BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 376/07 vom 17. Oktober 2007 in der Strafsache gegen wegen Bestechung u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 17. Oktober 2007 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 26. April 2007 im Schuldspruch dahin abge-344ndert, dass der Angeklagte der Bestechung in 39 F344llen und des unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in f374nf F344llen schuldig ist; die wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344u-bungsmitteln im Fall II. 43 der Urteilsgr374nde verh344ngte Einzelstra-fe entf344llt. Die weitergehende Revision wird verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Bestechung in 39 F344llen und wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in sechs F344llen unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Idar-Oberstein vom 28. November 2006 (Geldstrafe von 30 Tagess344tzen zu je 40 200) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Das Rechtsmittel des Angeklagten f374hrt zu der aus dem Beschlusstenor ersichtli-chen Schuldspruch344nderung; im 334brigen hat es keinen Erfolg. 1 Nach den Urteilsfeststellungen verkaufte der Angeklagte in sechs F344llen Opium an eine Vertrauensperson namens 204S. 223. Am 19. Dezember 2005 ver- 2 - 3 - kaufte der Angeklagte an S. 6,67 g Opium zum Preis von 85 200. Das Opium wurde sofort 374bergeben, w344hrend die Bezahlung zu einem sp344teren Zeitpunkt erfolgen sollte (Fall II. 43 der Urteilsgr374nde). Am 25. Dezember 2005 verkaufte der Angeklagte an S. 54,69 g Opium zum Preis von 570 200. S. bezahlte sogleich 400 200 und am 16. Januar 2006 weitere 255 200, womit auch die Liefe-rung vom 19. Dezember 2006 mitbezahlt war (Fall II. 44 der Urteilsgr374nde). Da-nach ist die Tat 43 tateinheitlich mit der Tat 44 verwirklicht worden. Der Ange-klagte nahm das Geld f374r beide Lieferungen zusammen entgegen. Damit treffen beide Rauschgiftgesch344fte in diesem Handlungsteil zusammen und sind tatein-heitlich verwirklicht (vgl. BGHR BtMG 247 29 Abs. 1 Nr. 3 Konkurrenzen 5; BGHR BtMG 247 29 Strafzumessung 29; Senatsbeschl374sse vom 2. Oktober 2002 226 2 StR 294/02 226 und vom 11. August 2004 226 2 StR 184/04). Die 304nderung des Schuldspruchs f374hrt zum Wegfall der im Fall II. 43 verh344ngten Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe. Die 374brigen Einzelstrafen und die Gesamtstrafe werden davon nicht ber374hrt. Angesichts der verbleibenden Einzelstrafen (zweimal ein Jahr sechs Monate, einmal ein Jahr vier Monate, f374nfundzwanzig mal ein Jahr drei Monate, dreimal ein Jahr, einmal sieben Monate und zw366lf mal sechs Monate) und der einbezogenen Geldstrafe kann der Senat ausschlie337en, dass der Tatrichter bei zutreffender rechtlicher W374rdigung eine geringere Erh366hung der Einsatzstrafe vorgenommen h344tte. 3 Rissing-van Saan Bode Rothfu337 Fischer Roggenbuck
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