BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 3 74 /1 3 vom 2 7 . August 2013 in der Strafsache gegen wegen bewaffnete n Handeltreiben s mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 2 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag de s Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2 7 . August 2013 g e- mäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 1 6 . Mai 201 3 wird als unzulässig verworfen. Der Beschwerdeführ er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen . Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen i- bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Mitführung von G e- genständen, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und b e- stimmt sind sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zu einer Gesamtf reiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Eine Verständigung hat nach einem Vermerk im Protokoll der Haup t- verhandlung nicht stattgefunden ; den Urteilsgründen ist nichts anderes zu en t- nehmen (§ 267 Abs. 3 Satz 5 StPO). Nach der Urteilsverkündung am 1 6 . Mai 2013 erklärten der Verteidiger und der Angeklagte, dass sie auf Rechtsmittel ver zichten. Die Sitzungsvertreterin der Mit Schreiben vom 17 . Mai 2013 hat der Angeklagte gleichwohl Revision eingelegt. Das Rechtsmittel ist wegen des vorher erklärten Verzichts auf dessen Einl egung unzulässig (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Gründe für die Annahme e i- 1 2 - 3 - ner Unwirksamkeit der Verzichtserklärung sind weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Fischer Appl Krehl Ott Zeng
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