BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 377/09 vom 21. Oktober 2009 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 21. Oktober 2009 ge-m344337 247 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts K366ln vom 3. April 2009 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Das Landgericht hat zur Zumessung der aus neun Einzelstrafen gebilde-ten Gesamtstrafe ausgef374hrt: "Die Kammer hat (...) insgesamt eine - rechnerisch weit unter der mittleren Gesamtstrafe liegende - Gesamtfreiheits-strafe von zwei Jahren und sechs Monaten gebildet" (UA S. 28 f.). Diese Be-gr374ndung ist rechtsfehlerhaft. Sie ist schon aus sich heraus unklar, da es eine "mittlere Gesamtstrafe" nach dem Strafzumessungssystem der 247247 52 ff. StGB nicht gibt. Die Gesamtstrafe ist gem. 247 54 StGB durch Erh366hung der h366chsten Einzelstrafe (sog. Einsatzstrafe) zu bilden und darf die Summe der einbezoge-nen Einzelstrafen nicht erreichen. Ihre Bildung ist ein eigenst344ndiger Strafzu-messungsakt, der sich - innerhalb des von 247 54 StGB genannten Rahmens - nicht an der Summe der Einzelstrafen oder an rechnerischen Grunds344tzen zu orientieren hat, sondern an gesamtstrafenspezifischen Kriterien (vgl. BGH NStZ 2003, 295; Rissing-van Saan in LK 12. Aufl. 247 54 Rn. 12; Fischer StGB 56. Aufl. 247 54 Rn. 7 f. m.w.N.). - 3 - Diesen Anforderungen wird die Begr374ndung des Landgerichts nicht ge-recht; sie legt vielmehr nahe, dass der Tatrichter die Festsetzung der Gesamt-strafe aufgrund rechnerischer 334berlegungen vorgenommen, etwa als Bruchteil der Einzelstrafensumme festgesetzt hat. Im Hinblick auf die sehr milde Gesamtstrafe kann der Senat aber aus-schlie337en, dass sich der Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat. Rissing-van Saan Fischer Appl Cierniak Krehl
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