BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 375/13 vom 12. September 2013 in der Strafsache gegen wegen Körperverletzung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. September 2013 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 26. März 2013 wird als unzulässig verworfen. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagte n im Revisionsverfahren entstandenen notwend i- gen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Körperverletzung in Tateinheit mit Sachbeschädigung zu einer Geldstr a- fe von 60 Tagessätzen zu je 50 E uro verurteilt. Außerdem hat es den Angekla g- ten aufgrund des Adhäsionsantrags der Beschwerdeführerin dazu verurteilt, an sie ein Schmerzensgeld in Höhe von 500 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozent über dem Basiszinssatz seit dem 18. März 2013 zu zahl en. Im Übrigen hat es von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag abgesehen. Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision der Nebenklägerin, zu der diese weder einen konkreten Antrag gestellt noch eine Begründung der Sachbeschwerde mitgeteilt hat. Das Rechtsmittel ist unzulässig. Nach § 400 Abs. 1 StPO kann ein N e- benkläger das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfo l- ge der Tat verhängt wird. Deshalb bedarf die Revision eines Nebenklägers in 1 2 - 3 - der Regel entweder eines konkreten Revisionsantrags oder einer Revisionsb e- gründung, die deutlich macht, dass ein zulässiges Ziel verfolgt wird. Daran fehlt es hier. Appl Schmitt Krehl Eschelbach Zeng
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