BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 376/12 vom 4. Dezember 2012 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General - bundesanwalts und des Beschwerdeführers am 4. Deze mber 2012 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land - gerichts Mainz vom 9. März 2012 im Strafausspruch aufge - hoben. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts - mittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts z u- rückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefä hrlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Verletzung formellen und m a- teriellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat zum Strafausspruch mit der Sachrüge Erfolg; im Übrigen ist sie offe nsichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Strafausspruch hält rechtlich er Nachprüfung nicht stand. Das Lan d- gericht ist zwar ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass die Schwere der 1 2 - 3 - Schuld die Verhängung einer Jugendstrafe rechtfertigt. Bei der Be messung dieser Jugendstrafe aber ist die Strafkammer, die insoweit zu Re cht auf den Erziehungsbedarf beim Angeklagten abgestellt hat, nicht auf die positive En t- wicklung eingegangen, die der Angeklagte seit der im Mai 2010 begangenen Tat genommen hat (UA S. 6 f.). Dies aber wäre erforderlich gewesen, weil die zumindest seit August 2011 festgestellte Konsolidierung seiner Lebensverhäl t- nisse für das Maß der erfor d erlichen Erziehung von Bedeutung ist. Das Lan d- gericht hätte die s deshalb ebenso wie den Umstan d , d ass eine nicht ausse t- zungsfähige Jugendstrafe dieser positiven Entwicklung in Freiheit ein Ende setzt, ausdrücklich in seine Strafbemes s ung einbeziehen müssen. Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Jugendkammer bei Berücksichtigung dieser Umstände zu einer geringeren Strafe gelangt wäre. Becker Schmitt Berger Krehl Eschelbach
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