BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 37/09 vom 4. M344rz 2009 in der Strafsache gegen wegen Raubes u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 4. M344rz 2009 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Aachen vom 13. Oktober 2008 im Ausspruch 374ber die Gesamtstrafe und im Ma337regelausspruch mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckver-wiesen. 3. Die weitergehende Revision wird als unbegr374ndet verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubs, gewerbsm344337iger Hehlerei in 30 F344llen und Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Seine Revision f374hrt zur Aufhebung in dem in der Beschluss-formel bezeichneten Umfang; im 334brigen ist sie unbegr374ndet. 1 1. Der Schuldspruch ist rechtsfehlerfrei. Auch die vom Landgericht fest-gesetzten Einzelstrafen begegnen keinen rechtlichen Bedenken. Dagegen h344lt die Gesamtstrafenbildung rechtlicher 334berpr374fung nicht stand. 2 - 3 - Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte heroinabh344ngig sei und s344mtliche abgeurteilte Taten auf Grund dieser Abh344ngigkeit und wegen des erheblichen Suchtdrucks zu den jeweiligen Tatzeiten im Zustand erheblich ver-minderter Steuerungsf344higkeit begangen habe. Die Zumessung der Gesamt-strafe von drei Jahren hat der Tatrichter damit begr374ndet, eine Freiheitsstrafe dieser H366he "erm366glich(e) es (dem Angeklagten) unter Anrechnung der erlitte-nen Untersuchungshaft, nach Ablauf einer 374berschaubaren Zeitspanne zur Be-handlung seiner Bet344ubungsmittelabh344ngigkeit (205) eine station344re Drogenent-w366hnungstherapie im Sinne von 247 35 BtMG anzutreten, die er nach seiner Ent-lassung auch anstrebt" (UA S. 32). Das Landgericht werde zu gegebener Zeit die Zustimmung gem344337 247 35 BtMG erteilen. Von der Anordnung einer Ma337regel gem344337 247 64 StGB hat das Landgericht abgesehen, weil der Angeklagte erkl344rt habe, er sei nicht gewillt, an einer solchen Therapie mitzuwirken, "sondern be-vorzuge eine Therapie in einer im Sinne von 247 35 BtMG anerkannten Einrich-tung" (UA S. 32). 3 Damit hat das Landgericht zum Ausdruck gebracht, dass es die H366he der Gesamtstrafe wesentlich auch nach Ma337gabe der (formellen) Voraussetzungen des 247 35 Abs. 3 Nr. 2 BtMG bemessen hat. Das ist rechtsfehlerhaft, denn bei Vorliegen der Voraussetzungen des 247 64 StGB ist nach st344ndiger Rechtspre-chung des Bundesgerichtshofs diese Ma337regel anzuordnen; hiervon darf nicht im Hinblick auf 247 35 BtMG abgesehen werden (BGH NStZ-RR 2003, 12; BGH StraFo 2004, 359; BGH StV 2008, 405, 406; vgl. auch Fischer StGB 56. Aufl. 247 64 Rdn. 26 m.w.N.). 4 Dass das Landgericht hier, wie sich aus der zitierten Begr374ndung ergibt, im Hinblick auf 247 35 Abs. 3 Nr. 2 BtMG keine h366here Gesamtstrafe festgesetzt hat, l344sst weder eine Beschwer des Angeklagten entfallen noch schlie337t es das Beruhen des Urteils auf dem Rechtsfehler aus. Es ist nicht auszuschlie337en, 5 - 4 - dass die Gesamtstrafe noch niedriger ausgefallen w344re, wenn die Beschwer durch die zutreffend festzusetzende Ma337regel gem344337 247 64 StGB vom Tatrichter in den Blick genommen worden w344re. 2. Das Urteil war auch hinsichtlich der Nichtanwendung des 247 64 StGB aufzuheben. Die Erkl344rung der Revision, die Nichtanwendung werde vom Rechtsmittelangriff ausgenommen, steht dem nicht entgegen. Die - grunds344tz-lich zul344ssige - Beschr344nkung der Revision ist hier unwirksam, weil die (fehler-hafte) Entscheidung 374ber die Nichtanwendung von 247 64 StGB und die rechts-fehlerhafte Gesamtstrafenbildung nach den Urteilsgr374nden in einem wechsel-seitigen Abh344ngigkeitsverh344ltnis stehen; das Landgericht hat den Rechtsfol-genausspruch insoweit ausdr374cklich als Einheit behandelt, so dass eine Auf-trennung in Straf- und Ma337regelausspruch hier nicht m366glich ist. 6 Die Nichtanwendung von 247 64 StGB mit R374cksicht auf 247 35 BtMG war aus den genannten Gr374nden rechtsfehlerhaft. 7 Rissing-van Saan Rothfu337 Fischer Appl Schmitt
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