BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 375 /14 vom 10. Dezember 2014 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubs - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10 . Dezember 2014 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land - gerichts Aachen vom 9. Mai 2014 mit den Feststellungen aufg e- hoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubs unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einem Urteil des Schöffeng e- richts Aachen vom 16. Oktobe r 2013 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und eine Anordnung der Unterbringung in einer Entziehung s- anstalt aufrecht erhalten. Hiergegen richtet sich die auf Verfahrensrügen und die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat Erfolg. 1 - 3 - I. Nach den Feststellungen des Landgerichts überfiel der Angeklagte am 16. . Es . . Er bestellte ein Schnitzel, folgte der Zeugin D . , als diese das Sch nitzel aus dem Kühlschrank holen wollte, und hielt ihr plötzlich ein Messer, das er aus der Wohnung seines Freundes F . mitgenommen hatte, an den . schlug mit der Küchenzange auf den Angeklagten ein. Es folgte eine Rangelei, bei der die Zeugin D . zu Boden fiel. Der Angeklagte nahm drei 50 Euro - Scheine aus der Kasse und floh. Er ließ das Messer am Tatort zurück . An dem Messer fanden sich A u nd Beimengungen an der Klinge sowie Spuren von mindestens zwei Hauptspure n- legern am Griff , von denen der Spurenleger A als Mitverursacher in Betracht kam und die im Übrigen für einen Direktabgleich mit tatverdächtigen Personen ger A wurde der Zeuge F . erkannt, der als Täter des Raubüberfalls ausschied, weil er am Tag zuvor wegen eines anderen Delikts festgenommen worden war. Der Hauptspurenanteil B wurde bei der DNA - Analyse mit einer biostatistischen Wahrscheinlichkeit von mehr als eins zu zehn Milliarden dem Angeklagten zugeordnet. Die Zeugin D . hatte den A n- geklagten jedoch im Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung nicht als Täter wiedererkannt, sondern bei der Wahllichtbildvorlage sogar mit einer dass eine andere Person, die keine nachweisbare DNA - Spur an dem Messer hinterlassen hatte, der Täter war, hat das Landgericht gleichwohl ausgeschlo s- s der Versuch des Angeklagten, mit seiner Einlassung die Herkunft der ihm zuzuordnenden Spur anderweitig zu 2 3 - 4 - behauptet, das Messer sei in der Wohnung des Zeugen F . zum Zerkleinern v on Drogenportionen benutzt worden, wenn er, der Zeuge F . und weitere Bekannte aus der Drogenszene dort Drogen konsumiert hätten. Das Messer habe deshalb häufig auf dem Tisch gelegen; er habe es zwar angefasst, aber nicht an sich genommen. Diese Einla ssung zur Verwendung des Messers hat das Landgericht als widerlegt angesehen, weil weder der Zeuge F . noch die Zeugen G . und P . bestätigt haben, dass das Messer zum Zerkleinern von Drogenportionen verwendet wurde. Es hat ausgeführt, dass der Angeklagte versucht habe, durch die widerlegte Einlassung ein Indiz für seine Täterschaft II. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg, so dass es auf die Verfahrensrügen nicht ankommt. Die Beweiswürdigung des Land - ge richts ist rechtsfehlerhaft. Angesichts der Tatsache, dass die Geschädigte D . den Angeklagten nicht als Täter wiedererkannt und im Vorverfahren sogar eine andere Person als Täter bezeichnet hat, ist ents cheidend, ob ausgeschlossen werden kann, dass ein anderer Verursacher einer DNA - Spur am Tatmesser oder eine Tatb e- gehung ohne Spurenverursachung in Frage kommt. Dies wird von den Urteil s- gründen nicht belegt. Diese lassen zudem nicht erkennen, dass außer dem Wohnungsinhaber F . und dem Angeklagten, der auch einen Wohnung s- schlüssel besaß, kein Dritter vor der Tat einen Zugriff auf das Messer hatte. Die Aussagen der von der Strafkammer vernommenen Zeugen F . , G . und P . besagen, dass diese ei ne Benutzung des Messers zum Zerkleinern 4 5 - 5 - von Drogenportionen nicht gesehen haben. Die Zeugen G . und P . . F . verkeh r- ten. Daher ist nicht ausgeschlossen, dass auch anderen Besuchern ein Zugriff auf das Messer möglich war. Ferner ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen, dass keine DNA - Spuren auf dem Messer zu finden waren, die von einem Dri t- ten stammen konn ten. Außerdem hat die Strafkammer nicht geklärt, ob die Ta t- begehung durch einen Dritten möglich war, ohne dass dieser eine DNA - Spur auf de m Messer hinterließ und nicht erwogen, dass eine Spurenver ursachung durch den Angeklagten ohne weiteres dadurch zu erk lären ist, dass er zeitweise bei dem Zeugen F . gewohnt hatte. Insoweit bestehen Lücken in den Bewei s- gründen, die zur Folge haben, dass die Überzeugung der Strafkammer von der Tatbegehung durch den Angeklagten nicht tragfähig begründet ist. Soweit das Urteil die Widerlegung eines Teils der Einlassung des Ang e- klagten als ausschlaggebendes Indiz hierfür verwendet, ist dies rechtsfehle r- haft. Auch ein Unschuldiger kann sich durch falsche Angaben zu verteidigen suchen. Die Widerlegung eines Entlastungsvorbri ngens liefert daher in der 6 - 6 - Regel kein zuverlässiges Indiz für die Täterschaft des Angeklagten (S enat, Urteil vom 5. Juli 1995 2 StR 137/95, BGHSt 41, 153, 156). Fischer Appl Eschelbach Ott Zeng
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