BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 372/10 vom 8. Dezember 2010 in der Strafsache gegen wegen Betruges u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 8. Dezember 2010 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Bonn vom 12. Februar 2010 mit den zugeh366rigen Fest-stellungen aufgehoben, soweit festgestellt ist, dass hinsichtlich eines Betrages in H366he von 254.259,09 200 die Anspr374che Ver-letzter der Anordnung des Verfalls von Wertersatz entgegen-stehen. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckver-wiesen. 3. Die weitergehende Revision wird als unbegr374ndet verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in 14 F344llen, da-von in einem Fall versucht, jeweils in Tateinheit mit Urkundenf344lschung, unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einem Urteil des Amtsgerichts D374sseldorf vom 13. August 2009 und Aufl366sung der dort gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und 10 Monaten verurteilt. Dar- 1 - 3 - 374ber hinaus hat das Landgericht festgestellt, dass die aus den abgeurteilten Taten erlangten Verm366genswerte in der Gesamth366he von 254.259,09 200 deswe-gen nicht dem Verfall von Wertersatz unterliegen, weil Anspr374che Gesch344digter entgegenstehen. Schlie337lich hat das Landgericht festgestellt, dass der Ange-klagte dem Grunde nach verpflichtet ist, der D. P. AG den aus den F344llen 3 und 4 der Urteilsgr374nde entstandenen Schaden zu ersetzen. Der Beschwerdef374hrer erhebt die allgemeine Sachr374ge. Das Rechtsmit-tel f374hrt zur Aufhebung der Feststellung nach 247 111i Abs. 2 StPO; im 334brigen ist es aus den zutreffenden Gr374nden der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegr374ndet im Sinne von 247 349 Abs. 2 StPO. 2 Der Generalbundesanwalt weist in seiner Zuschrift zu Recht darauf hin, dass das "Erlangte" im Sinne von 247 111i Abs. 2 Satz 2 StPO, das in demselben Sinn zu verstehen ist wie in 247 73 Abs. 1 Satz 1 StGB bzw. 247 73a Satz 1 StGB (BGH, Urteil vom 28. Oktober 2010 - 4 StR 251/10 Tz 10), rechtsfehlerhaft be-rechnet ist. Das Landgericht hat in den F344llen 11 und 13 der Urteilsgr374nde in den gem344337 247 111i StPO bezeichneten Betrag ersichtlich jeweils die vollst344ndige Kreditsumme als "erlangt" im Sinne von 247 73 Abs. 1 Satz 1 StGB einbezogen. Dies h344tte bei mitt344terschaftlicher Begehung vorausgesetzt, dass der Angeklag-te den gesamten Betrag entweder selbst erlangt oder zumindest faktische (Mit-)Verf374gungsgewalt 374ber ihn hatte (BGHSt 52, 227, 256; Senat NStZ-RR 2008, 287). Diese Voraussetzung lag jedoch nach den Feststellungen im Fall 11 lediglich in H366he von 9.400 200 - statt 22.000 200 - und im Fall 13 nur in H366-he von 34.000 200 - statt 84.000 200 - vor. Hinsichtlich der Einzelheiten verweist der Senat auf die Zuschrift des Generalbundesanwalts. 3 Auch im 334brigen erschlie337t sich aus den Urteilsgr374nden die vom Landge-richt angenommene H366he der dem Verfall entgegenstehenden Anspr374che Ver- 4 - 4 - letzter nur unzureichend. Eine nachvollziehbare Darstellung ist jedoch erforder-lich, um dem Senat die Pr374fung zu erm366glichen, ob das Landgericht den nach 247 111i Abs. 2 StPO festgestellten Betrag, welcher die Grundlage f374r einen m366g-lichen Auffangrechtserwerb des Staates nach 247 111i Abs. 5 StPO bilden kann, zutreffend berechnet hat. F374r die neue Verhandlung weist der Senat darauf hin, dass die bisheri-gen Feststellungen, wonach zumindest im Fall 12 eine Weiterleitung von Gel-dern an Gl344ubiger des Angeklagten erfolgte (UA 28 oben), dem Tatrichter unter dem Gesichtspunkt einer Schuldentilgung (vgl. BGHSt 38, 25) Anlass zu der auch bei der Entscheidung nach 247 111i Abs. 2 StPO durchzuf374hrenden Pr374fung (siehe BGH, Urteil vom 28. Oktober 2010 - 4 StR 215/10 Tz 15 mN) geben k366nnten, inwieweit die durch die Tat erlangten Geldbetr344ge noch im Verm366gen des Angeklagten vorhanden sind (247 73c Abs. 1 Satz 2 StGB). 5 Rissing-van Saan Appl Schmitt RiBGH Prof. Dr. Krehl ist wegen Ott Urlaubsabwesenheit an der Unter- schrift gehindert. Rissing-van Saan
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