BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 3 69 /1 3 vom 24. September 2013 in der Strafsache gegen wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführer s am 2 4. September 2013 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Bonn vom 8. März 2013 aufgehoben a) soweit im Fall II.13 der Urteilsgründe keine Einzelstrafe zugemessen wurde, b) im Ausspruc h über die Gesamtstrafe und c) im Ausspruch über die Dauer des Vorwegvollzugs der G e- samtfreiheitsstrafe vor der Maßregel. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tel s, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. 3. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen. Gründe : Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Wohnungseinbruchsdie b- stahls in neun Fällen, wobei es in zwei Fällen beim Ve rsuch blieb, und wegen Diebstahls in neun Fällen, wobei es in zwei Fällen beim Versuch blieb, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt. Außerdem hat es angeordnet, dass der Angeklagte in einer Entziehungsanstalt unterg e- 1 - 3 - bra cht wird, aber vor der Unterbringung zehn Monate und zwei Wochen der Gesamtfreiheitsstrafe zu vollstrecken sind. Schließlich hat es ein Grundurteil über den Adhäsionsantrag einer Geschädigten gefällt. Gegen dieses Urteil ric h- tet sich die auf die Sachrüge g estützte Revision des Angeklagten. Das Recht s- mittel hat nur in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet ( § 349 Abs. 2 StPO ) . Das Landgericht hat es versäumt, für die unter Ziffe r II.13 der Urteil s- gründe festgestellte Tat vom 29. September 201 2 eine Einzelstrafe festzuse t- zen. Der Senat sieht sich daran gehindert, die Strafzumessungsentscheidung nach dem Antrag des Generalbundesanwalts selbst vorzunehmen. Deshalb hebt er das Urteil insoweit auf. Die Aufhebung erfasst auch den Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstr a- fe und deren Vorwegvollzug vor der Maßregel. Die Dauer des Vorwegvollzugs ist zudem nicht nachvollziehbar begründet worden . Die vom Angeklagten erli t- tene Untersuchungshaft bleibt im Erkenntnisverfahren außer Ansatz, weil diese 2 3 - 4 - im Vollstreckungsverfahren auf die Dauer des vor der Unterbringung zu vollzi e- henden Teils der Strafe anzurechnen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Oktober 2012 - 3 StR 413/12). Fischer Krehl Eschelbach RinBGH Dr . Ott ist aus tatsächlichen Gründen an der Unterschrift gehindert. Fischer Zeng
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