BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 372/07 vom 24. Oktober 2007 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer Brandstiftung u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Oktober 2007 beschlos-sen: Dem Nebenkl344ger B. wird auf seinen Antrag vom 9. Oktober 2007 f374r die Revisionsinstanz zur Hinzuziehung eines Rechtsanwalts Prozesskostenhilfe gew344hrt und Rechtsanw344ltin Dr. M. beigeordnet (247 397 a Abs. 2 StPO). Gr374nde: Der Gesch344digte B. hat die Zulassung der Nebenklage und die Beiordnung eines Rechtsanwalts gem344337 247 397 a Abs. 2 StPO beantragt. Der Senat legt den Antrag dahin aus, dass er sich lediglich auf das Revisionsverfah-ren gegen den heranwachsenden Angeklagten Ka. bezieht. Einer Zu-lassung der Nebenklage durch den Senat bedarf es insoweit nicht, weil dies bereits das Landgericht durch Beschluss vom 15. September 2006 getan hat (vgl. Meyer-Go337ner StPO 50. Aufl. 247 396 Rdn. 13); der Senat hat aber in die-sem Umfang Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanw344ltin Dr. M. beigeordnet. Eine Zulassung der Nebenklage und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe hinsichtlich der zum Tatzeitpunkt jugendlichen Angeklagten Mr. , K. , Mo. , P. , R. und W. scheidet auch nach der 1 - 3 - Einf374hrung der Nebenklage gegen jugendliche T344ter durch das 2. Justizmoder-nisierungsgesetz vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3416) aus, weil dem Ver-fahren kein Verbrechen aus dem Katalog des 247 80 Abs. 3 JGG n.F. zum Nach-teil des Gesch344digten zu Grunde liegt. Rissing-van Saan Bode Rothfu337 Roggenbuck Appl
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