ECLI:DE:BGH:2016:261016U2STR376.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 376/15 vom 26. Oktober 2016 in der Strafsache gegen wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtsho fs hat in der Sitzung vom 26. Oktober 2016 , an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Krehl als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Eschelbach , Zeng , die Richterinnen am Bundesgerichtshof Dr. Bartel , Wimmer , Er ster Staa tsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwältin als Verteidiger in , Justiz hauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, fü r Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 26. Februar 2015 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Jugend kammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bandenmäßigen unerlau b- ten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer M enge in drei Fällen unter Einbeziehung einer Jugendstrafe aus einer anderen Entscheidung zu e i- ner Einheitsjugendstrafe von vier Jahren verurteilt und eine Verfallsentsche i- dung getroffen. Die auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staat s- anwaltschaf t hat Erfolg. 1. Das Landgericht hat hinsichtlich des Angeklagten folgende Festste l- lungen getroffen. Spätestens im Jahr 2012 kamen der Angeklagte P . sowie die Mitan - geklagten Q . und D . , zusammen mit weiteren, gesondert ver - folgten Mit tätern überein, größere Mengen Kokain zu erwerben, um diese in 1 2 3 - 4 - K . gewinnbringend zu veräußern. Etwa im Juni 2013 fassten die Beteiligten, denen sich zwischenzeitlich weitere Personen angeschlossen hatten, den En t- schluss, nunmehr auch Marihuana in größ erem Umfang zu erwerben und es unter Nutzung der zum Kokainvertrieb aufgebauten Logistik der Gruppi e- rung gewinnbringend abzusetzen. Dabei beteiligte der Angeklagte sich an fünf Betäubungsmittelgeschäften, wobei die Strafkammer nachdem einer der Fälle bereits durch eine einbezogene Entscheidung anderweitig abgeurteilt worden war und sie hinsichtlich eines weiteren Falles die Strafverfolgung beschränkt bzw. das Verfahren insoweit vorläufig eingestellt hatte folgende drei Fälle i h- rer Verurteilung zugru nde legte: a ) Mitte April 2013 lagerten in einer von Q . zu diesem Zweck angemieteten Depotwohnung mindestens 808 Gramm Kokain, das in einer Menge von mindestens 533,29 Gramm von Q . mit Wissen und Wol - len des Angeklagten und weiterer zwe i Beteiligter zuvor in B . oder den N . erworben worden war. Das Kokain wurde gestreckt und in der Zeit von Mitte April 2013 bis Ende Juli 2013 im Straßenverkauf in Kleinve r- kaufsmengen oder auf Bestellung auch in größeren Mengen auch vom Ang e- klag ten gewinnbringend weiterveräußert. b ) Ab Anfang September 2013 lagerten in der genannten Wohnung mi n- destens zuvor in B . oder in den N . erworbene 591,79 Gramm Kokain . 221 Gramm der Betäubungsmittel wurden in der Folgezeit im Straße n- verkauf auc h vom Angeklagten weiterverkauft, der Rest wurde bei der Durchs u- chung der Wohnung Mitte Oktober 2013 sichergestellt. c ) . Im Juni 2013 beschafften sich der Angeklagte P . , Q . sowie weitere Beteiligte 8 Kilogramm Marihuana zum gewinnbringenden We i- 4 5 6 - 5 - terverkauf. Knapp sieben Kilogramm dieser in der Depotwohnung gelagerten Betäubungsmittel konnten dort Mitte Oktober 2013 sichergestellt werden. Das Landgericht hat hinsichtlich des zur Tatzeit 19 bzw. 20 Jahre alten Angeklagten entsprechend der Ste llungnahme der Vertreterin der Jugendg e- richtshilfe festgestellt, dass er nach seiner geistigen und sittlichen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstehe, und hat deshalb Jugendstrafrecht zur Anwendung gebracht. Es ist vom Vorliegen erheblicher schädli cher Neigungen ausgegangen und hat unter Einbeziehung einer zuvor ergangenen Entsche i- dung zu Jugendstrafe von einem Jahr und acht Monaten eine zur Erziehung erforderliche Einheitsjugendstrafe von vier Jahren verhängt. 2. a ) Die Revision der Staatsan waltschaft ist trotz des Antrags auf Au f- hebung des gesamten Rechtsfolgenausspruchs ausweislich ihrer Begründung auf den Strafausspruch beschränkt. Diese Beschränkung ist wirksam. b ) Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat Erfolg. Die Erwägungen, a ufgrund derer das Landgericht hinsichtlich des im Tatzeitraum zwischen 19 und 20 Jahre alten Angeklagten gemäß § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG zur Anwendung gebracht hat, halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Es begegnet zwar noch keinen durchgreifenden B edenken, dass die Strafkammer den Inhalt der Stellungnahme der Jugendgerichtshilfe, der sie im Ergebnis gefolgt ist, nicht im Einzelnen mitgeteilt hat. Denn sie führt für ihre Entscheidung eigenständig Gründe an, die allerdings nicht frei von Rechtsfe h- lern sind. Für die Frage, ob der heranwachsende Täter zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand, 7 8 9 10 11 12 - 6 - kommt es maßgebend darauf an, ob er sich noch in einer für Jugendliche typ i- schen Entwicklungsphase b efand und in ihm noch Entwicklungskräfte in größ e- rem Umfang wirksam waren (st. Rspr.; vgl. BGH, NStZ - RR 2011, 218; NStZ 2013, 289; NStZ 2015, 230) . Dies ist aufgrund einer Gesamtwürdigung seiner Persönlichkeit unter Berücksichtigung der sozialen Lebensb edi ngungen zu b e- urteilen. Dem Tatrichter steht insoweit ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu. Seine Bewertungen müssen allerdings mit Tatsachen unterlegt und nachvol l- ziehbar sein; sie dürfen keine wesentlichen Gesichtspunkte außer Betracht la s- sen (vgl. BG H , NStZ - RR 2011, 218 f.). Diesen Anforderungen wird das angegriffene Urteil nicht in jeder Hinsicht gerecht. Es fehlt an einer umfassenden Würdigung aller wesentlichen Gesicht s- punkte. Das Verhältnis des Angeklagten zu seinen in A . lebenden Elter n wird nicht erörtert. Nicht ausreichend in den Blick genommen werden auch die durchaus erfolgreichen Bemühungen des Angeklagten zu seiner schulischen und beruflichen Ausbildung. Der schlagwortartige Hinweis auf das Fehlen einer Ausbildung oder eines abge schlossenen Studiums greift mit Blick auf den Schulabschluss des zum Verurteilungszeitpunkt 21 - jährigen Angeklagten und die Aufnahme eines Fernstudiums zu kurz. Auch fehlt es an einer hinreiche n- den Auseinandersetzung mit dem Umstand, dass der Angeklagte ei ne nicht unbedeutende Rolle bei den Drogengeschäften gespielt hat. Denn au ch daraus lassen sich Rückschlüsse ziehen, ob und inwieweit sich der Angeklagte hin zu einer eigenen Persönlichkeit entwickelt hat. Der insoweit mitgeteilten Erwägung des Landgericht s, der Angeklagte habe nicht ausschließbar Q . , sei - n- Tatsachengrundlage. Sie findet weder in d en Feststellungen noch in den Ei n- 13 14 - 7 - lassungen des Angeklagten und der Mitangeklagten eine Stütze. Dies gilt im Übrigen auch, soweit die Strafkammer angenommen hat, der Angeklagte habe bei seiner Lebensführung wie auch bei Begehung seiner Taten unter dem Ei n- dr uck des Lebenswandels und unter der Führung seiner beiden an den Taten beteiligten Onkel gestanden. Hinweise darauf, dass er in seiner Lebensführung jenseits der Tatbegehung von diesen beeinflusst und gelenkt sein könnte, erg e- ben sich aus den Feststellunge n nicht. Die Sache bedarf deshalb insoweit, ohne dass es noch auf die Einwe n- dungen gegen die Höhe der verhängten Jugendstrafe ankäme, neuer Verhan d- lung und Entscheidung. Der Senat kann nicht ausschließen, dass eine umfan g- reiche Würdigung aller wesentlic hen Gesichtspunkte zu einer Nichtanwendung von Jugendstrafrecht und damit zu einem anderen Strafausspruch geführt hä t- te. Krehl Eschelbach Zeng Bartel Wimmer 15
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