ECLI:DE:BGH:2018:020518B2STR373.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 373/17 vom 2. Mai 201 8 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Bes ch werdeführers am 2. Mai 2018 gemäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 , § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Gera vom 10. Mai 2017 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im F all 1 der Urteilsgründe wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen verurteilt worden ist; insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskas se zur Last ; b) das vorbezeichnete Urteil im Schuldspruch dahin abgeä n- dert, dass der Angeklagte wegen schweren sexuellen Mis s- brauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in 50 Fällen, sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in 48 Fällen und sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in 84 Fällen verurteilt wird. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rec htsmittels und die den Nebenklägern insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexue l- lem Missbrauch von Schutzbefohlenen in 51 Fällen, sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in 48 Fällen und wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in 84 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt und wegen recht s- staatswidriger Verfahrensverzögerung sechs Monate der Gesamtstrafe als vol l- streckt erklärt. Die dagegen gerichtete und auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrig en ist das Rechtsmittel unbegründet. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift ausgeführt: 1 der Urteilsgründe wird die Einstellung des Verfahrens nach § 154 Abs. 2 StPO beantragt. Die Beweiswürdigung zu dieser Tat u nterliegt rechtlichen Bedenken. Das Landgericht hat wegen des Vorwurfs zweier weiterer Taten des sexuellen Missbrauchs zum Nachteil der Nebenklägerin M . eine vorläufige Verfahrens - einstellung gemäß § 154 Abs. Ko r- r- sich genommen nichts zu erinnern. Angesichts des engen Zusamme n- hangs zwischen diesen Vorwürfen und der unter Ziffer 1 abgeurteilten, 1 2 3 - 4 - ebenfalls die Nebenklägerin betreffenden Tat hätte es allerdings näherer Darlegung bedurft, ob den Einstellungsgründen auch Beweisbedeutung für die Glaubhaftigkeit ihrer An gaben zu dieser Tat zukommen konnte. Die nicht begründete Feststellung der Strafkammer, dies sei nicht der Fall, dürfte insoweit kaum ausreichen. Dessen ungeachtet enthalten die Aussagen der Nebenklägerin zu Fall 1 der Urteilsgründe auch selbst A b- weichunge n, die das Landgericht nur teilweise in den Blick genommen . Als rechtlich bedenklich erweist sich schließlich auch die Erw ä- gung, v on der Nebenklägerin gezeigte Verhaltensauffälligkeiten seien ein brauchs geworden hier abgeurteilten Tat von einem anderen Täter sexuell missbraucht wo r- den ist (UA S. 5, 38, 67 f.), wäre die Berücksichtigung der Verhaltensau f- fälligkeiten jedenfalls dann rechtsfehlerhaft, wenn das Landgericht darin wie die insoweit nicht völlig eindeutigen Urteilsgründe zumindest b e- sorgen lassen ein die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben zu Fall 1 stütze n- Im Übrigen hat die auf die Sachrüge veranlasste Überprüfung des Urteils keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten e r- Der Wegfall der für die Tat zu Ziffer 1 festgesetzten Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren hat keine Auswirkungen auf den Gesamtstrafenau s- sp ruch. Im Hinblick auf die verbleibenden 182 Einzelfreiheitsstrafen von jeweils einem Jahr in den Fällen 2 bis 49, drei Jahren in den Fällen 50 bis 99 und zwei Jahren in den Fällen 100 bis 183 lässt sich ausschli e- ßen, dass die Strafkammer ohne die entfallen e Strafe eine geringere G e- - 5 - Diesen Ausführungen tritt der Senat bei. Schäfer Appl Krehl Bartel Grube 4
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