ECLI:D E:BGH:2017:211117B2STR375.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 375/17 vom 21. November 201 7 in der Strafsache gegen wegen schwerer Brandstiftung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 21. N ovember 2017 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Stralsund vom 16. Mai 2017 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten freigesprochen und seine Unte r- bringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Dagegen wendet sich der Besch werdeführer mit seiner auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der bis dahin nicht vo r- bestrafte Angeklagte vom 15. A pril bis zum 3. Oktober 2016 eine vorsätzliche Körperverletzung, eine Beleidigung und eine Nötigung (Fall III. A. der Urteil s- gründe), einen versuchten Betrug und einen Diebstahl (Fall III. B. 1. der Urteil s- gründe), einen Raub (Fall III. B. 2. der Urteilsgr ünde) sowie eine schwere Brandstiftung (Fall III. C. der Urteilsgründe) begangen. 1 2 - 3 - Nach Überzeugung der sachverständig beratenen Strafkammer befand sich der Angeklagte aufgrund eines zu den jeweiligen Tatzeiten bestehenden ektiven Störung in einem Zustand, in dem se i- S. o- - und Kritikminderung sei unfä hig gewesen, das in der Tat liegende Unrecht einzusehen, was auch durch die Feststellungen zum äußeren Tathergang gestützt werde. 2. Die Anordnung nach § 63 StGB bedarf einer besonders sorgfältigen Begründung, weil sie eine schwerwiegende und gegebenenfa lls langfristig in das Leben des Betroffenen eingreifende Maßnahme darstellt. Den danach zu erhebenden Anforderungen genügt das angefochtene Urteil nicht. a) Die Entscheidung, ob die Schuldfähigkeit des Unterzubringenden zur Tatzeit aus einem der in § 2 0 StGB bezeichneten Gründe ausgeschlossen oder im Sinne von § 21 StGB erheblich vermindert war, erfordert prinzipiell eine mehrstufige Prüfung (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Beschluss vom 1. Juni 2017 2 StR 57/17 mwN; vgl. auch Boetticher/Nedopil/Bosinski/ Saß, NStZ 2005, 57 ff.). Zunächst ist die Feststellung erforderlich, dass bei dem Täter eine ps y- chische Störung vorliegt, die ein solches Ausmaß erreicht hat, dass sie unter eines der psychopathologischen Eingangsmerkmale des § 20 StGB zu subs u- mieren ist. Sodann sind der Ausprägungsgrad der Störung und deren Einfluss auf die soziale Anpassungsfähigkeit des Täters zu untersuchen. Durch die fes t- gestellten psychopathologischen Verhaltensmuster muss die psychische Fun k- tionsfähigkeit des Täters bei der Tatbegehu ng beeinträchtigt worden sein. Hie r- 3 4 5 - 4 - zu ist der Richter für die Tatsachenbewertung auf die Hilfe eines Sachverstä n- digen angewiesen. Gleichwohl handelt es sich bei der Frage des Vorliegens eines der Eingangsmerkmale des § 20 StGB bei gesichertem Vorliegen ein es psychiatrischen Befunds wie bei der Prüfung einer aufgehobenen oder erhe b- lich beeinträchtigten Einsichts - oder Steuerungsfähigkeit des Täters zur Tatzeit um Rechtsfragen. Deren Beurteilung erfordert konkretisierende und wide r- spruchsfreie Darlegungen daz u, in welcher Weise sich die festgestellte Störung bei Begehung der Tat auf die Handlungsmöglichkeiten des Täters in der ko n- kreten Tatsituation und damit auf die Einsichts - oder Steuerungsfähigkeit au s- gewirkt hat (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 30. März 2 017 4 StR 463/16, NStZ - RR 2017, 165, 166; Beschluss vom 28. Januar 2016 3 StR 521/15, NStZ - RR 2016, 135). b) Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil in mehrfacher Hinsicht nicht gerecht. aa) Das angefochtene Urteil lässt bereits eine ausr eichende Auseina n- dersetzung mit dem Schweregrad der angenommenen psychischen Störung vermissen. Damit ist aber zu besorgen, dass das Landgericht in rechtsfehle r- hafter Weise davon ausgegangen ist, bereits die Diagnose einer schizoaffekt i- ven Störung führe oh ne weiteres zur Annahme einer schweren anderen seel i- schen Abartigkeit gemäß §§ 20, 21 StGB. Bei akuten Schüben einer Schiz o- phrenie ist zwar in der Regel davon auszugehen, dass der Betroffene schuldu n- fähig ist, weil bereits die Einsichtsfähigkeit aufgehoben sein wird (vgl. BGH, B e- schluss vom 19. Dezember 2012 4 StR 417/12, NStZ - RR 2013, 145, 146 mwN; Fischer, StGB, 65. Aufl., § 20 Rn. 9a). Bei erhaltener Unrechtseinsicht kann indes auch (allein) die Steuerungsfähigkeit aufgehoben sein (vgl. etwa Senat, Bes chluss vom 14. Juli 2010 2 StR 278/10). Die Frage der Steu e- rungsfähigkeit ist aber erst dann zu prüfen, wenn der Täter das Unrecht der Tat 6 7 - 5 - eingesehen hat oder einsehen konnte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Juli 2017 3 StR 90/17, NStZ 2017, 720, 721; vom 28. August 2012 3 StR 304/12 und vom 9. September 1986 4 StR 470/86, BGHR StGB § 63 Schuldunfähigkeit 1). Psychische Störungen, bei denen sowohl die Einsichts - als auch die Steu e- rungsfähigkeit aufgehoben sind, stellen hingegen die Ausnahme dar (vgl. S e- nat, Urteil vom 18. Januar 2006 - 2 StR 394/05, NStZ - RR 2006, 167, 168). Eine eindeutige Bewertung des psychischen Zustands des Täters hat das Landgericht weder ausdrücklich vorgenommen noch lässt sich dies dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe entn ehmen. Vielmehr lassen die h- tigt, bedroht und verfolgt fühle, besorgen, dass das Landgericht die Vorausse t- zungen der Aufhebung der Einsichtsfähigkeit verkannt hat. Denn wenn der A n- geklagte aufgrund seiner psychischen Erkrankung in Verkennung der tatsächl i- chen Situation davon ausgegan gen ist, verfolgt zu sein und bedroht zu werden, und sich deshalb berechtigt sah, sich gegen diese angebliche Bedrohung zur Wehr zu setzen, war bereits die Einsichts - und nicht erst die Steuerungsfähi g- keit aufgehoben. bb) Zudem ist dem Urteil eine werten de Betrachtung zur Tatrelevanz der Störung nicht ausreichend zu entnehmen. Diese darf nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedoch regelmäßig nicht offenbleiben (vgl. etwa Senat, Beschlüsse vom 1. Juni 2017 2 StR 57/17 und vom 12. November 2004 2 StR 367/04, BGHSt 49, 347, 351 f.). Für die Frage eines Ausschlusses oder einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit kommt es maßgeblich darauf an, in welcher Weise sich die 8 9 10 - 6 - festgestellte und unter eines der Eingangsmerkmale des § 20 StGB z u subs u- mierende psychische Störung bei Begehung der Tat auf die Handlungsmö g- lichkeiten des Angeklagten in der konkreten Tatsituation ausgewirkt hat. Die Beurteilung der Einsichts - und Steuerungsfähigkeit kann daher von offenku n- digen Ausnahmefällen abgese hen (vgl. BGH, Urteil vom 6. Mai 1997 1 StR 17/97, NStZ 1997, 485, 486) nicht abstrakt, sondern nur in Bezug auf eine bestimmte Tat erfolgen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2015 1 StR 56/15, NJW 2016, 728, 729; Urteil vom 21. Januar 2004 - 1 StR 346/03, BGHSt 49, 45, 54). Beurteilungsgrundlage ist das konkrete Tatgeschehen, wobei n e- ben der Art und Weise der Tatausführung auch die Vorgeschichte, der Anlass zur Tat, die Motivlage des Angeklagten und sein Verhalten nach der Tat von Bedeutung sein kö nnen (vgl. BGH, Urteile vom 21. Januar 2004 1 StR 346/03 aaO mwN; vom 4. Juni 1991 5 StR 122/91, BGHSt 37, 397, 402). An einer solchen spezifisch tatbezogenen Auseinandersetzung fehlt es hier. Hierauf kann auch dann nicht verzichtet werden, wenn wie hier bei dem Täter eine schizoaffektive Störung diagnostiziert worden ist. Diese Dia g- nose führt für sich genommen nicht zur Feststellung einer generellen oder zumindest längere Zeiträume überdauernden Schuldunfähigkeit (vgl. auch BGH, Beschluss v om 5. September 2017 3 StR 329/17). Dass sich der Ang e- klagte bei allen vier Taten, von denen nur die ersten drei Taten zeitlich nahe beieinanderliegen, jeweils in einem akuten Schub der Krankheit befunden hätte (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 16. Mai 2 007 2 StR 96/07), ist nicht ausre i- e- lässt sich in s- besondere weder aus der Tat zu III. A. der Urteilsgründe noch aus dem Vor - oder Nachtatgeschehen, das im Urteil nur rudimentär mitgeteilt wird, ohne we i- teres schließen, dass der Angeklagte sich bei den Anlasstaten in einem akut 11 - 7 - psychotischen Zustand befand. Zudem wurde er am 29. September 2016 w e- gen Beleidigung in zwei Fällen im Februar und März 2016 und damit unmitte l- bar vor der gegenständlichen Tatserie zu einer (Gesamt)Geldstrafe von 25 T a- gessätzen verurteilt (UA S. 3 f.). Auch diese Verur teilung spricht nicht für einen dauerhaften Zustand der Schuldunfähigkeit beim Angeklagten. c) Die Beurteilung der Schuldfähigkeit des Angeklagten als Grundlage für die Anordnung nach § 63 StGB bedarf daher gegebenenfalls unter Beizi e- hung eines andere n psychiatrischen Sachverständigen insgesamt neuer Pr ü- fung durch den Tatrichter. 3. Der Umstand, dass allein der Angeklagte Revision eingelegt hat, steht der Aufhebung des Freispruchs gemäß § 358 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht entg e- gen (vgl. BGH, Beschlüss e vom 25. April 2017 5 StR 78/17; vom 26. Se p- tember 2012 4 StR 348/12, NStZ 2013, 424; vom 20. November 2012 1 StR 504/12, NJW 2013, 246, 247, und vom 5. August 2014 3 StR 271/14, BGHR StPO § 358 Abs. 2 Satz 2 Freispruch 1), weil die Unterbringung nach § 63 12 13 - 8 - StGB und der auf § 20 StGB gestützte Freispruch gleichermaßen von der B e- wertung der Schuldfähigkeit abhängen und deshalb zwischen beiden Entsche i- dungen aus sachlich - rechtlichen Gründen ein untrennbarer Zusammenhang besteht. RiBGH Dr. Appl ist krankheits - Zeng Bartel bedingt a n der Unterschrift gehindert. Zeng Grube Schmidt
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