BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 376/01 vom 10. Oktober 2001 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n - desanwalts und des Beschwerdeführers am 10. Oktober 2001 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e - richts Hanau vom 5. April 2001 im Strafausspruch dahin e r - gänzt, daß zum Ausgleich für die Geldbuße von 600,-- DM, die der Angeklagte in teilweiser Erfüllung der ihm durch das Amt s - gericht Hanau vom 16. Juni 2000 erteilten Bewährungsauflage geleistet hat, zwei Wochen Freiheitsstrafe auf die Vollstre k - kung der Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten und zwei Wochen anzurechnen ist. 2. Die wei tergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a - gen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Des weiteren hat es gegen ihn wegen Körperverletzung eine Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten verhängt und ihn unter Einbeziehung einer Strafe aus einer früheren Verurteilung "unter A n - rechnung der erbrachten Leistungen auf die erteilte Zahlungsauflage zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten und zwei Wochen" unter Aufrech t - erhaltung der dort verhängten Maßregel verurteilt. Die auf die Sachrüge g e - - 3 - sttzte Revision des Angeklagten hat nur in geringem Umfang Erfolg; im br i - gen ist sie unbegrndet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Gegen den Angeklagten war durch rechtskrftiges Urteil des Amtsg e - richts Hanau vom 16. Juni 2000 wegen fahrlssiger Trunkenheit im Verkehr auf eine zur Bewhrung ausgesetzte Freiheitsstrafe von vier Monaten erkannt und ihm gemû § 56 b StGB auferlegt worden, eine Zahlung von 2.500,-- DM in monatlichen Raten von 150,-- DM zu leisten. Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte bereits 600,-- DM gezahlt. Das Landgericht hat zu Recht aus dieser Strafe und der Einzelstrafe von sechs Monaten fr die vor dieser Veru r - teilung begangenen Krperverletzung eine nachtrgliche Gesamtstrafe gebi l - det, dabei aber verkannt, daû der gebotene Ausgleich fr die Nichterstattung der teilweise erfllten Auflage nicht bei der Bemessung der neu zu bildenden Gesamtstrafe vorzunehmen, sondern durch eine deren Vollstreckung verk r - zende Anrechnung zu bewirken ist (vgl. BGHSt 36, 378, 382 f; BGHR StGB § 58 Abs. 2 Satz 2 Anrechnung 3). Diese Entscheidung holt der Senat in en t - sprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO nach. Er schlieût aus, daû die Strafkammer mehr als zwei Wochen angerechnet htte. - 4 - Der geringfgige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Ang e - klagten - auch nur teilweise - von den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen. Jhnke Detter Otten Rothfuû Elf
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