BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 375/08 vom 5. September 2008 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 5. September 2008 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Frankfurt am Main vom 13. Mai 2008 im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass der Angeklagte der unerlaubten Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit versuchter Durchfuhr von Bet344ubungsmitteln und mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist. 2. Die weitergehende Revision wird als unbegr374ndet verworfen. 3. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gr374nde: 1. Der Schuldspruch war entsprechend dem Antrag des Generalbundes-anwalts zu 344ndern. Zutreffend hat das Landgericht zwar zwischen der in dem Koffer befindlichen Rauschgiftmenge, die dem Angeklagten bei seinem Zwi-schenaufenthalt in F. nicht zur Verf374gung stand und hinsichtlich derer die Einfuhr nicht vollendet wurde, und dem inkorporierten - eingef374hrten - Rauschgift unterschieden. Rechtsfehlerhaft ist aber der Schuldspruch (auch) wegen Handeltreibens in nicht geringer Menge hinsichtlich dieser letzten Men-ge. Auch insoweit liegt, da der Angeklagte 374ber die blo337e Kuriert344tigkeit hinaus 1 - 3 - keine Aktivit344ten entfaltete, nur Beihilfe zum Handeltreiben in nicht geringer Menge vor (vgl. BGHSt 51, 219). In Tateinheit hierzu steht die versuchte Durch-fuhr hinsichtlich des im Koffer versteckten Rauschgifts. 247 265 StPO steht der Schuldspruch344nderung nicht entgegen; es ist aus-geschlossen, dass der Angeklagte sich anders h344tte verteidigen k366nnen. 2 2. Im 334brigen hat die Pr374fung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfer-tigung einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben. Die Verfahrensr374ge ist unbegr374ndet im Sinne von 247 349 Abs. 2 StPO. Auch der Strafausspruch kann aus den vom Generalbundesanwalt genannten Gr374nden bestehen bleiben. Das Landgericht hat die Strafe dem Strafrahmen des 247 30 Abs. 1 BtMG entnommen und dabei zutreffend allein auf die inkorporierte Rauschgiftmenge abgestellt. Dass der Angeklagte insoweit nur als untergeord-neter Kurier t344tig war, hat das Landgericht ausdr374cklich mildernd ber374cksichtigt. 3 Rissing-van Saan Rothfu337 Fischer Roggenbuck Cierniak
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