BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 37/08 vom 20. Februar 2008 in der Strafsache gegen wegen gef344hrlicher K366rperverletzung u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 20. Februar 2008 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Meiningen vom 8. Oktober 2007 aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nicht angeordnet worden ist. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckver-wiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Die auf die Sachr374ge gest374tzte Revision des Angeklagten, von der die Nichtanordnung einer Ma337regel nicht ausgenommen ist, ist unbegr374ndet im Sinne von 247 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuld- und Strafaus-spruch richtet. Die Nichtanordnung einer Ma337regel gem344337 247 64 StGB h344lt hin-gegen rechtlicher 334berpr374fung nicht stand. 1 Nach den fehlerfrei getroffenen Feststellungen des Landgerichts konsu-mierte der Angeklagte "in den letzten drei Jahren nahezu t344glich" Speed, Ecsta-sy, Kokain und Cannabis. Die Bet344ubungsmittel finanzierte er im Wesentlichen 2 - 3 - durch Straftaten, zumeist Einbruchsdiebst344hle (UA S. 3); wegen Bet344ubungs-mittelkonsums wurde ihm die Fahrerlaubnis entzogen. Die Einbruchsdiebst344hle, die Gegenstand der Verurteilung sind, beging der Angeklagte ausnahmslos in der Absicht, mit der Tatbeute oder deren Erl366s Bet344ubungsmittel zu erwerben. Dasselbe gilt f374r die Taten, die Gegenstand der Vorverurteilung waren, deren Einzelstrafen das Landgericht in die nachtr344glich gebildete Gesamtstrafe einbe-zogen hat. Schlie337lich hat das Landgericht festgestellt, der Angeklagte habe eine "Lebensbeichte" abgelegt, beabsichtige, mit seinem bisherigen Leben ab-zuschlie337en und "ein neues Leben ohne Straftaten und Bet344ubungsmittel zu beginnen" (UA S. 3). Unter diesen Umst344nden musste sich aufdr344ngen, die Anordnung einer Ma337regel gem344337 247 64 StGB zu pr374fen; diese ist in den Urteilsgr374nden jedoch nicht erw344hnt. Der Annahme eines Hangs im Sinne von 247 64 Satz 1 StGB, die hier nahe liegt, w374rde nicht entgegenstehen, dass bei den Anlasstaten die Vor-aussetzungen des 247 21 StGB jeweils nicht festgestellt sind (vgl. Fischer StGB 55. Aufl. 247 64 Rdn. 7 ff. m.w.N.). Auch dass es sich bei den abgeurteilten Straf-taten durchweg um Symptomtaten handelte, liegt hier nahe. Schlie337lich dr344ngte sich angesichts der festgestellten Motivationslage des Angeklagten auch die Annahme einer konkreten Erfolgsaussicht im Sinne von 247 64 Satz 2 StGB n.F. 3 - 4 - auf. Unter diesen Umst344nden war die Ma337regelanordnung vom Tatrichter zwin-gend zu pr374fen. Das Fehlen einer Er366rterung in den Urteilsgr374nden f374hrt inso-weit zur Aufhebung des Urteils und Zur374ckverweisung der Sache. Rissing-van Saan Rothfu337 Fischer Appl Schmitt
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