BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 375/05 vom 14. Dezember 2005 in der Strafsache gegen wegen K366rperverletzung - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Dezember 2005, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Bode, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Otten, Richter am Bundesgerichthof Prof. Dr. Fischer, Richterin am Bundesgerichtshof Roggenbuck, Bundesanwalt in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt bei der Verk374ndung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, als Nebenkl344gerin in Person, Rechtsanw344ltin als Nebenkl344gervertreterin, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - 1. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkl344-gerin gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 23. Feb-ruar 2005 werden verworfen. 2. Die Staatskasse hat die Kosten der Revision der Staatsan-waltschaft sowie die dem Angeklagten hierdurch und durch die Revision der Nebenkl344gerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Die Nebenkl344gerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen. Die im Revisionsverfahren ent-standenen gerichtlichen Auslagen tragen die Nebenkl344gerin und die Staatskasse jeweils zur H344lfte. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen K366rperverletzung zu einer Geldstrafe von 20 Tagess344tzen verurteilt. Von den weiteren Tatvorw374rfen einer besonders schweren Vergewaltigung, einer K366rperverletzung sowie einer ge-f344hrlichen K366rperverletzung hat es ihn freigesprochen. Hiergegen richten sich die jeweils auf die Sachr374ge gest374tzten Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkl344gerin. Die Revisionen sind unbegr374ndet. 1. Das Landgericht hat nicht mit einer zur Verurteilung erforderlichen Gewissheit die 334berzeugung gewinnen k366nnen, dass der Angeklagte, der die - 4 - abgeurteilte K366rperverletzung einger344umt hat, die ihm zur Last gelegten weite-ren Taten gegen die Nebenkl344gerin begangen hat. Die Revisionen wenden sich gegen die Beweisw374rdigung des Landgerichts. Sie r374gen namentlich, dass der Tatrichter angesichts der Beweislage, in welcher "Aussage gegen Aussage" gestanden habe, nicht alle Umst344nde, die die Entscheidung beeinflussen konn-ten, in seine 334berlegungen einbezogen habe. So seien bei der W374rdigung der nach Auffassung des Landgerichts mangelnden Konstanz in den Aussagen der Nebenkl344gerin zu dem Vergewaltigungsgeschehen nahe liegende M366glichkei-ten nicht er366rtert, durch welche die festgestellten Abweichungen erkl344rt werden k366nnten. Unzureichend er366rtert sei auch die Entstehungsgeschichte der belas-tenden Aussage der Nebenkl344gerin, namentlich auch der Umstand, dass deren Freundin als Zeugin ausgesagt hat, die Nebenkl344gerin habe ihr schon alsbald nach dem Vorfall, als sie sich im Krankenhaus befunden habe, von der Tat be-richtet. 334berdies r374gt die Revision, das Landgericht habe eine Version des Gesche-hens festgestellt, die weder mit der Einlassung des Angeklagten noch mit der Aussage der Nebenkl344gerin 374bereinstimme; hierf374r fehle es an einer hinrei-chenden Begr374ndung. 2. Die Einwendungen der Revisionen gegen die Beweisw374rdigung sind im Ergebnis unbegr374ndet. a) Die Beweisw374rdigung ist Sache des Tatrichters; das Revisionsgericht kann nicht eine eigene Bewertung der in der tatrichterlichen Hauptverhandlung erhobenen Beweisergebnisse vornehmen. Eingriffe durch das Revisionsgericht sind vielmehr nur dann zul344ssig und geboten, wenn die Beweisw374rdigung des Tatrichters fehlerhaft ist und das Urteil darauf beruht. - 5 - Die Darstellung der Beweisw374rdigung in den Urteilsgr374nden muss nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die wesentlichen Gesichts-punkte enthalten, auf welche der Tatrichter seine 334berzeugung gest374tzt hat. Sie darf insbesondere nicht in sich widerspr374chlich sein, keine Verst366337e gegen Denkgesetze enthalten und nahe liegende abweichende M366glichkeiten der Beweisw374rdigung erkennbar au337er Betracht lassen. Es kann andererseits vom Tatrichter nicht verlangt werden, alle nach den Beweisergebnissen nicht ganz fern liegenden M366glichkeiten der W374rdigung umfassend zu er366rtern und die Erw344gungen, welche ihn zu einer bestimmten 334berzeugung bewogen ha-ben, in ihrer Gesamtheit in den schriftlichen Urteilsgr374nden ersch366pfend darzu-stellen. b) In Anwendung dieser im Grundsatz unstreitigen Ma337st344be kann vor-liegend ein von den Revisionsf374hrerinnen behaupteter Rechtsfehler nicht fest-gestellt werden. Das Landgericht hat der Frage der Glaubhaftigkeit der belastenden An-gaben der Nebenkl344gerin in den Urteilsgr374nden breiten Raum einger344umt und die wesentlichen f374r und gegen den Angeklagten sprechenden Umst344nde nicht 374bersehen. Es hat dabei namentlich nicht die gravierende indizielle Bedeutung der unstreitig festgestellten Verletzung der Nebenkl344gerin verkannt; ebenso wenig die f374r die Glaubw374rdigkeit der Nebenkl344gerin sprechende Aussage der Zeugin N. , einer engen Freundin der Nebenkl344gerin. Das Landgericht hat aber darauf hingewiesen, dass andere, dem Angeklagten nahe stehende Zeu-gen "exakt gegenteilige" Bekundungen gemacht haben und dass die Aussagen eher neutraler, au337en stehender Zeugen insgesamt zu widersprechenden Be-weisergebnissen gef374hrt haben (UA S. 21-23). Soweit die Revision beanstan-det, das Landgericht habe sich mit der Glaubw374rdigkeit der Zeugin N. nicht - 6 - im Einzelnen auseinander gesetzt, deckt dies einen Rechtsfehler nicht auf. Das Landgericht hat sich auf der Grundlage einer umfassenden Gesamtw374rdigung au337erstande gesehen festzustellen, welchen der einander widersprechenden Zeugenaussagen es glauben solle. Es dr344ngte sich auf dieser Grundlage nicht auf, detaillierte Glaubw374rdigkeitsanalysen einzelner dieser Aussagen in die Ur-teilsgr374nde aufzunehmen. Das gilt im Ergebnis gleicherma337en f374r sonstige Be-weisanzeichen und Beweisergebnisse. Es ist auch nicht rechtsfehlerhaft, dass das Landgericht eine Version des tats344chlichen Geschehens f374r wahrscheinlich gehalten hat, welche weder mit der vom Angeklagten noch mit der von der Nebenkl344gerin geschilderten 374ber-einstimmt. Dies folgte hier aus den vom Landgericht ausf374hrlich er366rterten Be-sonderheiten des Tatgeschehens: Es erscheint einerseits nicht nahe liegend, dass sich die Nebenkl344gerin die im Krankenhaus festgestellte Verletzung, einen Riss im oberen Scheidenbereich, selbst mittels des vom Landgericht beschrie-benen Kunstpenis beigebracht hat, wie es die Einlassung des Angeklagten un-terstellt. Gegen die Version der Nebenkl344gerin spricht hingegen ihre Schilde-rung des anatomisch und medizinisch kaum nachvollziehbaren Geschehens, wonach der Angeklagte gegen die auf seinem linken Oberschenkel sitzende Zeugin einen Faustschlag gef374hrt und hierbei "bis zum Ellbogen" in ihre Schei-de eingedrungen sein soll. Dass am Scheideneingang keinerlei Verletzungen festgestellt wurden, spricht zwar, wie sich aus den Gutachten der Sachverst344n-digen ergibt, nicht schon f374r sich allein zwingend gegen ein solches Geschehen; es legt dieses aber auch nicht nahe. Gleiches gilt f374r den von Zeugen best344tig-ten Umstand, dass die Nebenkl344gerin im Bekanntenkreis den Vorfall als "Sex-Unfall" geschildert hat. Auch das indizielle Gewicht der Besonderheiten in der Biographie der Nebenkl344gerin, in den besonderen Umst344nden in ihrer Bezie-hung zum Angeklagten einschlie337lich des diese Beziehung weithin pr344genden Sexualverhaltens der Beteiligten sowie der Ank374ndigungen der Nebenkl344gerin, - 7 - sie werde den Angeklagten "fertig machen", ist vom Landgericht nicht rechts-fehlerhaft gewichtet worden. Dass die Beweisergebnisse auch anders h344tten beurteilt werden k366nnen, reicht zur Aufhebung durch das Revisionsgericht nicht aus. Das Landgericht hat Zweifel an der T344terschaft des Angeklagten im Er-gebnis nicht zu 374berwinden vermocht. Hiergegen ist auch unter Ber374cksichti-gung des Revisionsvorbringens von Rechts wegen nichts zu erinnern. Eine in jeder Richtung l374ckenlose und vollst344ndige Er366rterung aller nicht g344nzlich fern liegenden Erw344gungen und M366glichkeiten ist dem Tatgericht nicht m366glich und daher von Rechts wegen auch nicht verlangt. c) Das gilt im Ergebnis auch f374r die beiden Tatvorw374rfe der K366rperverlet-zung. Die Beweisw374rdigung hierzu in den Urteilsgr374nden ist zwar sehr knapp (UA S. 24). Sie nimmt aber Bezug auf die Bedenken hinsichtlich der Motivati-onslage und der Glaubw374rdigkeit der Nebenkl344gerin zum angeklagten Verge-waltigungsgeschehen; im Zusammenhang der Urteilsgr374nde ist noch hinrei-chend dargetan, dass der Tatrichter auch hier Zweifel an der T344terschaft des Angeklagten nicht zu 374berwinden vermochte. Soweit die Revisionen Erw344gun-gen zu m366glichen Geschehensabl344ufen und zur Glaubhaftigkeit der Einlassun-gen des Angeklagten vortragen, nehmen sie in weitem Umfang nur eine eigene, vom angefochtenen Urteil abweichende Beweisw374rdigung vor. Damit k366nnen die Revisionen nicht geh366rt werden. - 8 - Da die 334berpr374fung des Urteils durchgreifende Rechtsfehler nicht ergibt, waren die Revisionen insgesamt zu verwerfen. Rissing-van Saan Bode Otten Fischer Roggenbuck
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