BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 37/10 vom 17. M344rz 2010 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u. a. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 17. M344rz 2010 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 25. September 2009 wird mit der Ma337gabe als unbegr374n-det verworfen, dass der Angeklagte der schweren Vergewaltigung in Tateinheit mit vors344tzlicher K366rperverletzung schuldig ist. Die Nachpr374-fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus-lagen zu tragen. Rissing-van Saan Fischer Appl Cierniak Schmitt
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