau m374sse eine Therapie absolvieren; andernfalls 2 - 3 - solle die eheliche Tochter T. aus der Familie genommen werden. E. H. suchte daraufhin in Begleitung des Angeklagten einen Arzt auf, der ihr eine 334berweisung in eine Therapie mitgab. Sie f374hrte die Therapie aber nicht durch, sondern fuhr kurz darauf mit der Tochter T. zu ihrer Mutter nach B. in Tschechien, wo sie bis zum 20. August 2009 blieb. Sie kehrte dann zur374ck, weil am 31. August 2009 eine Fu337operation in der orthop344dischen Uni-versit344tsklinik in Mainz durchgef374hrt werden sollte. Auch diese Operation am Tattag vers344umte sie, obwohl der Angeklagte sie zwei Tage zuvor noch zu ei-nem Vorgespr344ch begleitet hatte. Der Angeklagte fand sie gegen 23.00 Uhr im Kinderzimmer betrunken vor; ihre Blutalkoholkonzentration betrug 4,2 Promille. Auf dem Boden des Kinderzimmers lagen Scherben von zerbrochenen Fla-schen. Die vierj344hrige Tochter sa337 weinend im Bett; der Angeklagte nahm sie mit zu sich in sein Schlafzimmer, w344hrend seine Ehefrau wiederholt versuchte, das Kind zur374ckzuholen. Der Angeklagte geriet dadurch in einen affektiven Er-regungszustand. Er dr344ngte seine Ehefrau mehrfach zur374ck, gebrauchte zu-nehmend Gewalt, schlug sie schlie337lich mindestens sechsmal heftig mit der Faust und trat zuletzt die am Boden liegende Frau mit dem Fu337. Sie erlitt Rip-penbr374che und Zerrei337ungen des Lebergewebes mit der Folge innerer Blutun-gen, die zum Tode f374hrten. Das Landgericht hat dieses Tatgeschehen zutreffend als K366rperverlet-zung mit Todesfolge gewertet. Bei der Strafrahmenwahl und bei der Strafbe-messung im engeren Sinne hat es zu Lasten des Angeklagten ber374cksichtigt, dass er "durchaus die M366glichkeit" gehabt habe, "an der Situation etwas zu 344n-dern, Hilfe Dritter anzunehmen und einen Schlussstrich zu ziehen" (UA S. 35). Dies ist rechtsfehlerhaft, denn diese Wertung ist nicht ohne weiteres mit der Feststellung zu vereinbaren, dass der Angeklagte zuvor den Versuch unter-nommen hatte, mit Unterst374tzung des Jugendamtes seine Ehefrau zur Durch-f374hrung einer Alkoholtherapie zu bewegen. Dieser Ma337nahme hatte sie sich 3 - 4 - entzogen und war l344ngere Zeit verschwunden. Daraus, dass der Angeklagte nicht in der Zeitspanne zwischen der R374ckkehr seiner Ehefrau aus Tschechien und dem Tag ihres Operationstermins weitere einschneidende Ma337nahmen ergriffen hat, kann kein bestimmender Strafzumessungsgrund zu seinem Nach-teil hergeleitet werden. Denn er wollte einerseits seiner Ehefrau die Operation erm366glichen und war andererseits bestrebt, die Tochter T. , "die ein emo-tional sehr enges Verh344ltnis zu ihrer Mutter hatte" (UA S. 36), keiner Gefahr auszusetzen. Rissing-van Saan Appl Krehl Eschelbach Ott
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