BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 372/07 vom 21. Dezember 2007 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. zu 1., 2. und 7. wegen besonders schwerer Brandstiftung u. a. zu 3., 4., 5. und 6. wegen schweren Raubes u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Hauptverhandlung vom 19. Dezember 2007 in der Sitzung vom 21. Dezember 2007, an denen teil-genommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Bode, Rothfu337, Prof. Dr. Fischer, die Richterin am Bundesgerichtshof Roggenbuck, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten M. , Rechtsanw344ltin nur an der Verhandlung als Verteidigerin des Angeklagten K. , Rechtsanwalt nur an der Verhandlung als Verteidiger des Angeklagten Mo. , Rechtsanw344ltin nur an der Verhandlung als Verteidigerin des Angeklagten W. , Rechtsanwalt nur an der Verhandlung als Verteidiger des Angeklagten R. , Rechtsanw344ltin nur an der Verhandlung als Verteidigerin des Angeklagten Ka. , Rechtsanw344ltin nur an der Verhandlung als Vertreterin des Nebenkl344gers B. , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts K366ln vom 8. Dezember 2006 mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben 1. im Schuldspruch, soweit a) der Angeklagte M. und der Angeklagte K. jeweils wegen Raubes in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverlet-zung (Fall 1 der Urteilsgr374nde), versuchten Raubes in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung (Fall 2 der Ur-teilsgr374nde), Diebstahls in zwei F344llen (F344lle 7 und 8c der Urteilsgr374nde), Wohnungseinbruchsdiebstahls (Fall 8a der Urteilsgr374nde) und versuchter r344uberischer Erpressung in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung (Fall 8c der Urteilsgr374nde), b) der Angeklagte Mo. wegen Diebstahls in drei F344llen (F344lle 7, 8c und 10 der Urteilsgr374nde), Wohnungsein-bruchsdiebstahls (Fall 8a der Urteilsgr374nde), vors344tzlicher K366rperverletzung (Fall 8b der Urteilsgr374nde) und versuch-ter r344uberischer Erpressung in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung (Fall 8c der Urteilsgr374nde), c) der Angeklagte P. wegen Raubes in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung (Fall 1 der Urteilsgr374n-de), Diebstahls in drei F344llen (F344lle 7, 8c und 10 der Ur-teilsgr374nde) und versuchter r344uberischer Erpressung in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung (Fall 8c der Urteilsgr374nde), - 4 - d) der Angeklagte W. wegen Raubes in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung (Fall 1 der Urteilsgr374nde) und versuchten Raubes in Tateinheit mit gef344hrlicher K366r-perverletzung (Fall 2 der Urteilsgr374nde), e) der Angeklagte R. wegen vors344tzlicher K366rperverlet-zung (Fall 7 der Urteilsgr374nde) und f) der Angeklagte Ka. wegen Diebstahls in drei F344l-len (F344lle 8c und 10 der Urteilsgr374nde) und versuchter r344uberischer Erpressung in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung (Fall 8c der Urteilsgr374nde), verurteilt worden ist; 2. im Rechtsfolgenausspruch bez374glich aller vorgenannten An-geklagten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Die weitergehenden Revisionen der Staatsanwaltschaft werden verworfen. Von Rechts wegen - 5 - Gr374nde: Das Landgericht hat die Angeklagten wie folgt f374r schuldig befunden: den Angeklagten M. der besonders schweren Brandstiftung (Fall 9 der Urteils-gr374nde), der schweren Brandstiftung (Fall 6 der Urteilsgr374nde), des schweren Raubes in zwei F344llen, davon in einem Fall in Tateinheit mit versuchter schwe-rer r344uberischer Erpressung (F344lle 4 und 5 der Urteilsgr374nde), des Raubes in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung (Fall 1 der Urteilsgr374nde), des ver-suchten Raubes in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung (Fall 2 der Ur-teilsgr374nde), der versuchten r344uberischen Erpressung in Tateinheit mit gef344hrli-cher K366rperverletzung (Fall 8c der Urteilsgr374nde), der gef344hrlichen K366rperver-letzung in drei F344llen (F344lle 3, 8b und 11 der Urteilsgr374nde), des Wohnungsein-bruchsdiebstahls (Fall 8a der Urteilsgr374nde) sowie des Diebstahls in 2 F344llen (F344lle 7 und 8c der Urteilsgr374nde), den Angeklagten K. der besonders schweren Brandstiftung (Fall 9 der Urteilsgr374nde), des schweren Raubes in zwei F344llen, davon in einem Fall in Tateinheit mit versuchter schwerer r344uberi-scher Erpressung (F344lle 4 und 5 der Urteilsgr374nde), des Raubes in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung (Fall 1 der Urteilsgr374nde), des versuchten Raubes in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung (Fall 2 der Urteilsgr374n-de), der versuchten r344uberischen Erpressung in Tateinheit mit gef344hrlicher K366r-perverletzung (Fall 8c der Urteilsgr374nde), der gef344hrlichen K366rperverletzung in zwei F344llen (F344lle 3 und 11 der Urteilsgr374nde), des Wohnungseinbruchsdieb-stahls (Fall 8a der Urteilsgr374nde) sowie des Diebstahls in zwei F344llen (F344lle 7 und 8c der Urteilsgr374nde), den Angeklagten Mo. des schweren Raubes in Tateinheit mit versuchter schwerer r344uberischer Erpressung (Fall 5 der Urteils-gr374nde), der versuchten r344uberischen Erpressung in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung (Fall 8c der Urteilsgr374nde), der gef344hrlichen K366rperverletzung 1 - 6 - in zwei F344llen (F344lle 3 und 11 der Urteilsgr374nde), des Wohnungseinbruchsdieb-stahls (Fall 8a der Urteilsgr374nde), des Diebstahls in drei F344llen (F344lle 7, 8c und 10 der Urteilsgr374nde) sowie der K366rperverletzung (Fall 8b der Urteilsgr374nde), den Angeklagten P. des schweren Raubes in Tateinheit mit versuchter schwerer r344uberischer Erpressung (Fall 5 der Urteilsgr374nde), der versuchten r344uberischen Erpressung in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung (Fall 8c der Urteilsgr374nde), des Raubes in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverlet-zung (Fall 1 der Urteilsgr374nde), der gef344hrlichen K366rperverletzung (Fall 11 der Urteilsgr374nde) sowie des Diebstahls in vier F344llen (F344lle 7, 8b, 8c und 10 der Urteilsgr374nde), den Angeklagten W. des schweren Raubes in Tateinheit mit versuchter schwerer r344uberischer Erpressung (Fall 5 der Urteilsgr374nde), des Raubes in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung (Fall 1 der Urteilsgr374n-de), des versuchten Raubes in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung (Fall 2 der Urteilsgr374nde) sowie der gef344hrlichen K366rperverletzung in zwei F344l-len (F344lle 3 und 11 der Urteilsgr374nde), den Angeklagten R. der schweren Brandstiftung (Fall 6 der Urteilsgr374nde), des schweren Raubes in Tateinheit mit versuchter schwerer r344uberischer Erpressung (Fall 5 der Urteilsgr374nde), der gef344hrlichen K366rperverletzung (Fall 3 der Urteilsgr374nde) und der K366rperverlet-zung (Fall 7 der Urteilsgr374nde) und den Angeklagten Ka. der besonders schweren Brandstiftung (Fall 9 der Urteilsgr374nde), der versuchten r344uberischen Erpressung in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung (Fall 8c der Urteils-gr374nde) sowie des Diebstahls in drei F344llen (Fall 8c und zwei F344lle im Fall 10 der Urteilsgr374nde). Das Landgericht hat gegen die Angeklagten M. und K. jeweils unter Einbeziehung der Verurteilung durch das Amtsgericht K366ln vom 28. M344rz 2006 Einheitsjugendstrafen von zwei Jahren und gegen den An-geklagten R. eine Einheitsjugendstrafe von zehn Monaten verh344ngt, de-ren Vollstreckung es zur Bew344hrung ausgesetzt hat. Hinsichtlich der Angeklag-ten Mo. und P. hat es die Entscheidung 374ber die Verh344ngung einer - 7 - Jugendstrafe f374r die Dauer von zwei Jahren zur Bew344hrung ausgesetzt. Die Angeklagten W. und Ka. hat das Landgericht verwarnt und ihnen verschiedene Weisungen erteilt. Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen der Staatsanwaltschaft mit der R374ge der Verletzung sachlichen Rechts. Die Revisionen f374hren in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang zur Aufhebung und Zur374ckverwei-sung des angefochtenen Urteils, im 334brigen sind sie unbegr374ndet. 2 I. Die Beweisw374rdigung, mit der das Landgericht im Fall 7 der Urteilsgr374n-de einen Gewalteinsatz zum Zwecke der Durchf374hrung des Diebstahls verneint hat, h344lt der rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. 3 1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen: Am Abend des 16. Februar 2006 standen die Angeklagten M. , K. , Mo. , P. und R. mit anderen Jugendlichen an einem Kiosk, als der angetrunkene Br. auf seinem Heimweg an ihnen vorbeikam. Die Angeklagten M. und K. folgten ihm kurz entschlossen. Als Br. ablehnte, sie mit in seine Woh-nung zu nehmen, zog ihm M. den Schl374ssel aus der Tasche. M. und K. eilten vor Br. zur Wohnung, wobei M. aus einem Treppenhaus-fenster den anderen Jugendlichen zurief, 204kommt, wir gehen rein223. Er schloss die Eingangst374r zur Einzimmerwohnung des Br. auf und ging zusammen mit K. hinein. W344hrend sich M. auf die Couch setzte, schaute sich K. in dem kombinierten Wohn-/Schlafraum um und zog die eine oder andere Schub-lade auf, um zu sehen, was sich darin befand. Die Angeklagten Mo. , P. und R. erschienen zusammen mit dem Gesch344digten. Der Blick des Angeklagten P. fiel sofort auf den Computer des Gesch344digten, den dieser erst kurz zuvor auf Ratenzahlungsbasis erworben hatte. An dem Ger344t 4 - 8 - sitzend verst344ndigte er sich mit K. , den Rechner mitzunehmen und machte sich daran, die Kabel zu l366sen, wobei ihm M. zustimmend zunickte. Auch der Angeklagte Mo. , der sich beim Hochgehen schon gedacht hatte, dass man aus der Wohnung des Br. etwas 204mitgehen lassen wollte223, sah, dass sich P. an dem Ger344t zu schaffen machte. Br. sah dies ebenfalls, er bat M. mehrfach vergeblich, den anderen zu sagen, dass sie seine Wohnung verlassen sollten. Er ging zu Mo. , der wie K. und R. im Eingangsbe-reich der Wohnung stand, packte ihn an der Schulter und schrie, dass sie raus-gehen sollten. Hierauf nahm K. Br. in den Schwitzkasten, R. spr374hte Br. Tr344nengas, das auf einem Schrank in der Wohnung gestanden hatte, ins Gesicht. Da der Angeklagte K. auch Tr344nengas abbekommen hatte, lie337 er Br. los, der ins Treppenhaus lief und um Hilfe rief. K. , R. und Mo. ergriffen die Flucht, P. und M. folgten ihnen mit dem Rechner. Das Landgericht hat keinen vorherigen gemeinsamen Tatplan der Ange-klagten in Bezug auf eine Wegnahme von Wertgegenst344nden oder einen Ge-walteinsatz zu deren Erm366glichung festgestellt. K. habe, als er Br. in den Schwitzkasten genommen habe, nach seiner unwiderlegten Einlassung nur daran gedacht, seinem Freund Mo. zu helfen, R. habe nach seiner unwiderlegten Einlassung zu dem Zeitpunkt nicht realisiert gehabt, dass P. im Begriff gewesen sei, den Computer mitzunehmen, er habe nur verhindern wollen, dass Nachbarn aufmerksam w374rden und die Polizei verst344n-digten, weil sie sich gegen den Willen des Br. in dessen Wohnung aufgehal-ten h344tten. Die Aussage des Gesch344digten, dass einer den Computer in der Hand gehabt habe und er habe verhindern wollen, dass der damit rausgehe, stehe den Einlassungen der Angeklagten nicht entgegen, sondern lie337e sich damit in Einklang bringen. Die Aussage des Gesch344digten lasse offen, wo sich P. mit dem Computer befunden habe und wo sich K. und R. auf-gehalten h344tten, als Br. Mo. anfasste; es sei durchaus m366glich, dass K. 5 - 9 - und R. nicht mitbekommen h344tten, dass P. den Computer schon an sich genommen gehabt habe. Eine bereits am Kiosk getroffene Absprache, Br. gegebenenfalls unter Anwendung von Gewalt zu bestehlen, sei nicht wahrscheinlich, insbesondere best374nden keine Anhaltspunkte, dass die Ange-klagten den Gesch344digten abgepasst h344tten. 2. Diese Beweisw374rdigung ist in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft. Sie ist in wesentlichen Punkten l374ckenhaft, weil sie belastende objektive Tatumst344nde nicht w374rdigt. Dar374ber hinaus hat die Strafkammer die entlastenden Angaben der Angeklagten ohne ausreichende 334berpr374fung von deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit zugrunde gelegt (vgl. BGHSt 34, 29, 34; BGHR StPO 247 261 Ein-lassung 6 und 334berzeugungsbildung 29; BGH Urteil vom 1. Dezember 2005 226 3 StR 243/05). 6 Der Angeklagte K. hat sich sofort nach Betreten der Einzimmerwoh-nung darin umgeschaut und Schubladen aufgezogen, dies spricht daf374r, dass er selbst den Vorsatz hatte, Wertgegenst344nde zu entwenden. Der Angeklagte P. hat sich sofort daran gemacht, den Computer abzubauen, um ihn mitzunehmen, dar374ber hat er mit den Angeklagten K. und M. ausdr374ck-lich Einvernehmen hergestellt. Der Angeklagte Mo. hatte sich bereits ge-dacht, dass Wertgegenst344nde entwendet werden sollten. Dies spricht ohne Weiteres daf374r, dass jedenfalls in dem Moment, als M. und K. dem Ge-sch344digten Br. folgten, zwischen diesen Angeklagten eine konkludente Ab-rede erfolgte, in dessen Wohnung zu stehlen, und die anderen Angeklagten sich dieser Abrede sp344testens beim Betreten der Wohnung anschlossen. Dies hat offenbar auch das Landgericht bez374glich der Angeklagten M. , K. und Mo. so gesehen, denn es hat diese wie auch den Angeklagten P. we-gen Diebstahls verurteilt. Dass der Angeklagte K. , als er Br. in den Schwitz-kasten nahm, nur daran dachte, seinem Freund Mo. zu helfen, ist aber unter 7 - 10 - diesen Umst344nden 344u337erst fernliegend, desgleichen, dass der Angeklagte R. nicht wahrgenommen haben k366nnte, dass P. den Computer an sich nahm. Dass sich R. zu diesem Zeitpunkt im Eingangsbereich der Wohnung befand, stand seiner Wahrnehmung jedenfalls nicht entgegen, denn es handelte sich lediglich um eine Einzimmerwohnung und sowohl der Gesch344-digte als auch K. konnten aus dem Eingangsbereich heraus das Vorgehen P. s ohne Probleme wahrnehmen. Im 334brigen muss der Angeklagte R. auch selbst in dem Schlaf-/Wohnraum gewesen sein, weil er Tr344nengas einge-setzt hat, das dort auf einem Schrank gestanden hatte. Mit diesen Umst344nden h344tte sich das Landgericht deshalb auseinandersetzen m374ssen. Das Landgericht hat sich ferner in fehlerhafter Weise bem374ht, die belas-tende Aussage des Gesch344digten Br. unter Ausblendung der belastenden, f374r ihre Richtigkeit sprechenden Umst344nde mit den Einlassungen der Angeklagten 204in Einklang zu bringen223. Soweit das Landgericht darauf abstellt, dass die Aus-sage des Gesch344digten offen lasse, wo sich P. mit dem Computer be-funden habe und wo sich K. und R. aufgehalten h344tten, als er sich Mo. 204geschnappt223 habe, l344sst es seine eigenen Feststellungen (Einzimmer-wohnung, K. , R. und Mo. im Eingangsbereich, als Br. Mo. an der Schulter packte) unber374cksichtigt. Ob eine Absprache 374ber eine Entwen-dung zwischen den Beteiligten bereits am Kiosk getroffen wurde, ist entgegen der Auffassung des Landgerichts f374r die Frage, ob der Gewalteinsatz von K. und R. der Durchf374hrung des Diebstahls diente, ohne Belang. 8 3. Die Fehler f374hren dazu, im Fall 7 der Urteilsgr374nde die Verurteilungen der Angeklagten M. , K. , Mo. und P. wegen Diebstahls und des Angeklagten R. wegen vors344tzlicher K366rperverletzung aufzuheben, da insoweit auch eine Verurteilung wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes (247 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB, evtl. auch 247 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB, s. dazu unter III.) in 9 - 11 - Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung (247 224 Abs. 1 Nr. 2 und 4 StGB) in Betracht kommt. Sollte der neue Tatrichter erneut zu dem Ergebnis kommen, dass der Angeklagte R. die Entwendung des Computers nicht bemerkt hatte, so hat er nach den bisherigen Feststellungen zumindest den Tatbestand der gef344hrlichen K366rperverletzung durch den Einsatz des Tr344nengases (247 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB) erf374llt (vgl. BGH NZV 2001, 352; NStZ-RR 2004, 169). II. Die Verurteilung des Angeklagten Mo. (nur) wegen vors344tzlicher K366r-perverletzung im Fall 8b der Urteilsgr374nde h344lt der rechtlichen Nachpr374fung e-benfalls nicht stand. Die Beweisw374rdigung, mit der das Landgericht eine im Vor-feld getroffene Absprache, den Gesch344digten k366rperlich zu misshandeln, ver-neint hat (UA S. 71), ist unvollst344ndig und l344sst besorgen, dass das Landgericht zu hohe Anforderungen an die gemeinschaftliche Tatbegehung gestellt hat. Die Beweisw374rdigung l344sst wesentliche Gesichtspunkte, die f374r eine stillschweigen-de 334bereinkunft gemeinsamer Tatbegehung sprechen k366nnten, au337er Betracht: die Angeklagten haben auch in anderen F344llen gemeinschaftlich Gewalt ange-wendet. Es lag daher nahe, dass der Angeklagte Mo. , auch wenn er als ers-ter zuschlug und zutrat, sich durch die Anwesenheit der 374brigen unterst374tzt f374h-len konnte, zumal der anwesende A. ihn bei seinem Vorgehen mit ei-nem Handy filmte. Bereits dies k366nnte zur Tatbestandserf374llung reichen, denn eine eigenh344ndige Ausf374hrung von Verletzungshandlungen durch mehrere T344-ter ist daf374r nicht erforderlich (BGHSt 5, 344 f; BGH NStZ 2000, 194 f). F374r eine solche stillschweigende 334bereinkunft spricht dar374ber hinaus aber auch das wei-tere Vorgehen der Angeklagten Re. und M. in diesem Fall, die in unmittel-barem Fortgang des Geschehens beide k366rperliche Gewalt gegen den Ge-sch344digten B. angewendet haben. 10 - 12 - III. Die Ausf374hrungen, mit denen das Landgericht das Bestehen einer Bande verneint hat, lassen besorgen, dass es bei seiner Wertung wesentliche Indizien unber374cksichtigt gelassen hat bzw. Umst344nden fehlerhaft eine f374r eine Banden-abrede sprechende Indizwirkung aberkannt hat. 11 1. Der Begriff der Bande setzt den Zusammenschluss von mindestens drei Personen voraus, die sich mit dem Willen verbunden haben, k374nftig f374r ei-ne gewisse Dauer mehrere selbst344ndige, im Einzelnen noch ungewisse Strafta-ten des im Gesetz genannten Deliktstypus zu begehen. Ein 204gefestigter Ban-denwille223 oder ein 204T344tigwerden in einem 374bergeordneten Bandeninteresse223 ist nicht erforderlich (BGHSt - GS - 46, 321). Die Bandenabrede muss nicht aus-dr374cklich getroffen werden; vielmehr gen374gt jede Form auch stillschweigender Vereinbarung, die aus dem konkret feststellbaren wiederholten deliktischen Zu-sammenwirken mehrerer Personen hergeleitet werden kann (BGH NStZ 2002, 318 [319]). Es gen374gt hingegen nicht, wenn sich die T344ter von vornherein nur zu einer einzigen Tat verbunden haben und in der Folgezeit jeweils aus neuem Entschluss wiederum derartige Taten begehen (BGH StV 1996, 99; NStZ 1996, 442; BGHR StGB 247 244 Abs. 1 Nr. 3 Bande 3). 12 2. Entgegen der Auffassung des Landgerichts (UA S. 39) kann Strafta-ten, die in wechselnder Beteiligung ohne vorherige Tatplanung spontan aus der Situation heraus begangen werden, auch eine Bandenabrede zugrunde liegen, wenn n344mlich unter der T344tergruppe eine grunds344tzliche 334bereinkunft dahin besteht, in Zukunft sich ergebende g374nstige Situationen entsprechend auszu-nutzen. Auch der Umstand, dass die T344tergruppe au337er den gesetzlich um-schriebenen Bandentaten weitere Straftaten anderer Art begeht (so das Land-gericht UA S. 69), steht einer Bandenabrede nicht entgegen. Die Tatsache, 13 - 13 - dass die Angeklagten hier au337er Verm366gensdelikten insbesondere K366rperver-letzungsdelikte und auch Brandstiftungsdelikte begangen haben, kann vielmehr sogar ein Indiz f374r einen bandenm344337igen Zusammenschluss sein. Daf374r k366nnte sprechen, dass diese Taten durchaus im Zusammenhang mit Eigentums- be-ziehungsweise Verm366gensdelikten standen, etwa die Brandstiftung im Fall 6 der Urteilsgr374nde erfolgte, weil kein Diebesgut gefunden wurde und im Fall 9 der Urteilsgr374nde, um vorangegangene Verm366gensstraftaten zu verdecken. Im Hin-tergrund der gef344hrlichen K366rperverletzung im Fall 3 der Urteilsgr374nde stand eine fr374here Diebstahlstat. Einer Bandenabrede steht auch nicht entgegen, dass die Taten im Regelfall nicht auf eine hohe Beute gerichtet waren. Die An-geklagten haben in ihrem Umfeld den 226 schwachen 226 Opfern alles das abge-nommen, was diese besa337en und den Angeklagten verwertbar erschien. Nicht ber374cksichtigt hat das Landgericht zudem bei seiner Abw344gung, dass die An-geklagten auch weitere, nicht angeklagte Taten begangen haben (vgl. UA S. 42) und ihr stillschweigendes arbeitsteiliges Vorgehen, was auf einen vorhan-denen Grundkonsens hindeutet. Der Umstand, dass die Angeklagten Abnehmer in ihrem Umfeld hatten und auch 204auf Bestellung223 t344tig wurden, kann entgegen der Ansicht des Landgerichts auf eine vorhandene und in ihrem Umfeld bekann-te Bereitschaft zur Begehung k374nftiger Straftaten hindeuten. Im 334brigen hat das Landgericht die Indizien, die nach seiner Auffassung f374r eine Bande sprechen k366nnten, jeweils nur isoliert bewertet und nicht er-kennbar die erforderliche Gesamtw374rdigung vorgenommen. 14 3. Die fehlerhafte Wertung bez374glich der Frage, ob die Angeklagten eine Bande gebildet hatten, f374hrt zur Aufhebung des Schuldspruchs in den F344llen 1, 2, 8a, 8c und 10 der Urteilsgr374nde hinsichtlich der an diesen Taten beteiligten Angeklagten, weil insoweit die M366glichkeit der Verurteilung wegen der Verwirk-lichung von Qualifikationstatbest344nden besteht. Hingegen bleibt der Schuld- 15 - 14 - spruch in den F344llen 4 und 5 der Urteilsgr374nde unber374hrt, weil in diesen F344llen die Qualifikationstatbest344nde des schweren Raubes bzw. der versuchten schweren r344uberischen Erpressung schon wegen des Einsatzes eines Messers und eines Grillspie337es erf374llt sind. IV. Die Aufhebung mindestens eines Schuldspruchs bei jedem der Ange-klagten f374hrt auch zur Aufhebung aller Rechtsfolgenausspr374che. Zu den Straf-zumessungserw344gungen in dem angefochtenen Urteil bemerkt der Senat vor-sorglich: 16 1. Die Ausf374hrungen des Landgerichts lassen besorgen, dass es zu hohe Anforderungen an das Vorhandensein von sch344dlichen Neigungen und hinsicht-lich des Kriteriums der Schuldschwere (247 17 Abs. 2 JGG) gestellt hat. Werden, wie hier von den Angeklagten Mo. , P. , W. und Ka. , in einem relativ kurzen Zeitraum zahlreiche schwere Straftaten begangen, dr344ngt sich das Vorhandensein sch344dlicher Neigungen auf. Schwere und besonders schwere Brandstiftung sowie schwerer Raub sind Verbrechen, deren Begehung im Regelfall die Verh344ngung von Jugendstrafe wegen Schwere der Schuld rechtfertigt (vgl. BGH NStZ-RR 2001, 215; Senatsbeschluss vom 9. Juli 1997 226 2 StR 315/97; OLG D374sseldorf StraFo 2007, 475). Die Gr374nde, warum das Landgericht hier die Schwere der Schuld verneint hat, verm366gen nicht zu 374ber-zeugen. Soweit es darauf abgestellt hat, dass die Angeklagten im Fall 9 der Urteilsgr374nde von Panik erfasst gewesen seien, wird dies durch die Beweisw374r-digung nicht ausreichend belegt. Dass es bei dieser Tat nicht zu Sch344den gr366-337eren Ausma337es gekommen ist, war allein vom Zufall abh344ngig. 17 2. Das Landgericht hat zum Teil die Erf374llung weiterer Qualifikationstat-best344nde oder von zus344tzlichen Regelbeispielen f374r besonders schwere F344lle 18 - 15 - nicht ber374cksichtigt: im Fall 11 der Urteilsgr374nde haben die Angeklagten Holz-latten verwendet, um den Gesch344digten G. zusammenzuschlagen, 247 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB; im Fall 8a der Urteilsgr374nde war der Gesch344digte B. alkoholbedingt nicht in der Lage, aufzustehen und den Angeklagten Einhalt zu gebieten, d374rfte also hilflos im Sinne des 247 243 Abs. 1 Nr. 6 1. Variante StGB gewesen sein. Bedenken begegnet auch das Ausma337, mit dem das Landge-richt die geringe H366he der Beute bzw. die geringe Beuteerwartung strafmildernd ber374cksichtigt hat. Gerade der Umstand, dass die Angeklagten bereit waren, f374r geringe Beute schwere Straftaten zu begehen, zeigt ihre kriminelle Energie und belegt ihre Gef344hrlichkeit f374r die Allgemeinheit. Zudem waren die Beutest374cke oft die einzigen Wertgegenst344nde, die die Opfer besa337en, die folglich durch die Taten schwer gesch344digt wurden. Rissing-van Saan Bode Rothfu337 Fischer Roggenbuck
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