BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 37 /13 vom 25 . April 201 3 in der Strafsache gegen wegen Untreue u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General - bundesanwalts und de r Beschwerdeführer in am 2 5 . April 201 3 gemäß § 34 9 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Frankfurt am Main vom 15. Oktober 2012 im Stra f- ausspruch aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückve r- wiesen. 3. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Untreue in Tateinheit mit Computerbetru g in 71 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Ihre auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision hat auf die Sachrüge hinsichtlich des Strafausspruchs Erfolg; im Übrigen ist si e unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1. Der Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand, weil das Landgericht von einem falschen Strafrahmen ausgegangen ist. Zwar hat es hi n- sichtlich des gewerbsmäßig begangenen Computerbetrug s in 71 Fällen wegen Vorliegens der Voraussetzungen des § 46b StGB eine n gemäß § 49 Abs. 1 StGB reduzierte n Strafrahmen von einem Monat bis zu sieben Jahren und 1 2 - 3 - sechs Monaten für anwendbar gehalten. Eine ebensolche Strafrahmenve r- schiebung hinsichtlich des jeweils tateinheitlich gewerbsmäßig begangenen Untreuetatbestands hat es jedoch abgelehnt mit der Begründung, insoweit ha n- dele es sich nicht um eine Katalogtat im Sinne von § 46 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB in Verbindung mit § 100 a Abs. 2 StPO. Der Generalbundesanwal t hat dazu ausgeführt: " Indes beanstandet die Beschwerdeführerin zu Recht, dass das Landgericht eine Strafrahmenverschiebung nach §§ 46b, 49 Abs. 1 StGB anders als im Fall des jeweils tateinheitlich bega n- genen Computerbetrugs ausgeschlossen hat, weil es sich bei dem Untreuetatbestand nicht um eine Katalogtat im Sinne von § 46 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB i.V.m. § 100a Abs. 2 StPO hand e- le (vgl. UA S. 12). Die Strafkammer hat dabei übersehen, dass die Anlasstat keine Katalogtat sein muss, es vielmehr genügt , dass diese wie vorli e- gend mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe bedroht ist. Nach den Feststellungen hat die Angeklagte bereits bei ihrer polizeilichen Vernehmung die Zeugin M . glaubhaft als Mi t- wisserin und teilweise begünstigte M ittäterin Fälle 1, 8, 11, 19, 27, 32, 37, 47, 64, 69, 78 benannt, worauf diese ihre Tatbeteil i- gung eingestanden hat. Computerbetrug unter den in § 263 Abs. 3 Satz 2 StGB genannten Voraussetzungen stellt eine Katalogtat im Sinne des § 100a Abs. 2 Nr. 1 n) StPO dar. Für Täterschaft und Teilnahme gelten die allgemeinen Grundsätze (vgl. Wohlers in MünchKomm StGB § 263a Rn. 71), weshalb die Annahme von Mittäterschaft der Zeugin M . nahe liegt. Gleiches gilt unbeschadet der konkurrenzrechtlichen Einor dnung der Taten (vgl. BGH NStZ - RR 2006, 106) vor dem Hintergrund der häuf i- gen Zahlungen auch für das Vorliegen des Merkmals der G e- werbsmäßigkeit. All dies hat das Landgericht nicht geprüft." 2 . Dem schließt sich der Senat an und weist ergänzend darauf hin, dass die Strafkammer darüber hinaus hätte prüfen müssen, ob bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 46b StGB statt des Strafrahmens für besonders schwere Fälle der Strafrahmen der §§ 263a Abs. 1, 266 Abs. 1 StGB 3 - 4 - Geldstrafe oder Freiheitsstrafe b is zu fünf Jahren - angemessen gewesen wäre . 3. Der Senat vermag nicht auszuschließen, dass das Urteil im Stra f- ausspruch auf dem aufgezeigten Rechtsfehler beruht. Das Landgericht hat u n- ter Zugrundelegung des Strafrahmens von sechs Monaten bis zu zehn Ja hren (§ 266 Abs. 2 StGB in Verbindung mit § 263 Abs. 3 StGB) Einzelstrafen von 61 mal sieben Monaten, neunmal neun Monaten und einmal ein em Jahr ve r- hängt. Damit hat es sich erkennbar a n der von ihm rechtsfehlerhaft angeno m- menen Strafrahmen unter grenze von s echs Monaten orientiert. Der Aufhebung der der Strafzumessung zugrundeliegende n , rechtsfe h- lerfrei getroffenen Feststellungen bedurfte es nicht. Becker Fischer Appl RiBGH Prof. Dr. Schmitt Eschelbach befindet sich im Urlaub und ist dahe r gehindert zu unterschreiben. Becker 4 5
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