BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 372/09 vom 28. Oktober 2009 in der Strafsache gegen wegen Raubes u. a. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 28. Oktober 2009 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 18. Mai 2009 wird mit der Ma337gabe als unbegr374ndet verworfen, dass der Angeklagte des schweren Raubes in Tateinheit mit gef344hrli-cher K366rperverletzung schuldig ist; im 334brigen hat die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck Appl Schmitt
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