BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 370/08 vom 29. Oktober 2008 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 29. Oktober 2008 ge-m344337 247 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 14. Mai 2008 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. F374r den Antrag des Angeklagten, ihm zur Durchf374hrung des Revi-sionsverfahrens Rechtsanwalt G. als Pflichtverteidiger bei-zuordnen, ist - anders als f374r die Wahrnehmung der Revisions-hautpverhandlung (vgl. Meyer-Go337ner StPO 51. Aufl. 247 350 Rdn. 6 ff. m.w.N.) - der Vorsitzende des Gerichts, dessen Urteil angefochten worden ist, zust344ndig (vgl. BGH, Beschl. vom 26. August 2008 - 4 StR 373/08; Meyer-Go337ner aaO 247 141 Rdn. 6 m.w.N.). Eines Zuwartens mit der Entscheidung des Senats 374ber die Revision bedurfte es nicht. Die Bestellung des erstinstanzli-chen Verteidigers wirkt im Revisionsverfahren fort. Zudem ist die - 3 - Revision des Angeklagten form- und fristgerecht mit der Sachbe-schwerde begr374ndet worden; Rechtsanwalt G. hat au337erdem auf den Antrag des Generalbundesanwalts erwidert. Rissing-van Saan Rothfu337 Fischer Appl Cierniak
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