BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 373/03 vom 22. November 2006 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 22. November 2006 beschlossen: Die Antr344ge des Verurteilten werden zur374ckgewiesen. Gr374nde: Erg344nzend zu den Ausf374hrungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 24. Oktober 2006 merkt der Senat an: Auch bei der Revisi-onsentscheidung des Senats (Beschluss vom 5. Dezember 2003) wurde der Anspruch des Verurteilten auf rechtliches Geh366r nicht verletzt. Bei dieser Ent-scheidung hat der Senat keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Antragsteller nicht geh366rt worden ist. 1 Die Schreiben vom 6. Oktober 2006 und vom 17. November 2006 lagen dem Senat bei der Beratung vor. 2 Rissing-van Saan Otten Rothfu337 Roggenbuck Appl
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