BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS2 StR 371/02 vom5. Dezember 2003in der StrafsachegegenwegenEinfuhr von Kriegswaffen u.a. - 2 -Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Vertretersder Bundeskasse am 5. Dezember 2003 beschlossen:Auf seinen Antrag wird dem Verteidiger des früheren AngeklagtenW. , Rechtsanwalt D. aus G. , ge-mäß § 99 BRAGO für die Vorbereitung und Wahrnehmung derRevisionshauptverhandlung eine über die gesetzliche Gebührhinausgehende Pauschgebühr von 950,00 Euro bewilligt.Gründe: Es handelte sich um eine rechtlich schwierige Sache; die Vorbereitungund Wahrnehmung der Revisionshauptverhandlung erforderte einen gegen-über dem Durchschnitt deutlich erhöhten Zeit- und Arbeitsaufwand des Vertei-digers. Der Vertreter der Bundeskasse ist dem Antrag nicht entgegengetreten.DerSenat hält die beantragte Pauschgebühr von 950,00 Euro für angemessen.RiBGH Dr. Bode ist DetterOttenbeurlaubt und kanndeshalb nicht unterschreiben.DetterRothfußFischer
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