BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS2 StR 375/03 vom12. November 2003in der Strafsachegegenwegenunerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Mitführen einer Schußwaffe u.a. - 2 -Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. November 2003gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LandgerichtsKöln vom 20. Mai 2003 wird als unbegründet verworfen, da dieNachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.Das Landgericht hat bei der Verneinung der Voraussetzungendes § 64 Abs. 2 StGB einen nach der Entscheidung des Bundes-verfassungsgerichts (BVerfGE 91, 1) unzutreffenden Maßstab an-gelegt. Aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergibtsich jedoch, daß für den Angeklagten eine hinreichend konkreteAussicht des Behandlungserfolges besteht.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.Rissing-van Saan Detter Bode Otten Roggenbuck
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