ECLI:DE:BGH:2016:280116B2STR374.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 374/15 vom 28. Januar 201 6 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen besonders schweren Raubes u. a. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdefü hrer am 28. Januar 201 6 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 9. März 2015 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen k e i- nen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat ; jedoch wird der Schuldspruch dahin klargestellt, dass der Angeklagte J . des besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperve r letzung und mit unerlaubtem Besitzes eines B utterflymessers schuldig ist. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Fischer Appl Eschelbach Zeng Bartel
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