BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 37/07 vom 4. April 2007 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. April 2007, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Bode, Prof. Dr. Fischer, die Richterin am Bundesgerichtshof Roggenbuck, der Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl, Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Limburg an der Lahn vom 10. Oktober 2006 wird ver-worfen. 2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin hierdurch entstandenen notwendigen Aus-lagen zu tragen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht - Jugendkammer - hat den zur Tatzeit 20 Jahre alten Angeklagten wegen eines gemeinschaftlich mit zwei Mitt344tern begangenen schweren Raubs (247 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB) zu einer Jugendstrafe von drei Jah-ren und sechs Monaten verurteilt. Seine auf die Sachr374ge gest374tzte Revision ist unbegr374ndet. 1 1. Der Schuldspruch beruht auf einer rechtsfehlerfreien Beweisw374rdi-gung. Auch sonst sind Rechtsfehler nicht ersichtlich. 2 2. Auch der Strafausspruch h344lt der rechtlichen Nachpr374fung stand. 3 Soweit die Revision r374gt, der Tatrichter habe verschiedene im Urteil auf-gef374hrte Gesichtspunkte "nicht gen374gend" zu Gunsten des Angeklagten gewer- 4 - 4 - tet, setzt sie eigene Strafzumessungserw344gungen an die Stelle derjenigen des Landgerichts; Rechtsfehler hat sie nicht aufgezeigt. Entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts fehlt es auch nicht an einer hinreichenden Gesamtw374rdigung der vom Landgericht festgestellten straf-zumessungsrelevanten Tatsachen. Das Landgericht hat vielmehr 374ber drei Sei-ten der Urteilsgr374nde die wesentlichen Strafzumessungsgr374nde dargestellt und gew374rdigt. Aufgrund einer hypothetischen Betrachtung ist das Landgericht zu der Ansicht gelangt, dass bei Anwendung von Erwachsenenrecht ein minder schwerer Fall gem344337 247 250 Abs. 3 StGB nicht anzunehmen gewesen w344re. Es kann dahinstehen, ob ein solcher hypothetischer Vergleich im Hinblick auf den Erziehungsgedanken im Jugendstrafrecht und die ausdr374ckliche Regelung des 247 18 Abs. 1 Satz 3 JGG 374berhaupt in diesem Umfang angezeigt und mit diesem Gewicht zul344ssig war. Denn die auf eine Mehrzahl von Gr374nden gest374tzte Wer-tung des Tatrichters ist jedenfalls im Ergebnis nicht rechtsfehlerhaft; insbeson-dere st374tzt sie sich nicht, wie der Generalbundesanwalt meint, auf eine blo337e Wiederholung der f374r den Mitangeklagten H. angef374hrten Gr374nde (vgl. UA S. 26 f.). Dass das Landgericht auch die Voraussetzungen des 247 46 a Nr. 1 StGB bei dem Angeklagten - in einer hypothetischen Wertung - aus denselben Gr374nden als nicht gegeben angesehen hat wie bei den beiden Mitangeklagten, begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken, da die Sachlage bei allen drei Ange-klagten insoweit ersichtlich gleich war. 5 Schlie337lich zeigt auch die Begr374ndung der Zumessung der Jugendstrafe im Einzelnen keine Rechtsfehler. Dass das Landgericht die besonderen Vorbe-reitungshandlungen des Angeklagten und bei der Tatausf374hrung gezeigte Kalt-bl374tigkeit zu seinen Lasten ber374cksichtigt hat (UA S. 27), verst366337t nicht gegen 247 46 Abs. 3 StGB. Die Bemessung der Jugendstrafe unter Ber374cksichtigung des 6 - 5 - Erziehungsgedankens h344lt sich im Rahmen des tatrichterlichen Bewertungs-spielraums; Rechtsfehler sind nicht ersichtlich. Rissing-van Saan Bode Fischer Roggenbuck Appl
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