BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 372/07 vom 19. Dezember 2007 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer Brandstiftung u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 19. Dezember 2007 gem344337 247247 46, 349 Abs. 2 StPO beschlossen: 1. Nach Vers344umung der Fristen a) zur Begr374ndung der Revision gegen das Urteil des Landge-richts K366ln vom 8. Dezember 2006 und b) f374r den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Revisionsbegr374ndungsfrist wird dem Angeklagten auf seinen Antrag (zu a) bzw. von Amts wegen (zu b) auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das genannte Urteil wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. - 3 - Von der Auferlegung der Kosten und Auslagen des Revisions-verfahrens wird abgesehen. Rissing-van Saan Bode Rothfu337 Fischer Roggenbuck
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