BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 37 /15 vom 26. März 201 5 in de m Sicherungsverfahren gegen - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 26. März 2015 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Land - gerichts Rostock vom 6. November 2014 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, a n eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat die Unterbringung des Beschuldigten in einem ps y- chiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die Revision des Beschuldigten hat mit der Sachrüge Erfolg. 1. Nach Überzeugu ng der sachverständig beratenen Strafkammer b e- fand sich der Beschuldigte aufgrund eines zur Tatzeit akuten Schubs einer p a- ranoiden Schizophrenie bei Begehung der verfahrensgegenständlichen gefäh r- lichen Körperverletzung in einem Zustand der Schuldunfähigkei t (§ 20 StGB). Die angehörte Sachverständige habe während mehrerer mehrstündiger Expl o- s- um ein kooperatives Verh alten bemüht gewesen sei und keine pathologischen 1 2 - 3 - Bewusstseinsstörungen aufgetreten seien, sei er sehr starr im Denken gew e- sen. Er habe einige Phrasen oft wiederholt und sich sowohl bei der Schilderung seines Werdegangs als auch des Tatgeschehens in Detail den in der Vergangenheit immer wieder dokumentierten Wahnvorstellungen gewesen . Die Diagnose sei nicht in Zweifel zu ziehen, a n- unbewusst in den Explorationsgesprächen vermi eden habe, um nach außen hin den insgesamt erstrebten Eindruck aufrechtzuerhalten, er komme gut allein zu 2. Die Voraussetzungen des § 63 StGB werden durch die Urteilsfestste l- lungen nicht hinreichend belegt. Die Unterbringung in einem psychiatr ischen Krankenhaus nach § 63 StGB darf nur angeordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Unte r- zubringende bei der Begehung der Anlasstaten aufgrund eines psychischen Defektes schuldunfähig oder vermindert schuldfähig war und die Tatbegehung hier auf beruht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Januar 201 5 - 4 StR 514/14 und vom 8. April 2003 - 3 StR 79/03, NStZ - RR 2003, 232). Das landgerichtliche Urteil enthält hierzu keine ausreichenden Festste l- lungen. Soweit das Landgericht im Anschluss an die Sachver ständige davon ausge gangen ist , dass sich der Beschuldigte zur Tatzeit in einem akuten Schub einer paranoiden Schizophrenie befunden habe, werden die diese Bewertung tragenden Anknüpfungs - und Befundtatsachen nicht in ausreichendem Umfang 3 4 5 - 4 - wiedergegeben (vg l. BGH, Beschluss vom 16. Januar 2013 - 4 StR 520/12, NStZ - RR 2013, 141, 142 mwN). Ob und inwieweit der Beschuldigte konkret aufgrund Wahnerlebens handelte, bleibt letztlich offen. Auch die vom Land - gericht geteilten sachverständigen Wertungen, der Beschul digte, der sich in der Hauptverhandlung nicht eingelassen hat, habe sich bei Schilderung des Tatg e- nach außen hi n den insgesamt erstrebten Eindruck aufrechtzuerhalten, er geeignet, das Vorhandensein eines akuten Schubs einer paranoiden Schizophrenie zur Tatzeit zu belegen. Allein die Diagnose einer (paranoiden) Schizophrenie führt für sich g e- nommen zudem nicht zur Feststellung einer generellen oder zumindest längere Zeiträume überdauernden gesicherten Beeinträchtigung bzw. Aufhebung der Schuldfähigkeit (vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 13. August 2013 - 2 StR 128/13, NStZ - RR 201 3, 368, 369 und vom 29. Mai 2012 - 2 StR 139/12, NStZ - RR 2012, 306, 307 mwN). Erforderlich ist stets die konkretisierende Da r- legung, in welcher Weise sich die festgestellte Störung bei Begehung der Taten auf die Einsichts - oder Steuerungsfähigkeit ausgewi rkt hat (vgl. BGH, B e- schluss vom 19. Dezember 2012 - 4 StR 417/12, NStZ - RR 2013, 145, 146 mwN). Die Beurteilung der Schuldfähigkeit des Angeklagten als Gru ndlage für die Anordnung nach § 63 StGB bedarf daher insgesamt neuer Prüfung durch den Tatrichter. 3. Sollte gemäß § 416 Abs. 2 StPO das Sicherungsverfahren in das Strafverfahren überzuleiten sein (zur Möglichkeit einer Überleitung nach Z u- 6 7 8 - 5 - rückverweisung der Sache durch das Revisionsgericht vgl. Meyer - Goßner / Schmitt , StPO, 57. Aufl., § 416 Rn. 5 mwN), wird auf § 358 Abs. 2 Satz 2 StPO hingewiesen. Richter am BGH Dr. Appl ist an der Unterschrift s- leistung gehindert. Krehl Krehl Eschelbach Ott Zeng
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