ECLI:DE:BGH:2018:311018B2STR371.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 371/18 vom 31. Oktober 201 8 in der Strafsache gegen wegen Totschlags u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Besch werd e- führers und des Generalbundesanwalts zu Ziffer 2. auf dessen Antrag am 31. Oktober 201 8 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Erfurt vom 11. Januar 2018, soweit es ihn betrifft, aufg e- hoben, im Ausspruch über a) d ie Einzelstr afe bezüglich des Totschlags b) sowie die Gesamtstrafe. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere als Schwurgericht tätige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter räuberischer Erpressung und Totschlags zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren und neun Monaten verurteilt. Die auf die Rüge der Verlet zung sachlichen Rechts gestützte Revision hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen U m- fang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - Die Strafkammer hat , ausgehend von der rechtsfehlerfrei getroffen en Feststellung , dass der Angeklagte den Geschädigten mit bedingtem Tötung s- vorsatz in den Hals stach, bei der Prüfung ein es minder schweren Falles nach § 213 2. Alt. StGB zu Lasten des Angeklagten unter anderem berücksichtigt, dass die Schwelle zum direkten Tötungsvorsat z angesichts der äußerst gefäh r- lichen Handlung des Angeklagten, seiner medizinischen Vorkenntnisse und seines zielgerichteten Vorgehens sehr nahe l a g . Dies verstößt gegen § 46 Abs. 3 StGB und erweist sich daher als rechtsfehlerhaft. Der Senat hat mit Ur teil vom 10. Januar 2018 (2 StR 150/15, juris Rn. 28) entschieden, dass eine Tatbestan dsausführung mit Tötungsabsicht, unter B e- rücksichtigung der sonstigen Vorstellungen und Ziele des Angeklagten, ein taugliches Kriterium f ür eine Straferhöhung sein kann . Der festgestellte bedin g- te Tötungsvorsatz des Angeklagten wird indes vom Tatbestand der vorsätzl i- chen Tötung als notwendige Vorsatzform vorausgesetzt. Seine strafschärfende Berücksichtigung verstößt gegen § 46 Abs. 3 StGB. Die von der Strafkammer vorgenomm ene normative Aufspaltung der einheitlichen Handlungsform des bedingten Vorsatzes zum Zwecke einer strafzumessungsrelevanten Schulda b- stufung ist nicht möglich. Der Senat kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausschließen, dass die Strafkammer bei rechtsfehlerfreier Würdigung zur Annahme eines minder schweren Falles gelangt und eine niedrigere Freiheitsstrafe verhängt hätte. Dies führt zur Aufhebung der für den Totschlag verhängten Einzelstrafe. Ihr Wegfall entzieht der Gesamtfreiheitsstrafe die Gr undlage. 2 3 4 - 4 - Da es sich um einen Wertungsfehler handelt, bedarf es der Aufhebung von Feststellungen nicht. Der Tatrichter ist nicht gehindert, neue Feststellungen zu treffen, die zum feststehenden Sachverhalt nicht in Widerspruch stehen. Schäfer Eschel bach Bartel Grube Schmidt 5
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