BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 377/11 vom 15. September 2011 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u. a. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. September 2011 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 28. März 2011 wird mit der Maßgabe, dass der Angeklagte des besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperve r- le tzung in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen schuldig ist, als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ang e- klagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kos ten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Au s- lagen zu tragen. Appl Schmitt Berger Krehl Ott
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