ECLI:DE:BGH:2017:080217B2STR375.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 375/16 vom 8. Februar 201 7 in der Strafsache gegen wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung de s Besch werdeführers am 8. Februar 201 7 g e- mäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 18. Mai 2016 mit den zugehörigen Fes t- stellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhan dlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Wir t- schaftsstrafkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts z u- rückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vorenthaltens und Veru n- treuens von Arbei tsentgelt in 82 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von e i- nem Jahr und vier Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung au s- gesetzt und eine Kompensationsentscheidung wegen rechtsstaatswidriger Ve r- fahrensverzögerung getroffen. Die gegen dieses U rteil gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat mit der Sachrüge Erfolg. 1. Die Verfahrensrüge entspricht aus den zutreffenden Gründen der Z u- schrift des Generalbundesanwalts vom 16. Septembe r 2016 nicht den Anford e- rungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. 1 2 - 3 - 2. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Überprüfung des ang e- fochtenen Urteils führt zur Aufhebung des Urteils. a) Nach den Feststellungen des Landgerichts führte der Angeklagte in F . seit September 2000 einen Taxibetrieb als Einzelbetrieb mit drei Taxikonzessionen und ab Dezember 2002 ein weiteres Taxiunternehmen als GbR mit zwei Taxikonzessionen. 2011 gab der Angeklagte beide Taxib e- triebe wegen drohender Zahlungsunfähigk eit auf. In beiden Taxibetrieben beschäftigte der Angeklagte im Tatzeitraum zw i- schen April 2005 bis Juli 2010 (Tag - bzw. Nachtschicht) sowie in einer Wochenendschicht fuhren und die Fahrzeuge damit nahezu vo r- Sozialversicherungsträgern und dem Finanzamt waren die Fahrer, wenn übe r- haupt, tatsächlich nur mit einem geringeren - fiktiven - monatlichen Pauscha l- lohn gemeldet. Insofern führte der Angeklagte neben den Schichtplänen eine Tatsächlich wurden die Fahrer deutlich höher als gegenüber dem Finanzamt und den So zialversicherungsträgern angegeben entlohnt und erhielten wesen t- Das Landgericht hat tabellarisch auf etwa zehn Seiten des 22 - seitigen Urteils - geordnet nach den verschiedenen Krankenkassen - monatlich das der jeweiligen Arbeitnehmer der beiden Taxiunternehmen des Angeklagten , das ( geringere) gemeldete Entgelt, den nachberechneten G e- samtsozialversicherungsbeitrag und den davon abgeführten Arbeitgeber - und Arbeitnehmeranteil aufgeführt . 3 4 5 6 - 4 - b) Da s Urteil weist durchgreifende Rechtsfehler auf. Es enthält keine a usreichende n Feststellungen , die dem Revisionsgericht die Überprüfung der durch die Taten verursachten Schäden anhand einer - ggf. vorzunehme n- den - Hochrechnung der Schwarzlöhne und der sich daran anschließenden Berechnung der vorenthaltenen Sozialversicherungsbeiträge nach § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV ermöglichen. Bei Straftaten des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt nach § 266a Abs. 1 und 2 StGB müssen für jeden Fälligkeitszei tpunkt die Höhe der zu zahlenden Arbeitsentgelte und des Beitragssatzes der jeweils zuständigen Krankenkasse angegeben werden, weil sich die Höhe der g e- schuldeten Beiträge auf der Grundlage des Arbeitsentgelts nach den Be i- tragssätzen der jeweiligen Kranken kasse sowie den gesetzlich geregelten Beitragssätzen der Renten - , Arbeitslosen - und Pflegeversicherung errechnet (vgl. BGH, Urteil vom 11. August 2010 - 1 StR 199/10, NStZ - RR 2010, 376). Es fehlt b ereits an Feststellungen zu den Beitragssätzen der versc hi e- denen Krankenkassen. Zudem kann der Senat nicht überprüfen, ob die vom Landgericht angegebenen - fiktiven - Bruttoarbeitsentgelte den Anforderu n- gen des § 14 Abs. 2 SGB IV entsprechend berechnet worden sind. Denn es fehlt schon an der Angabe der nach Übe rzeugung der Strafkammer ausg e- zahlten Nettoentgelte. Schließlich fehlt es auch an Angaben dazu, welche Lohnsteuerklasse n die Strafkammer bei der Berechnung des fiktiven Bruttoarbeitsentgelts j e- weils zugrunde gelegt hat (vgl. Senat, Urteil vom 5. August 2015 - 2 StR 172/15, wistra 2016, 153 , 154 ). Zu diesen Angaben hätte deshalb Anlass bestanden, weil nach den Feststellungen ein Teil der Arbeitnehmer mit einem geringeren als dem tatsächlich gezahlten Lohn gemeldet war und deshalb 7 8 9 10 - 5 - - anders als bei vollst ändig illegalen Beschäftigungsverhältnissen (vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 2008 - 1 StR 416/08, BGHSt 53, 71 , 79) - davon auszugehen ist, dass die Arbeitnehmer dem Angeklagten ihre Lohnsteue r- ka r te vo rgelegt haben (vgl. Richtarsky in Wabnitz/Janovsky, Ha ndbuch des Wirtschafts - und Steuerstrafrechts, 4. Aufl., 19. Kap. Rn. 72). Der neue Tatrichter wird - auch mit Blick auf die Beurteilung der Konkurrenzverhältni s- se - genauer da rzulegen haben, ob der Angeklagte seine Pflichten als A r- beitgeber gegenüber unte rschiedlich zuständigen Krankenkassen als E i n- zugsstelle n verletzt hat. 3. Der Senat hebt auch die Kompensationsentscheidung auf, um dem neuen Tatrichter die Möglichkeit zu einer widerspruchsfreien Neubewertung schädigung für die überlange Verfahrensdauer" einerseits in dem laut Hauptverhandlungsprotokoll verkü n- deten Urteilstenor zwei Monate, andererseits im schriftlichen Urteil sowie in dessen Begründung vier Monate bestimmt. Das Verschlechterungsverbot (§ 358 A bs. 2 Satz 1 StPO) wird zu beachten sein (vgl. Senat, Beschluss 11 - 6 - vom 12. September 2013 - 2 StR 226/13 , BGHR StGB § 46 Abs. 2 We r- tung s fehler 39 ; BGH, Beschluss vom 28. Januar 2014 - 4 StR 502/13 , wistra 2014, 180 ). Appl Eschelbach Zeng Bartel Grube
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