ECLI:DE:BGH:2017:110517B2STR374.14.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 374/14 vom 11. Mai 2017 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat a m 11. Mai 201 7 gemäß § 406a Abs. 2 Satz 2 StPO beschlossen: 1. Die Revision des Angekla gten gegen das Urteil des Landg e- richts Bonn vom 22. April 2014 wird verworfen, auch soweit sie sich gegen die Adhäsionsentscheidung richtet. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstan denen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hatte den Angeklagten durch Urteil vom 22. April 2014 wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurte ilt. Ferner hat es den Angeklagten verurteilt, an die Nebenklägerin 5.000 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17. April 2014 zu zahlen. Mit Beschluss vom 15. Januar 2015 hat der Senat die Revision des A n- geklagten verworfen, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und den Stra f- ausspruch richtete. Zugleich hat er die Entscheidung über die Revision gegen die im vorbezeichneten Urteil getroffene Adhäsionsentscheidung sowie über die Kosten des Rechtsmittels im Hinblick auf das mit Beschluss vom 8. Oktober 2014 - 2 StR 137/14 u.a. (NStZ - RR 2015, 382) bei den anderen Strafsenaten 1 2 - 3 - und beim Großen Senat für Zivilsachen eingeleitete Anfrageverfahren zur Frage der Bemessung eines Schmerzensgeldes zurückgestellt und sie einer abschli e- ßenden Entscheidung vorbehalten. Nach der Entscheidung der Vereinigten Großen Senate des Bundesgerichtshofs vom 16. September 2016 - VGS 1/16 (JR 2017, 179), bei dem der Senat mit Beschluss vom 14. April 2016 - 2 StR 137/14 u.a. die Frag e vorgelegt hatte, ob bei der Bemessung der billigen En t- schädigung in Geld (§ 253 Abs. 2 BGB) die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers und des Geschädigten berücksichtigt werden dürfen und wenn ja, nach welchen Maßstäben, war nunmehr die gegen die Adhäsionsentscheidung gerichtete Revision des Angeklagten zu verwerfen. I. Die Vereinigten Großen Senate haben entschieden, dass bei der B e- messung einer billigen Entschädigung in Geld nach § 253 Abs. 2 BGB (§ 847 BGB aF) alle Umstände des Falles berücks ichtigt und dabei die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers und des Geschädigten nicht von vornherein au s- geschlossen werden können (BGH, Vereinigte Große Senate, Beschluss vom 16. September 2016 - VGS 1/16). Das Schmerzensgeld hat nach ständiger Rechtsprechung des Bunde s- gerichtshofs rechtlich eine doppelte Funktion. Es soll dem Geschädigten einen angemessenen Ausgleich bieten für diejenigen Schäden, für diejenige Leben s- hemmung, die nicht vermögensrechtlicher Art sind (Ausgleichsfunktion). Es soll aber zugleich dem Gedanken Rechnung tragen, dass der Schädiger dem G e- schädigten für das, was er ihm angetan hat, Genugtuung schuldet (Genugt u- ungsfunktion, st. Rspr. ; grundlegend BGH, Großer Senat für Zivilsachen, B e- 3 4 - 4 - schluss vom 6. Juli 1955 - GSZ 1/55, BGHZ 18, 149, 154 ff.; BGH, Urteile vom 13. Oktober 1992 - VI ZR 201/91, BGHZ 120, 1, 4 f.; vom 29. November 1994 - VI ZR 93/94, BGHZ 128, 117, 120 f.). Dabei steht der Entschädigungs - oder Ausgleichsgedanke im Vorde r- grund. Im Hinblick auf diese Zweckbestim mung des Schmerzensgeldes bildet die Rücksicht auf Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, Leiden und En t- stellungen die wesentlichste Grundlage bei der Bemessung der billigen En t- schädigung. Für bestimmte Gruppen von immateriellen Schäden hat aber auch d ie Genugtuungsfunktion, die aus der Regelung der Entschädigung für immat e- rielle Schäden nicht wegzudenken ist, eine besondere Bedeutung. Sie bringt insbesondere bei vorsätzlichen Taten eine durch den Schadensfall hervorger u- fene persönliche Beziehung zwisch en Schädiger und Geschädigtem zum Au s- druck, die nach der Natur der Sache bei der Bestimmung der Leistung die B e- rücksichtigung aller Umstände des Falles gebietet (BGH, Großer Senat für Z i- vilsachen, Beschluss vom 6. Juli 1955 - GSZ 1/55, BGHZ 18, 149, 157; B GH, Urteil vom 16. Januar 1996 - VI ZR 109/95, VersR 1996, 382). Bei der Bemessung der billigen Entschädigung in Geld stehen deshalb die Höhe und das Maß der Lebensbeeinträchtigung ganz im Vordergrund. D a- neben können aber auch alle anderen Umstände berü cksichtigt werden, die dem einzelnen Schadensfall sein besonderes Gepräge geben, wie etwa der Grad des Verschuldens des Schädigers, im Einzelfall aber auch die wirtschaftl i- chen Verhältnisse des Geschädigten oder diejenigen des Schädigers (BGH, Vereinigte G roße Senate, Beschluss vom 16. September 2016 - VGS 1/16 - juris , Rn. 55). Ein mit zu berücksichtigender Umstand kann dabei die Verletzung einer "armen" Partei durch einen vermögenden Schädiger etwa bei einem a u- ßergewöhnlichen "wirtschaftlichen Gefälle" se in (BGH, Vereinigte Große Sen a- 5 6 - 5 - te, Beschluss vom 16. September 2016 - VGS 1/16 - juris , Rn. 57 ). Indem der (Tat - )Richter im ersten Schritt alle Umstände des Falles in den Blick nimmt, dann die prägenden Umstände auswählt und gewichtet, dabei gegebenenfalls auch die (wirtschaftlichen) Verhältnisse der Parteien zueinander in Beziehung setzt, ergibt sich im Einzelfall, welche Entschädigung billig ist (BGH, Vereinigte Große Senate, Beschluss vom 16. September 2016 - VGS 1/16 - juris , Rn. 56, 70). Zur Überprüf ung seiner Entscheidung durch das Revisionsgericht ist der Tatrichter regelmäßig gehalten, die für die Schmerzensgeldbemessung präge n- den einzelnen Umstände, im Regelfall vor allem die Höhe und das Maß der L e- bensbeeinträchtigung, in seiner Entscheidung zu b enennen, im Rahmen einer sich daran anschließenden Gesamtwürdigung gegeneinander abzuwägen und daraus ein den einzelnen Fall gerecht werdendes Schmerzensgeld festzuse t- zen. Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen von Schädiger und Geschädigtem und Ausführungen zu deren Einfluss auf die Bemessung der billigen Entschädigung sind dabei nur geboten, wenn die wirtschaftlichen Ve r- hältnisse dem Einzelfall ein besonderes Gepräge geben und deshalb bei der Entscheidung ausnahmsweise berücksichtigt werden mussten (BGH, Vereinigte Große Senate, Beschluss vom 16. September 2016 - VGS 1/16 - juris , Rn. 72). Für die Überprüfung eines Ausspruchs über die Zuerkennung eines Schmerzensgeldes im Adhäsionsverfahren gilt danach Folgendes: Die Nichtberücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse von Ang e- klagten und Tatopfer stellt entgegen der bisherigen Rechtsprechung der Stra f- senate des Bundesgerichtshofs regelmäßig keinen Rechtsfehler dar. Au s- nahmsweise ist eine Berücksichtigung vonnöten, wenn die wirtschaftli chen Ve r- 7 8 9 - 6 - wirtschaftlichen Gefälle anzunehmen. Ausführungen dazu, dass die wirtschaftl i- chen Verhältnisse dem Fall kein besonderes Gepräge geben, sind regelmäßig nicht erforderlich. Hat der Tatrichter die wirtschaftlichen Verhältnisse von Angeklagtem oder Tatopfer, ohne dass diese dem Fall ihr besonderes Gepräge geben, gleichwohl bei der Bemessung des Schmerzensgeldes berücksichtigt, stellt dies regelmäßig einen Rechtsfehler dar, be i dem anhand der tatrichterlichen Erw ä- gungen im Einzelfall zu prüfen ist, ob die angefochtene Adhäsionsentscheidung darauf zum Nachteil des Angeklagten beruhen kann. Die Berücksichtigung schlechter finanzieller Verhältnisse des Angeklagten wird sich regelm äßig nicht zu seinem Nachteil ausgewirkt haben, hingegen liegt es nahe, dass die Einb e- ziehung einer wirtschaftlich schlechten Situation des Tatopfers zu einer Erh ö- hung des Schmerzensgeld es geführt und sich nachteilig ausgewirkt hat. II. An diesen Maßs täben gemessen begegnet die Adhäsionsentscheidung des angefochtenen Urteils keinen Bedenken. Das Landgericht hat sich ersich t- lich an dem Ausmaß des begangenen Tatunrechts und den Folgen für das O p- fer orientiert; die wirtschaftlichen Verhältnisse von Angekl agtem und Gesch ä- di g ter hat es bei der Schmerzensgeldbemessung nicht berücksichtigt. Da sich in den Urteilsgründen zudem keine Anhaltspunkte dafür finden, dass etwa ein außergewöhnliches Gefälle zwischen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit von Täter und Opfer und damit ein Fall vorliegt, in dem die wirtschaftliche Situ a- tion der Sache ein besonderes Gepräge gibt, war die Außerachtlassung der 10 11 - 7 - wirtschaftlichen Verhältnisse - entgegen bisheriger Rechtsprechung - nicht zu beanstanden. Appl Krehl Eschelbach Zeng Bartel
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