BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 370/06 vom 7. Februar 2007 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und der Beschwerdef374hrer am 7. Februar 2007 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Darmstadt vom 21. M344rz 2006, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckver-wiesen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten S. wegen Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in 30 F344llen und Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren und den Angeklagten D. wegen Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht gerin-ger Menge in zwei F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten verurteilt und sichergestellte Bet344ubungsmittel sowie Mobiltele-fone eingezogen. 1 Die Revisionen der Angeklagten haben mit einer gleichlautend erhobe-nen Verfahrensr374ge Erfolg, so dass es auf die weiter erhobenen R374gen nicht ankommt. 2 - 3 - 1. Zutreffend r374gen die Revisionen dieser Angeklagten, dass die erken-nende Hilfsstrafkammer (15a-Strafkammer) insoweit fehlerhaft besetzt war, als f374r die Sitzung die Hauptsch366ffen der 1. Strafkammer zugezogen wurden. 3 Die erkennende 15a-Hilfsstrafkammer war durch Beschluss des Pr344sidi-ums des Landgerichts vom 4. Mai 2005 ("klargestellt" durch Beschluss vom 11. Juli 2005) wegen vor374bergehender 334berlastung der 15. Strafkammer zu deren Entlastung eingerichtet. Sie wurde mit einem Vorsitzenden Richter und zwei Beisitzern besetzt, die im 334brigen der 1. Strafkammer angeh366rten. Am ersten Hauptverhandlungstag (7. Oktober 2005) des vorliegenden Verfahrens hatte die 15. (ordentliche) Strafkammer keinen ordentlichen Sitzungstag. Die 15a-Hilfsstrafkammer verhandelte ab 7. Oktober 2005 weder mit den Haupt-sch366ffen der 15. Strafkammer, die dieser f374r den 7. Oktober 2005 zugelost wa-ren, noch mit Hauptsch366ffen der 15. Strafkammer f374r den vorausgegangenen oder nachfolgenden ordentlichen Sitzungstag noch mit Hilfssch366ffen aus der Hilfssch366ffenliste, sondern mit zwei Sch366ffen, die der 1. Strafkammer f374r deren ordentlichen Sitzungstag am 7. Oktober 2005 zugelost worden waren. Der Vor-sitzende der erkennenden Strafkammer, der zugleich Vorsitzender der 1. Straf-kammer war, hatte deren Hauptsch366ffen f374r den Sitzungstag somit in die 15a-Hilfsstrafkammer quasi "mitgenommen". Eine Besetzungsmitteilung ist nicht ergangen. 4 Dies war, wie die Revisionen zutreffend r374gen, rechtsfehlerhaft. F374r Sit-zungen einer Hilfsstrafkammer sind die f374r die entlastete ordentliche Strafkam-mer f374r den Sitzungstag - ggf. nach Verlegung auf den zeitn344chsten Sitzungs-tag der ordentlichen Strafkammer (BGHSt 41, 175, 180) - ausgelosten Haupt-sch366ffen heranzuziehen, wenn diese nicht von der ordentlichen Kammer ben366-tigt werden (BGHSt 25, 174, 175; 31, 157, 159 f.); im letzteren Fall sind Sch366f-fen aus der Hilfssch366ffenliste heranzuziehen (BGHSt 41, 175, 180 f.). Die He- 5 - 4 - ranziehung von Hauptsch366ffen einer ganz anderen Strafkammer, nur weil diese "frei" sind oder der Strafkammer zugelost wurden, der Mitglieder der Hilfsstraf-kammer angeh366ren, scheidet jedenfalls aus. Die R374ge ist auch, entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts, zu-l344ssig im Sinne von 247 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erhoben. Die Revisionen haben vorgetragen, dass die 15. ordentliche Strafkammer weder an dem dem ersten Verhandlungstag (7. Oktober 2005) vorausgehenden noch an dem nachfolgen-den ordentlichen Sitzungstag mit einem Hauptverhandlungstermin belegt war. Im Hinblick auf die vom Bundesgerichtshof vorgenommene Begrenzung der Vor- oder Nachverlegung (vgl. BGHSt 41, 175, 180) reichte dieser Vortrag aus; der Senat kann anhand der Revisionsbegr374ndungen abschlie337end erkennen, dass jedenfalls die von der Hilfsstrafkammer tats344chlich zugezogenen Sch366ffen nicht h344tten herangezogen werden d374rfen. 6 2. Da die R374ge fehlerhafter Sch366ffenbesetzung gem344337 247 338 Nr. 1 StPO durchgreift, kommt es auf die weitere R374ge einer fehlerhaften Besetzung im Hinblick auf die (nachtr344gliche) Zuweisung der Sache an die 15a-Hilfsstrafkammer durch die genannten Pr344sidiumsbeschl374sse nicht an. Zwar kann grunds344tzlich auch eine nachtr344gliche 304nderung eines Gesch344ftsvertei-lungsplans in Betracht kommen, welche ausschlie337lich bereits anh344ngige Ver-fahren betrifft; in einem solchen Fall bed374rfte es aber einer umfassenden Do-kumentation und Darlegung der Gr374nde (vgl. BVerfG, Beschl. vom 16. Mai 2005 - 2 BvR 581/03, StraFo 2005, 195). 7 Die hier mit den Revisionen ger374gte Verfahrensweise begegnet daher jedenfalls Bedenken. Die scheinbar abstrakte Bestimmung der auf die Hilfs-strafkammer 374bertragenen Sachen durch Beschluss des Pr344sidiums vom 4. Mai 2005 hatte ersichtlich allein die Funktion, nach au337en den Eindruck zu vermei- 8 - 5 - den, es sei nur ein bestimmtes bereits anh344ngiges Verfahren 374bertragen wor-den. Denn die abstrakte Beschreibung sollte offenkundig gerade dieses Verfah-ren erfassen; der vom Beschluss erfasste Eingangs-Zeitraum war 374berdies be-reits abgeschlossen, so dass das Hinzukommen weiterer Verfahren ausge-schlossen war. Dass der Beschluss irrt374mlich das vorliegende Verfahren gar nicht er-fasste, weil das Pr344sidium sich hinsichtlich des zust344ndigkeitsbegr374ndenden Ankn374pfungskriteriums geirrt hatte, 344ndert hieran nichts. Der Beschluss vom 11. Juli 2005 enthielt entgegen seinem Wortlaut keine "Klarstellung", sondern eine weitere, andere Einzelfalls374bertragung, welche nunmehr (allein) das vorliegen-de Verfahren erfasste. Den Begr374ndungsanforderungen gen374gte auch dieser Beschluss nicht. 9 Auf die Frage der Willk374rlichkeit der 334bertragung kommt es hier nicht an, da das Urteil schon aus anderen Gr374nden aufzuheben ist. 10 Rissing-van Saan RiBGH Rothfu337 ist Fischer erkrankt und deshalb an der Unterschrift gehindert. Rissing-van Saan Roggenbuck Appl
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