ECLI:DE:BGH:2017:140317B2STR370.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 370 / 16 vom 14. März 201 7 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. wegen versuchten Mordes u.a. - 2 - Der 2 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und de r Beschwerdeführer a m 14. März 2017 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen : Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Erfurt vom 2. März 2016 mit den Feststellungen aufgeh o- ben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen , an eine andere Strafka m- mer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten wegen versuchten Mordes in Ta t- einheit mit schwerem Raub und gefährli cher Körperverletzung zu Freiheitsstr a- fen von elf Jahren ( U . und C . , diesen unter Einbeziehung von Einzel - strafen aus einer anderen Entscheidung ) bzw. zehn Jahren (D . und P . ) verurteilt . Außerdem hat es Adhäsionsentscheidungen getroffe n. Die Revisionen der vier Angeklagten sind aufgrund der jeweils erhob e- nen Sachrüge erfolgreich. Zwar umfasst der Revisionsantrag des Angeklagten D . nur den Strafausspruch, jedoch ergibt sich aus der Revisionsbegründung, dass auch der Schuldspruch angefochten werden soll. 1 2 - 3 - Die Urteilsfeststellungen tragen den Schuldspruch nicht. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts fuhren die Angeklagten am Nachmittag des 13. Juni 2014 zu dem Wohnanwesen F . Straße in G . , wo die Nebenklägerin der Prostitution nachging. Spätestens auf der Fahrt nach G . vereinbarten die Angeklagten, die Nebenklägerin auszurau - ben und sie hierzu durch körperliche Gewalt außer Gefecht zu setzen, um in Ruhe die Wohnung durchsuchen zu können. Nachdem sich die Angeklagten längere Zeit vor dem Anwesen aufgeha l- ten un d sich einen Überblick über die Örtlichkeit verschafft hatten, klingelte der Angeklagte U . gegen 22.00 Uhr absprachegemäß bei der Nebenklägerin, die ihn in der Annahme, es handele sich um einen Freier, einließ. Als solcher gab sich der Angeklagte U . aus und bezahlte 50 Euro für sexuelle Dienst - leistungen . Er suchte zunächst das Badezimmer der Wohnung auf, um dort zu duschen und das von der Straßenseite abgelegene Fenster im Badezimmer zu ö ffnen . Sodann begab er sich nackt in das Freierzimmer der Wohnung, legte sich auf das Bett, während die Nebenklägerin sich mit dem Rücken zur Tür vor ihm auf das Bett setzte. Währenddessen stiegen die Angeklagten D . , P . und C . über das geöffn ete Badezimmerfenster unbemerkt in die Wohnung ein und begaben sich in das Freierzimmer. Einer der drei um we l- chen Angeklagten es sich handelte, vermochte das Landgericht nicht festzuste l- len schlug der Nebenklägerin sodann völlig überraschend mit der Faust von hinten in ihr Gesicht. Sie verlor dadurch kurzzeitig das Bewusstsein. Als sie wieder zu sich gekommen war, schlugen die Angeklagten erneut massiv auf sie ein, wobei das Landgericht nicht festzustellen vermochte, welcher Angeklagte welche Gewaltha ndlung ausführte. So wurde die Nebenklägerin durch neun massive Gewalteinwirkungen in Form von kräftigen Faustschlägen, mögliche r- 3 4 5 - 4 - weise auch Fußtritten, verletzt und vermutlich mit einem Stoffteil gewürgt. Sie erlitt Verletzungen im Gesicht, an Hals, Ru mpf und Handgelenken, insb e- sondere trug sie komplexe Mittelgesichtsfrakturen, mehrfache Brüche der B e- grenzungen von Augenhöhlen und Kieferhöhle, einen Bruch des Oberkiefers mit gelockerten Zähnen, mehrfache Brüche des Jochbeins, eine Nasenbeinfra k- tur und e inen Mehrfachbruch des Unterkiefer s davon . Die Verletzungen führten zu starken Blutungen im Mundbereich. Die Nebenklägerin verlor infolge der Gewalteinwirkungen wiederholt das Bewusstsein. In diesem Zustand fesselten die Angeklagten U . und C . mö glicherweise unter Mitwirkung der weiteren Angeklagten, jedenfalls aber mit ihrer Billigung die Nebenklägerin, wobei ihr ein Satinstoffteil mindestens einmal um den Hals gewickelt und da r- über ein nasses Handtuch angebracht wurde. Mit e ine m Samtstoffdeko schal fesselten sie darüber hinaus ihre Hände auf dem Rücken und verknoteten mit einem weiteren Band die Fesseln an den Händen mit dem Stoffteil, wel ches um den Hals gelegt war. Es bestand konkrete Lebensg efahr, nicht nur aufgrund der durch die Verletzunge n bedingten starken Blutungen und Schwellungen im Mund - und Nasenbereich, sondern auch, weil sich die Nebenklägerin bei unwil l- kürlichen Bewegungen insbesondere infolge ihres Erschöpfungszustandes und bei Bewusstlosigkeit durch die Übertragung von Zugkr äften der Fess e- lung an den Händen auf die um den Hals gelegten Stoffteile selbst zu Tode hä t- te strangulieren können . D ie Angeklagten legten die so gefesselte Geschädigte auf dem Bett im Freierzimmer ab und nahmen billigend in Kauf, dass sie durch eintreten de Atembehinderungen versterben könnte. Sie handelten in Verd e- ckungsabsicht. Nachfolgend durchsuchten die Angeklagten die Wohnung der Nebenklägerin nach Wertgegenständen und nahmen unter anderem 700 Euro Bargeld, zwei Handys , drei goldene Fingerringe und S chmuck im Wert von ca. 300 Euro an sich. - 5 - Im Anschluss trafen die Angeklagten Vorkehrungen, um eine alsbaldige Entdeckung des Raubes zu verhindern und es der Nebenklägerin unmöglich zu machen, Hilfe herbeizuführen. So schnitten sie unter anderem an einze lnen Fenstern die Zugbänder der Außenrollos durch und verschlossen die Wo h- nungseingangstür e . 2. Das Landgericht geht in seiner rechtlichen Würdigung davon aus, die Angeklagten hätten das Mordmerkmal der V erdeckungsabsicht verwirklicht, denn diese hätten gehandelt, um den zuvor verübten Raub einschließlich der schweren Misshandlung der Nebenklägerin zu verdecken. Diese rechtliche Würdigung wird von den Urteilsfeststellungen nicht g e- tragen. Als zu verdeckende Vortat kommt ent gegen der Ansicht des Landg e- ri chts der von den Angeklagten begangene Raub nicht in Betracht. Denn die Angeklagten durchsuchten die Wohnung der Geschädigten nach Wertgege n- ständen erst, nachdem sie diese durch die ihr beigebrachten Verletzungen und die Fesselungen in eine konkrete Lebens gefahr gebracht und dabei ihren Tod billigend in Kauf genommen hatten. Soweit das Landgericht die Begründung der Verdeckungsabsicht auch auf die Verdeckung der zunächst der Geschädigten beigebrachten schweren Misshandlungen stützt, tragen die Urteilsfestst ellungen auch insoweit den Schuldspruch nicht. Zwar steht der Annahme eines Verd e- ckungsmordes grundsätzlich nicht entgegen, dass sich bereits die zu verd e- ckende Vortat gegen Leib und Leben des Opfers richtet (BGH, Urteile vom 2. Dezember 1987 2 StR 559/8 7, BGHSt 35, 116; vom 10. Oktober 2002 4 StR 185/02, NStZ 2003, 259 Rn. 15 mwN). Um eine andere zu verd e- ckende Straftat im Sinne des § 211 Abs. 2 St GB handelt es sich jedoch dann nicht, wenn der Täter nur diejenige Tat verdecken will, die er gerade begeht. Will der Täter im Zuge der Tatausführung den Tötungserfolg zusätzlich herbe i- 6 7 8 - 6 - führen, um seine vorherigen Tathandlungen zu verdecken, ist daher für die A n- nahme eines Verdeckungsmordes dann kein Raum, wenn der Täter bereits von Anfang an mit Tötungsvo rsatz gegen das Opfer gehandelt hat. In diesem Fall macht allein das Hinzutreten der Verdeckungsabsicht die davor begangenen Einzelakte nicht zu einer anderen Tat (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 2002 4 StR 185/02, NStZ 2003, 259 Rn. 15 mwN). Anders ist die Rechtslage nur dann zu beurteilen, wenn zwischen einer vorsätzlichen T ö- tungshandlung und einer mit Verdeckungsabsicht vorgenommenen weiteren Tötungshandlung eine deutliche Zäsur liegt (BGH , Urteil vom 10. Oktober 2002 4 StR 185/02, NStZ 2 003, 259 Rn. 16). In den Fällen, in denen ein äußerlich ununterbrochenes Handeln zunächst nur mit Körperverletzungsvorsatz beginnt und dann mit Tötungsvorsatz weitergeführt wird, liegt die erforderliche Zäsur schon in diesem Vorsatzwechsel selbst ( Senat , U rteil vom 20. Mai 2015 2 StR 464/14, NJW 2016, 179 Rn. 16). Kommt danach die Annahme von Ve r- deckungsabsicht grundsätzlich nur in Betracht, wenn entweder zwischen einer vorsätzlichen Tötungshandlung und einer mit Verdeckungsabsicht begangenen weiteren Tö tungshandlung eine äußerlich wahrnehmbare Zäsur liegt oder ein mit Körperverletzungsvorsatz bego nnenes Tun in ein vorsätzliches Tötungsg e- schehen u mschlägt, hat es das Landgericht versäumt, diese Voraussetzungen im Urteil da r zutun. Selbst wenn vorliegend au s der Feststellung des Landg e- richts, die Angeklagten hätten spätestens auf der Fahrt nach G . vereinbart, die Nebenklägerin mit körperlicher Gewalt außer Gefecht zu setzen, um so in Ruhe die Wohnung durchsuchen zu können, geschlossen werden könnte, die Angeklagten hätten ursprünglich nicht mit Tötungsvorsatz gehandelt, so geht aus den Feststellungen des Landgerichts nicht hinreichend hervor, wann und warum es zu einem entsprechenden Vorsatzwechsel der Angeklagten kam. Im Übrigen ergeben sich aus den Fest stellungen keine Hinweise auf eine deutliche äußere Zäsur, die bei möglicherweise bestehende m Tötungsvorsatz bei Einwi r- - 7 - könnte, die die Angeklagten verdecken wollten. Auf der Grundla ge der bisher getroffenen Feststellungen ist die Annahme den Feststellungen nicht hinreichend sicher zu entnehmen, dass sich die Ang e- klagten für die (bedingt) vorsätzliche Tötung shandlung entschieden haben, um auf diese Weise die spätere Straftat des Raubes schneller oder leichter beg e- hen zu können (vgl. Fischer, StGB, 64. Aufl., § 211 Rn. 64). Entsprechende Feststellungen zur Motivation der Angeklagten hat die Strafkammer, die in s o- i- n- 265 Abs. 1 StPO entgegen. Die Angeklagten hatten bishe r keine Gelegenheit, sich gegen eine i- digen. Aus diesem Grund ist die angegriffene Entscheidung aufzuheben, auch soweit die an sich rechts fehlerfrei angenommenen tateinheitlich verwirkl ichten Tatbestände des (besonders) schweren Raubes und der gefährlichen Körpe r- verletzung betroffen sind. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin: So llte das Landgericht im Falle einer erneuten Verurteilung der Ang e- klagten sein e Überzeugung von der Täterschaft derselben erneut au f tatrel e- vante DNA - Spuren stützen, wird es bei der Darstellung der Ergebnisse der DNA - Auswertung die einschlägigen Anforderungen der Rechtsprechung beac h- 9 10 11 12 - 8 - ten müssen (v gl. dazu Senat, Urteil vom 24. März 2 016 2 StR 112/14, NStZ 2016, 490 mwN ). Die bisherige Darstellung genügt diesen Anforderungen nicht. Krehl Eschelbach Bartel Wimmer Grube
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