BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 369/15 vom 12. November 2015 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen schweren Bandendiebstahls u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts , zu Ziffern 1. c) und 2. au f dessen Antrag, und nach Anhörung de r Besch werdeführer am 12. November 2015 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. a) Auf die Revision des Angeklagten A . wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 9. März 2015 aufgehoben aa) im Auss pruch über die Einzelstrafen in den Fällen II.1. bis II.3., bb) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe. Jedoch bleiben die getroffenen Feststellungen aufrecht e r- ha l ten. b) Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere allgemeine Strafkammer des Landg e- richts zurückverwiesen. c) Die weitergehende Revision des Angeklagten A . wird verworfen. 2. Die Revision des Angeklagten B . wird verworfen. Der Beschwerdef ührer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. - 3 - Gründe: D as Landgericht hat den Angeklagten B . wegen schweren Ba n- dendiebstahls in sechs Fällen und Diebstahls in vier Fällen zu einer Gesam t- freiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten ver urteilt. Den Angeklagten A . hat es wegen schweren Bandendiebstahls in sechs Fällen und Die b- stahls in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen der Ang e- klag ten jeweils mit der Sachrüge. Das Rechtsmittel des Angeklagten A . hat in dem aus der Entscheidungsforme l ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übr i- gen ist es unbegründet. Die Revision des Angeklagten B . bleibt ohne E r- folg. Das Landgericht hat de m Angeklagten A . zugute gehalten, dass er im Sinne von § 46b StGB Aufklärungshilfe geleistet hat. Diesen vertypten Milderungsgrund hat es bei der Strafrahmenwahl in den Fällen des schweren Bandendiebstahls berücksichtigt. Es hat aber bei der Prüf ung des Strafrahmens in den Diebstahlsfällen nicht in Betracht gezogen, dass in den Fällen II.1. bis II.3. die Indizwirkung des Regelbeispiels des gewerbsmäßigen Handelns für einen besonders schweren Fall des Diebstahls wegen der geleisteten Aufkl ä- rungshil r- sichtlich, der gegen die Indizwirkung des Regelbeispiels des § 243 Abs. 1 S . 1 und 2 Nr. 243 Abs. 1 StGB gemäß § 49 StGB gemildert. Jedoch hätte d er vertypte Milderungsgrund auch dazu führen können, dass von der Anwendung des Strafrahmens gemäß § 243 Abs. 1 Satz 1 StGB abzusehen ist. In diesem Fall wäre der Strafrahmen des § 242 Abs. 1 StGB anzuwenden gewesen, der Geldstrafe oder Freiheitsstrafe 1 2 - 4 - bis zu fünf Jahren vorsieht. Der vom Landgericht zu Grunde gelegte Strafra h- men umfasst demgegenüber Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu sieben Jahren und sechs Monaten. Der Senat kann daher nicht ausschließen, dass das Landgericht bei B e- rücksichtigung de s vertypten Milderungsgrunds im Rahmen der Prüfung einer Ausnahme von der Regelwirkung des § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StGB von e i- nem für den Angeklagten günstigeren Strafrahmen ausgegangen wäre und deshalb in den Fällen II.1 . bis II.3. mildere Einzelstrafen verhängt hätte. Auch kann der Senat nicht ausschließen, dass die Gesamtfreiheitsstrafe auf dem Rechtsfehler beruht. Der Wertungsfehler lässt die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zur Frage der Strafzumessung unberührt; sie können aufrecht erha lten bleiben. Ergänzende Feststellungen sind stets möglich, soweit sie den getroffenen Fes t- stellungen nicht widersprechen. 3 4 - 5 - Da sich das Verfahren nur noch gegen Erwachsene richtet, war die S a- che an eine allgemeine Strafkammer zurückzuverweisen. Krehl Eschelbach Ott Zeng Bartel 5
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