ECLI:DE:BGH:2018:201118B2STR372.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 372/18 vom 20. November 201 8 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Besch werdefü hrers am 20. November 201 8 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO und analog § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 2. Mai 2018 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass hinsichtlich d er in Fall II 1 der Urteilsgründe ve r- hängten Geldstrafe die Tagessatzhöhe auf 1 Euro festgesetzt wird. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwend i- gen Auslagen zu tragen. Grün de: Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Allerdings hat die Strafkammer hinsichtlich der im Fall II 1 der Urteil s- gründe verhängten Einzelgeldst rafe die Festsetzung der Tagessatzhöhe unte r- lassen. Dieser bedarf es aber auch dann, wenn wie hier aus der Einzelgel d- strafe und Einzelfreiheitsstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden ist (BGH, 1 - 3 - Beschluss vom 27. April 2010 1 StR 122/10 mwN). In entsprechender A n- wendung von § 354 Abs. 1 StPO setzt der Senat die Tagessatzhöhe auf den Mindestsatz von einem Euro (§ 40 Abs. 2 Satz 3 StGB) fest. Franke Appl Eschelbach Meyberg Schmidt
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